Gröner Harnecker Logistik GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Gröner Harnecker Logistik GmbH mit Sitz in Chemnitz (Amtsgericht Chemnitz, HRB 24609). 6 Bekanntmachungen vom 01. August 2025 bis 30. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Chemnitz |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Chemnitz |
| Aktenzeichen | 318 IN 1049/25 |
| Handelsregister | Chemnitz, HRB 24609 |
| Bundesland | Sachsen |
| Branche | Transport, Logistik & Lagerei |
| Zeitraum | 01. August 2025 – 30. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 318 IN 1049/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 318 IN 1049/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gröner Harnecker Logistik GmbH, Gewerbeallee 2-6, 09224 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24609 vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Harnecker vertreten durch den Geschäftsführer Karl Gröner ergeht am 01.08.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Transport und Logistik) wird am 01.08.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird Rechtsanwalt Olaf Seidel Königstraße 25 01097 Dresden Telefon geschäftlich: 0351 44282800 Telefax: 0351 44282801 Email geschäftlich: dresden@andrespartner.de Website: www.andrespartner.de bestellt. 4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen; ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 19.09.2025 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. 6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. 7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Wochentag und Datum Dienstag, 28.10.2025 Uhrzeit 10:00 Uhr Zimmer/Etage/Gebäude Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. 8. Der Beschluss vom 29.05.2025 über die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bleibt bis zur ersten Gläubigerversammlung weiter aufrechterhalten, wobei das MitgliedKreissparkasse Heidenheim Schnaitheimer Straße 12, 89520 Heidenheim an der Brenz nicht mehr teilnimmt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 318 IN 1049/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 318 IN 1049/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gröner Harnecker Logistik GmbH, Gewerbeallee 2-6, 09224 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24609 vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Harnecker vertreten durch den Geschäftsführer Karl Gröner ergeht am 13.01.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gröner Harnecker Logistik GmbH hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Vorlage des Insolvenzplans ist zulässig. 2. Der Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Dienstag, den 17.02.2026, 11.00 Uhr Sitzungssaal 3.011 Mit der Terminsbestimmung wird den Beteiligten gemäß § 232 Abs. 1 InsO eine Frist zur Stellungnahme bis zum 01.03.2026 gesetzt (§ 235 Abs. 1 S. 3 InsO). Die Stellungnahmen zum Plan nach § 232 InsO sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO). 3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer a. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und b. gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 3 InsO).
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 318 IN 1049/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 318 IN 1049/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gröner Harnecker Logistik GmbH, Gewerbeallee 2-6, 09224 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24609 vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Harnecker vertreten durch den Geschäftsführer Karl Gröner ergeht am 02.02.2026 nachfolgende Entscheidung: Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 13.02.2026 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Sachwalters RA Olaf Seidel, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 318 IN 1049/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 318 IN 1049/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harnecker Logistik GmbH, Gewerbeallee 2-6, 09224 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24609 vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Harnecker Wurde dem Sachwalter Vergütung und Auslagen zzgl. Umsatzsteuer am 30.03.2026 festgesetzt. Mit Beschluss vom 27.05.2025 wurde die vorläufige Sachwaltung angeordnet. Das Verfahren wurde am 01.08.2025 eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 09.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 274 Abs. 1 i. V. m. 63 InsO. Im Übrigen liegt eine Übereinstimmung mit der festgelegten Vergütung im beschlossenen Insolvenzplan vom 15.12.2025 vor. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt x,xx EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von x,xx EUR. Hiervon erhält der Sachwalter x,x % der Regelvergütung, § 12 Abs. 1 InsVV. Es wird daher eine Vergütung von x,xx EUR festgesetzt. Der Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von ca. x,x %. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 09.03.2026 verwiesen. Nach §§ 10, 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, §§ 10, 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Veröffentlichungszusatz: Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 318 IN 1049/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 318 IN 1049/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harnecker Logistik GmbH, Gewerbeallee 2-6, 09224 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24609 vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Harnecker Wurde dem vorläufigen Sachwalter Vergütung und Auslagen zzgl. Umsatzsteuer am 30.03.2026 festgesetzt. Mit Beschluss vom 27.05.2025 wurde die vorläufige Sachwaltung angeordnet. Das Verfahren wurde am 01.08.2025 eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 24.11.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 i. V. m. 63 InsO. Im Übrigen liegt eine Übereinstimmung mit der festgelegten Vergütung im beschlossenen Insolvenzplan vom 15.12.2025 vor. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß §§ 10, 1 InsVV beträgt x,xx EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von x,xx EUR. Hiervon erhält der vorläufige Sachwalter x,x % der für den Sachwalter vorgesehenen x,x % der Regelvergütung, § 12a Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 InsVV. Es wird daher eine Vergütung von x,xx EUR festgesetzt. Der vorläufige Sachwalter beantragt Zuschläge in Höhe von insgesamt x,x %. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 24.11.2025 verwiesen. Nach §§ 10, 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 12a Abs. 5 i. V. m. 12 Abs. 3, § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, §§ 10, 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Veröffentlichungszusatz: Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 318 IN 1049/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 318 IN 1049/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harnecker Logistik GmbH, Gewerbeallee 2-6, 09224 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24609 vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Harnecker ergeht am 30.04.2026 nachfolgende Entscheidung: Das Insolvenzverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung zum 30.04.2026 aufgehoben.
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