Unternehmensinsolvenz

Gries Deco Company GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Gries Deco Company GmbH mit Sitz in Niedernberg (Amtsgericht Aschaffenburg, HRB 623). 4 Bekanntmachungen vom 26. September 2024 bis 07. Juli 2026.

Stammdaten

SitzNiedernberg
GerichtAmtsgericht Aschaffenburg
Aktenzeichen654 IN 252/24
HandelsregisterAschaffenburg, HRB 623
Zeitraum26. September 2024 – 07. Juli 2026
Bekanntmachungen4

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 654 IN 252/24

    654 IN 252/24 | In dem Verfahren über den Antrag d. Gries Deco Company GmbH, Boschstraße 7, 63843 Niedernberg, vertreten durch den Geschäftsführer Gries Christian Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 623 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte act AC Tischendorf, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 26.09.2024 um 00.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Kaltwasser Biebergasse 2, 60313 Frankfurt Telefon: +49 69 91 50 10 25 Telefax: +49 69 95 92 80 99 Email: m.kaltwasser@lieser-rechtsanwaelte.de 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 06.11.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Die Insolvenzforderungen sollen über die Website https://depot-inso.de angemeldet und die Belege hochgeladen werden. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 26.11.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 62, EG, Erthalstr. 3, 63739 Aschaffenburg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 10.12.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 62, EG, Erthalstr. 3, 63739 Aschaffenburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern |Atradius Kreditversicherung Opladener Straße 14, 50679 Köln |Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Würzburg Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg |Herr Deniz Tekin Boschstrasse 7, 63843 Niedernberg |Aachener Grundvermögen Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH Oppenheimstraße 9, 50668 Köln |RGT CONSULTANTS Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaftsgesellschaft mbB Niddastraße 91, 60329 Frankfurt 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Die Führung der Insolvenztabelle erfolgt in Papierform. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 11.07.2024 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aschaffenburg Erthalstr. 3 63739 Aschaffenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 25.09.2024

  2. Nr. 2SonstigesAz. 654 IN 252/24

    654 IN 252/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Gries Deco Company GmbH, Boschstraße 7, 63843 Niedernberg, vertreten durch den Geschäftsführer Gries Christian Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 623 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte act legalTischendorf, Rechtsanwälte PartG mbB, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt | Der vorläufige Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der Vergütungsantrag kann von den Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es besteht Gelegenheit bis zum 20.05.2026 zum Vergütungsantrag Stellung zu nehmen. Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 22.04.2026

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 654 IN 252/24

    654 IN 252/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Gries Deco Company GmbH, Boschstraße 7, 63843 Niedernberg, vertreten durch den Geschäftsführer Gries Christian Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 623 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte act legalTischendorf, Rechtsanwälte PartG mbB, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt | Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Würzburg wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.05.2026. Nach § 17 InsVV beträgt der Stundensatz zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR. Die Vertreterin des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses ist Diplomverwaltungswirtin mit zusätzlichem Magisterabschluss im Nebenfach Rechtswissenschaften. In ihrer Eigenschaft als Erste Fachkraft Insolvenzgeld-Refinanzierung in der Agentur für Arbeit Nürnberg als Stützpunktagentur betreut sie zahlreiche Insolvenzverfahren für den Operativen Service in Nürnberg und Würzburg. Die Schuldnerin ist ein großes Einzelhandelsunternehmen. Sie hat einen Jahresumsatz von ca. 330 Millionen Euro erzielt. Es waren über 3.300 Mitarbeiter beschäftigt. Das Filialnetz bestand aus 381 Einzelhandelsfilialen, 81 Konzessionsflächen und 149 Shop-in-Shop-Flächen. Die Schuldnerin ist mit anderen Gesellschaften der „Gries Unternehmensgruppe“, die zum Teil ihren Sitz im Ausland haben, verflochten. Das Verfahren ist somit sehr umfangreich. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt deshalb BETRAG EUR. Für 9,98 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aschaffenburg Erthalstr. 3 63739 Aschaffenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aschaffenburg Erthalstr. 3 63739 Aschaffenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 25.06.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 654 IN 252/24

    654 IN 252/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Gries Deco Company GmbH, Boschstraße 7, 63843 Niedernberg, vertreten durch den Geschäftsführer Gries Christian Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 623 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte act legalTischendorf, Rechtsanwälte PartG mbB, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Kaltwasser, Biebergasse 2, 60313 Frankfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Entnahme der Versicherungsprämie für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu BETRAG EUR aus der Insolvenzmasse wird dem vorläufigen Sachwalter nachträglich gestattet. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 02.03.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 55.239.465,78 EUR auszugehen. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um BETRAG EUR. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 02.03.2026 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Der vorläufige Sachwalter hat die Betriebsfortführung durch die Schuldnerin begleitet. Dass die Begleitung von Unternehmensfortführungen als vorläufiger Sachwalter Zuschläge rechtfertigt, ist gesetzlich in § 3 Abs. 1 lit. B InsVV anerkannt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Obgleich die Unternehmensfortführung für das Eröffnungsverfahren bei beantragter Eigenverwaltung typisch ist und den gesetzlichen Regelfall darstellt, sieht § 3 InsVV jedoch in Abs. 1 lit. b bei einer Unternehmensfortführung regelmäßig einen Zuschlag vor, auch wenn der vorläufige Sachwalter selbst nicht das Unternehmen fortführt, sondern die Fortführung gemäß § 274 Abs. 2 InsO nur zu überwachen hat. Der BGH zieht zutreffender Weise die Parallele zum schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, der bei Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens grundsätzlich ebenfalls einen Vergütungszuschlag erhält (BGH, Beschluss vom 21.7.2016 - IX ZB 70/14 - NZI 2016, 796, unter Hinweis auf BGH, NZI 2006, 401 = ZIP 2006, 1008 [1009] Rn. 7; NZI 2007, 461 Rn. 18; ZInsO 2008, 1265 = BeckRS 2008, 22466 Rn. 3). Denn die Begleitung der Unternehmensfortführung kann ähnlich aufwändig sein wie die Unternehmensfortführung selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. 4. 2006 - IX ZB 158/05, NZI 2006, 401 für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt). Der BGH betont insoweit, dass auch beim (vorläufigen) Sachwalter deshalb insoweit nichts Anderes gelten kann, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung seine Arbeitskraft in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat (BGH, Beschluss vom 21.7.2016 IX ZB 70/14 - NZI 2016, 796, 800 (Rn. 67) unter Hinweis auf BGH, NZI 2004, 251 = ZIP 2004, 518 [521]). Zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters bei einer Unternehmensfortführung gehört vor allem die Überwachung der Geschäftsführung, was die dauerhafte und umfassende Einbindung in den Prozess der Betriebsfortführung erfordert. Dies umfasst auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen. Die Betriebsfortführung erstreckte sich im Antragsverfahren über einen Zeitraum von circa 2 1/2 Monaten. Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein großes Unternehmen. Der Jahresumsatz betrug circa 330 Millionen Euro. Es waren über 3.000 Mitarbeiter beschäftigt. Die Schuldnerin verfügt über ein großes Filialnetz (331 Einzelhandelsfilialen, 81 Konzessionsflächen, 149 Shop- in- Shop- Flächen). Aufgrund der Größe des schuldnerischen Unternehmens war die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bezüglich der Betriebsfortführung umfangreich. Die Geschäftsbeziehungen der Schuldnerin zu den Lieferanten wurden aufrechterhalten. Hierfür mussten Verhandlungen mit Lieferanten geführt werden. Diese forderten teilweise Zahlung per Vorkasse. Der Prozess für die Freigabe von Bestellungen wurde in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter geändert. Der vorläufige Sachwalter hat mit Stichproben geprüft, ob dieser neue Prozess auch eingehalten wurde. Mehrere Banken ließen die Schuldnerin erst nach schriftlicher Bestätigung des vorläufigen Sachwalters über ihre Konten verfügen. Dem gingen Verhandlungen zwischen der Schuldnerin und den Banken, in die auch der vorläufige Sachwalter eingebunden war, voraus. Es wurde ein Prozess für die Freigabe von Zahlungen eingerichtet. Zahlungsvorschlagslisten und Belege wurden dem vorläufigen Sachwalter zur Verfügung gestellt. Dieser entschied dann über die Freigabe. Der vorläufige Sachwalter hat die Einhaltung dieses Prozesses durch Stichproben überprüft. Der vorläufige Sachwalter hat auch geprüft, ob die Liquiditäts- und Umsatzplanung der Schuldnerin realistisch war. Er wurde regelmäßig informiert und ihm wurden Unterlagen bereitgestellt. Wöchentlich fanden diesbezüglich Besprechungen und Telefonkonferenzen statt. Die verschiedenen Szenarien wurden vom vorläufigen Sachwalter verprobt. Weil das Konsumverhalten der Kunden in dem Geschäftsfeld der Schuldnerin schwer prognostizierbar war, war die Liquidität starken Schwankungen unterworfen. Um kurzfristig Liquidität zu schaffen hatte die Schuldnerin Umlaufvermögen verkauft und mit dem Erwerber ein Kosignationslager eingerichtet. Auch die Umsetzung dieser Vereinbarung musste vom vorläufigen Sachwalter überprüft werden. Die Schuldnerin war mit mehreren (zum Teil ausländischen) Unternehmen verbunden. Auch die Geschäftsbeziehungen zu diesen wurden fortgesetzt. Einem Insolvenzverwalter, der selbst den Betrieb fortgeführt hätte, wäre ein Zuschlag von circa 100 % auf die Regelvergütung zu gewähren. Nachdem der vorläufige Sachwalter jedoch nur die durch die Schuldnerin erfolgte Betriebsfortführung überwachen musste, war seine Tätigkeit weniger aufwändig. Dementsprechend ist ein niedrigerer Zuschlag zu gewähren. Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Zuschlag von circa 20 %. Dieser ist nach Auffassung des Gerichts auch angemessen. Ein Überschuss wurde bei der Betriebsfortführung nicht erzielt, sodass der Zuschlag nicht zu kürzen ist. Bereits im Eröffnungsverfahren hat die Schuldnerin Konzepte für die Sanierung erarbeitet. Diese musste der vorläufige Sachwalter zum einen auf Durchführbarkeit und Auswirkungen auf die Gläubiger überprüfen. Bezüglich der Sanierung durch den Geschäftsführer Christian Gries waren umfangreiche Abstimmungen mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss notwendig. Er musste aber auch die Schuldnerin bei der Erstellung des Sanierungskonzepts beraten. Das erarbeitete Sanierungskonzept sieht Änderungen im Bereich des Personals und im Filialnetz vor. Bezüglich der Filialen wurden mit den Vermietern Verhandlungen über die Anpassung der Miete geführt. Teilweise wurde das Sanierungskonzept bereits im Eröffnungsverfahren sogar umgesetzt. Auch das wurde vom vorläufigen Sachwalter überwacht. Das Gericht hält den beantragten Zuschlag von 20 % für angemessen. Es ist eine hohe Anzahl an Gläubigern vorhanden. Das allein rechtfertigt noch keinen Zuschlag (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 222 - beck-online). Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens wurde aber bereits eine Internetseite zur Forderungsanmeldung und zum Abruf von Informationen über das Verfahren eingerichtet. Teilweise handelt es sich bei den Gläubigern um ausländische Unternehmen. Diesen musste die Situation bezüglich des deutschen Insolvenzrechts erklärt werden. Außerdem musste auf Englisch kommuniziert werden. Durch die hohe Anzahl an Gläubigern ergaben sich erheblicher Organisationsaufwand für den vorläufigen Sachwalter, der üblicherweise nicht anfällt. Hierfür ist ein Zuschlag von 10 % zu gewähren. Allein die Tatsache, dass nach § 22a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt wurde, vermag keinen Zuschlag zu rechtfertigen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 204 - beck-online). Die Zusammenarbeit des vorläufigen Sachwalters mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss ist, soweit sie nicht den üblichen Rahmen überschreitet, reine Pflichterfüllung. Vorliegend befasste sich der Gläubigerausschuss jedoch intensiv mit den Sanierungsoptionen. Diese musste der Sachwalter erläutern. Hierfür ist ein Zuschlag von 5 % angemessen. Die Schuldnerin unterhält eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen zu Personen im Ausland (Hauptsächlich Lieferanten, aber auch verbundene Unternehmen). Verhandlungen musste zum großen Teil in englischer Sprache erfolgen. Außerdem musste beachtet werden, dass zum Teil ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Hierfür ist ein Zuschlag von 5 % angemessen. Außerdem hat der vorläufige Sachwalter die Schuldnerin bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds unterstützt und gemäß Ziffer 8 des Beschlusses vom 15.07.2024 geprüft, ob er der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer an die Sozialkassen zustimmt. Hierfür ist ein Zuschlag von 10 % angemessen. Aufgrund der Tatsache, dass es zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen zu Überschneidungen kommt, kann der letztlich zu bildende Gesamtzuschlag nicht durch Addition der Einzelzuschläge gebildet werden. Der sich ergebende Betrag muss reduziert werden, um eine doppelte Berücksichtung einzelner Aspekte zu vermeiden. Es war deshalb ein Übersteigen des Regelsatzes um BETRAG EUR gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die Entnahme der Versicherungsprämie musste nach §§ 12a, 10, 4 Abs. 3 InsVV gestattet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aschaffenburg Erthalstr. 3 63739 Aschaffenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aschaffenburg Erthalstr. 3 63739 Aschaffenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 06.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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