Unternehmensinsolvenz

Garreis GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Garreis GmbH mit Sitz in Weißwasser/O.L. (Amtsgericht Dresden, HRB 25032). 5 Bekanntmachungen vom 19. Februar 2025 bis 18. März 2026.

Stammdaten

SitzWeißwasser/O.L.
GerichtAmtsgericht Dresden
HandelsregisterDresden, HRB 25032
BundeslandSachsen
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum19. Februar 2025 – 18. März 2026
Bekanntmachungen5

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 533 IN 282/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 533 IN 282/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Garreis GmbH, Dr.-Altmann-Straße 1, 02943 Weißwasser/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 25032 - wurde am 19.02.2025 um 09:45 Uhr Dipl.-Kfm Martin Obendorf, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden, Email geschäftlich dresden@wolffrapp-sanierung.de, Telefax 0351 4918599, Telefon geschäftlich 0351 491850, Website www.wolffrapp-sanierung.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. - wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO). Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 533 IN 282/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 533/554 IN 282/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Garreis GmbH, Dr.-Altmann-Straße 1, 02943 Weißwasser/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 25032 vertreten durch den Geschäftsführer Jan Garreis ergeht am 17.03.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 17.03.2025 um 08:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Herr Dipl.-Kfm Martin Obendorf Wolff Rapp lnsolvenzverwaltung Friedrichstraße 24 01067 Dresden Telefon geschäftlich: 0351 491850 Telefax: 0351 4918599 Email geschäftlich: dresden@wolffrapp-sanierung.de Website: www.wolffrapp-sanierung.de bestellt. 3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 23.04.2025 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Dienstag, 27.05.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gründe: Der Antrag ist am 18.02.2025 beim erlassenden Insolvenzgericht eingegangen. Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des erlassenden Insolvenzgerichts ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO. Die Schuldnerin ist nach den Feststellungen des Gerichts zahlungsunfähig und überschuldet. Die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die prognostizierte Insolvenzmasse gedeckt. Der Verfahrensabschnitt wird mündlich durchgeführt, da dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist.

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 554 IN 282/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 554 IN 282/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Garreis GmbH, Dr.-Altmann-Straße 1, 02943 Weißwasser/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 25032 vertreten durch den Geschäftsführer Jan Garreis Die Tagesordnung der am 27.05.2025 stattfindenden Gläubigerversammlung wird wie folgt erweitert: Die Gläubigerversammlung möge den Kaufvertrag mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Übertragung des Geschäftsbetriebs zum 17. März 2025 genehmigen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 554 IN 282/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 554 IN 282/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Garreis GmbH, Dr.-Altmann-Straße 1, 02943 Weißwasser/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 25032 vertreten durch den Geschäftsführer Jan Garreis wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 19.12.2025 antragsgemäß festgesetzt. Es wurde eine Berechnungsmasse in Höhe von 176.949,84 EUR zu Grunde gelegt. Festgesetzt wurde ferner die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV sowie ein Zuschlag von 50 Prozent zzgl. der zu zahlenden Umsatzsteuer. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 554 IN 282/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 554 IN 282/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Garreis GmbH, Dr.-Altmann-Straße 1, 02943 Weißwasser/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 25032 vertreten durch den Geschäftsführer Jan Garreis ergeht am 17.03.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Dienstag, 14.04.2026 14:00 Uhr Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Auf der Tagesordnung steht: Abschluss eines Vergleichs mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Abgeltung bestehender Ansprüche. 2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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