Unternehmensinsolvenz

GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH mit Sitz in Herne (Amtsgericht Bochum, HRB 9923). 14 Bekanntmachungen vom 03. Mai 2024 bis 31. März 2026.

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Geschäftszweig: Der Betrieb u. die Verwaltung von Einrichtungen der Gesundheits-, Sozial- und Altenpflege wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2024, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Der zugrunde liegende Antrag ist am 16.02.2024 bei Gericht eingegangen. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO). Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.06.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 19.02.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt: Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft, Konrad-Adenauer-Ufer 85, 50668 Köln Dortmunder Volksbank e.G., Betenstr. 10, 44137 Dortmund Patric Alexander, Hochfeldstr. 148, 45307 Essen Maik Theunert, Dorfstr. 9, 17129 Kruckow Hans Joachim Naujoks, Uelzener Weg 14, 59425 Unna Meicel Borchert, Holzwickeder Str. 15, 59427 Unna. Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären. Die Annahme ist binnen 10 Tagen gegenüber dem Gericht zu erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Donnerstag, 25.07.2024, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Erdgeschoss, Sitzungssaal A0.08. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters, - die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere: - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 01.07.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 niedergelegt. Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 80 IN 146/24 Bochum, 01.05.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 80 IN 146/24 Bochum, 01.05.2024

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 08.10.2024 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf Montag, 21.10.2024, 14:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, 1. Etage, Sitzungssaal A1.04. Der Termin dient zugleich der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen - insoweit wird der Termin mit dem Prüfungstermin verbunden - Der Insolvenzplan liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 aus. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO). Hinweis: Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat. 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 09.10.2024

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung xx EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xx EUR Zwischensumme xx EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 384.525,00 EUR xx EUR Endbetrag xx EUR Ferner werden die Auslagen für die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV in Höhe von EUR 9.639,00 brutto festgesetzt. Der Schuldnerin wird gestattet, die festgesetzte Vergütung zuzüglich Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV und abzüglich der festgesetzten Auslagen für die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung, die bereits durch die Schuldnerin verauslagt worden sind, an den vorläufigen Sachwalter zu überweisen. Gründe: Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 21.02.2024 bis zum 01.05.2024 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens xx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens xx EUR. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 9.083.952,77 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xx EUR. Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach xx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xx EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 160 % und damit auf den (von dem vorläufigen Sachwalter abgerundeten) Betrag von xx EUR gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.10.2024 verwiesen. Das Gericht hat sich eigehend mit der darin dargelegten Begründung für den beantragten Vergütungszuschlag auseinandergesetzt und diesen unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Thema als verdient und angemessen angesehen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Die entstandenen Auslagen sind vom dem vorläufigen Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Ferner waren die Auslagen für die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV in Höhe von EUR 9.639,00 brutto festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden. 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 30.10.2024

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft, Konrad-Adenauer-Ufer 85, 50668 Köln wie folgt festgesetzt. Vergütung xx EUR Auslagen xx EUR Zwischensumme xx EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag xx EUR Der Schuldnerin wird gestattet, den Endbetrag zu zahlen. Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xx EUR bis xx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xx EUR angemessen ist. Für 57,5 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xx EUR. Die entstandenen Auslagen für Fahrtkosten xx EUR sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden. 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 14.11.2024

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Dortmunder Volksbank e.G., Betenstr. 10, 44137 Dortmund wie folgt festgesetzt. Vergütung 3.550,00 € Auslagen 0,00 € Zwischensumme 3.550,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag 3.550,00 € Der Schuldnerin wird gestattet, den Endbetrag zu überweisen. Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 50,00 EUR bis 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 200,00 EUR angemessen ist. Für 17,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 3.350,00 €. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden. 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 14.11.2024

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Patric Alexander, Hochfeldstr. 148, 45307 Essen wie folgt festgesetzt. Vergütung xx EUR Auslagen xx EUR Zwischensumme xx EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag xx EUR Der Schuldnerin wird gestattet, den Endbetrag zu überweisen. Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xx EUR und xx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 200,00 EUR angemessen ist. Für 19,25 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xx EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden. 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 14.11.2024

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung xx EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xx EUR Zwischensumme xx EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxEUR xx EUR Endbetrag xx EUR Der Schuldnerin wird gestattet, den Endbetrag an den Sachwalter zu überweisen. Gründe: Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens xx EUR. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 9.906.720,46 EUR. Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach xx EUR. Im Hinblick auf auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung zu erhöhen und damit auf den Betrag von xx EUR festzusetzen. Wegen der näheren Einzelheiten - insbesondere zur zutreffenden Begürundung für den Vergütungszuschlag - wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.10.2024 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden. 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 14.11.2024

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Meicel Borchert, Holzwickeder Str. 15, 59427 Unna wie folgt festgesetzt. Vergütung 2.400,00 EUR Auslagen 0,00 EUR Zwischensumme 2.400,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag 2.400,00 EUR Der Schuldnerin wird gestattet, den Endbetrag zu überweisen. Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 50,00 EUR und 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 200,00 EUR angemessen ist. Für 12 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 2.400,00 EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden. 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 14.11.2024

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Hans Joachim Naujoks, Uelzener Weg 12 A, 59425 Unna wie folgt festgesetzt. Vergütung xx EUR Auslagen xx EUR Zwischensumme xx EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag xx EUR Der Schuldnerin wird gestattet, den Endbetrag zu überweisen. Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xx EUR bis xx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xx EUR angemessen ist. Für 26,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xx EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden. 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 14.11.2024

  11. Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover wird zum Ablauf des 27.11.2024 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 08.10.2024 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs. 1 InsO). 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 25.11.2024

  12. Nr. 12Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover wird - wie in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans unter Ziffer 11 vorgesehen - die Erfüllung des Insolvenzplans vom 08.01.2024, namentlich ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen die Schuldnerin zustehen, durch den Sachwalter für die Dauer von zwei Jahren überwacht, § 260 Abs. 2 InsO. Das Amt des Sachwalters besteht insoweit fort (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO). 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 15.12.2024

  13. Nr. 13Überwachte InsolvenzpläneAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen wird die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplanes vom 08.10.2024 aufgehoben, weil die Erfüllung der Ansprüche, welche überwacht wird, gewährleistet ist, § 268 Absatz 1 Ziffer 1 InsO. 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 02.02.2026

  14. Nr. 14Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 146/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover wird die von der Schuldnerin GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH an den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert zu entrichtende Vergütung für die Tätigkeit als Planüberwacher nebst Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt auf insgesamt 75.101,15 Euro. Im Einzelnen: 0,5 von xx EUR xx EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer x EUR Zwischensumme xx EUR zzgl. Auslagen (netto) zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf Auslagen xx EUR xx EUR Gesamtbetrag xx EUR Gründe Die Vergütung war antragsgemäß in tenorierter Höhe festzusetzen. Sieht ein Insolvenzplan - wie vorliegend - Überwachungstätigkeiten des Insolvenzverwalters vor (§§¿260-269 InsO), so sind diese Tätigkeiten ihrem Umfang nach gesondert gemäß § 6 Abs. 2 InsVV zu vergüten, wobei die Vergütung unter Berücksichtigung des Umfangs der Überwachungstätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung insbesondere des Wertes der Insolvenzmasse und Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit im Überwachungszeitraum geht das Gericht im Anschluss an den Festsetzungsantrag von xx Euro als Berechnungsgrundlage aus. Ausgehend von diesem Wert beträgt der Regelsatz basierend auf der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV für einen Insolvenzverwalter 118.520,41 Euro. Hiervon hat das Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüf- und Kontrollaufgaben bei der Planüberwachung, hier auch insbesondere der zu überwachenden Quotenausschüttung (410 Gläubiger mit 783 Anmeldungen zur Insolvenztabelle), 50 % als angemessenen Bruchteil für die zu ermittelnde Vergütung für die Tätigkeit als Planüberwacher im Insolvenzvefahren bestimmt, so dass ein Vergütungsanspruch in Höhe von xx Euro netto entstanden ist. Zuzüglich von 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag von xx Euro. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen in Höhe von xx Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden. 80 IN 146/24 Amtsgericht Bochum, 27.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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