Unternehmensinsolvenz

FERRUM Haus Verwaltungs GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für FERRUM Haus Verwaltungs GmbH mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken, HRB 19599). 2 Bekanntmachungen vom 18. Juni 2026 bis 23. Juni 2026.

Stammdaten

SitzSaarbrücken
GerichtAmtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen105 IN 26/26
HandelsregisterSaarbrücken, HRB 19599
BundeslandSaarland
BrancheImmobilienwesen & Gebäudemanagement
Zeitraum18. Juni 2026 – 23. Juni 2026
Bekanntmachungen2

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 105 IN 26/26

    Amtsgericht Saarbrücken, Ausstenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 26/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 19599 eingetragenen FERRUM Haus Verwaltungs GmbH, Schroten 8, 66121 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Dilger, Schroten 8, 66121 Saarbrücken wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 17.04.2026 als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe: Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil die Schuldnerin entgegen § 14 Abs. 1 InsO trotz des Hinweises in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 21.04.2026 und vom 22.05.2026kein Gläubigerverzeichnis gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 InsO eingereicht hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Amtsgericht Saarbrücken, 18.06.2026

  2. Nr. 2Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 105 IN 26/26

    Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 26/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 19599 eingetragenen FERRUM Haus Verwaltungs GmbH, Schroten 8, 66121 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Dilger, Schroten 8, 66121 Saarbrücken wird der Beschluss vom 18.06.2026 aufgehoben. Gründe: Aufgrund eines Büroversehens wurde der Beschluss vom 18.06.2026, wodurch der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 17.04.2026 als unzulässig abgewiesen wurde, auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage erlassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 105 IN 26/26 Amtsgericht Saarbrücken, 23.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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