FintechX GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für FintechX GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 123465). 5 Bekanntmachungen vom 02. Februar 2024 bis 24. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Frankfurt am Main |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Frankfurt am Main |
| Aktenzeichen | 810 IN 1118/23 F-17-6 |
| Handelsregister | Frankfurt am Main, HRB 123465 |
| Zeitraum | 02. Februar 2024 – 24. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 810 IN 1118/23 F-17-6
810 IN 1118/23 F-17-6 Am 25.01.2024 um 11:47 Uhr ist das Insolvenzverfahren FintechX GmbH, c/o Dr. Iris Liliana Bleck, Hansaallee 38, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 123465), vertreten durch: 1. Dr. Iris Liliana Bleck, (Geschäftsführerin), 2. Vuyiswa M'Cwabeni, (Geschäftsführerin), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Constance Rothamel, FEIGL & ROTHAMEL, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 87 84 06 0, Fax: 069/ 34 87 84 06 9, E-Mail: frankfurt@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO. Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 15.04.2024 Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 29.04.2024 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen: * Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * Wahl eines Gläubigerausschusses * Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) * Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens * gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 01.02.2024
- Nr. 2SonstigesAz. 810 IN 1118/23 F-17-6
810 IN 1118/23 F-17-6 In dem Insolvenzverfahren FintechX GmbH, Hansaallee 38, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 123465) wird die Prüfung der bis zum 01.06.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 15.06.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 17.03.2026
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1118/23 F-17-6
810 IN 1118/23 F-17-6: In dem Insolvenzverfahren FintechX GmbH, Hansaallee 38, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 123465), vertr. d.: 1. Dr. Iris Liliana Bleck, (Geschäftsführerin), 2. Vuyiswa M'Cwabeni, (Geschäftsführerin), wurden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt: Vergütung EUR XXX Auslagen EUR XXX Zustellungsauslagen EUR XXX Umsatzsteuer EUR XXX Summe EUR XXX Gründe: Aufgrund der nicht vorhandenen Masse erhält die Insolvenzverwalterin die Mindestvergütung, antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 10 und 13 bzw. 2, 7, 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 23.07.2026
- Nr. 4Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 810 IN 1118/23 F-17-6
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FintechX GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer, Hansaallee 38, 60322 Frankfurt, (HRB 123465), vertreten durch: 1. Dr. Iris Liliana Bleck, Hansaallee 38, 60322 Frankfurt, (Geschäftsführerin), 2. Vuyiswa M'Cwabeni, Am alten Sportplatz 5, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen. Zu berücksichtigen sind festgestellte Forderungen gemäß § 38 Ins in Höhe von 220.680,39 €. Der zur Verfügung stehende Massebestand beträgt derzeit 98.514,10 € abzüglich Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 Ins zur Geschäfts-Nr. 810 IN 1118/23 F-17-6 liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus. AG FFM 10.07.26
- Nr. 5SonstigesAz. 810 IN 1118/23 F-17-6
810 IN 1118/23 F-17-6 In dem Insolvenzverfahren FintechX GmbH, Hansaallee 38, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 123465), vertreten durch: 1. Dr. Iris Liliana Bleck, (Geschäftsführerin), 2. Vuyiswa M'Cwabeni, (Geschäftsführerin), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO). Von den Gläubigern können bis zum 21.09.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden. Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 23.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.