Unternehmensinsolvenz

Element Invest Management GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Element Invest Management GmbH mit Sitz in Schwäbisch Hall (Amtsgericht Heilbronn, HRB 748738). 3 Bekanntmachungen vom 04. März 2024 bis 23. Juni 2026.

Stammdaten

SitzSchwäbisch Hall
GerichtAmtsgericht Heilbronn
Aktenzeichen5 IN 1036/23
HandelsregisterStuttgart, HRB 748738
Zeitraum04. März 2024 – 23. Juni 2026
Bekanntmachungen3

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 5 IN 1036/23

    5 IN 1036/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Element Invest Management GmbH, Hartäcker 1, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Hübner und Horst Hübner Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748738 - Schuldnerin - Geschäftszweig: Beteiligung an Unternehmen, die Investitionen im Bereich erneuerbare Energien u.a. tätigen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2024 um 10.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus Egner Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn Telefon: 07131 60990 Telefax: 07131 609962 Email: anwalt@haus-des-rechts.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Insolvenzforderungen der Rangklassen § 39 InsO bis zum 02.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 09.04.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Montag, 22.04.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 7, EG, Rollwagstraße 10/1, 74072 Heilbronn Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 22.04.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 7, EG, Rollwagstraße 10/1, 74072 Heilbronn Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 01.03.2024

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 5 IN 1036/23

    5 IN 1036/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Element Invest Management GmbH, Hartäcker 1, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Hübner und Horst Hübner Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748738 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus Egner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.04.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.329.962,52 EUR auszugehen. Die Kosten des Rechtsanwalts Seyboth sind im Hinblick auf die vereinnahmte Kostenerstattung abzuziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.04.2026 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt. Die Bestimmung des vergütungsrechtlichen Normalfalls hat unter Berücksichtigung typischer Merkmale der betreffenden Branche des schuldnerischen Unternehmens zu erfolgen. Nach § 3 InsW sind Zu- und Abschläge auf den Regelsatz zu bilden, wenn die konkrete Tätigkeit des Verwalters nach Art, Umfang und Schwere, quantitativ oder qualitativ erheblich von einem Normalverfahren abweicht. Schließlich ist in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung auch unter Berücksichtigung von Überschneidungen der angemessene Zuschlag bzw. die angemessene Vergütung zu finden. Die Abweichung vom Normalfall muss so signifikant sein, dass, für jede sachkundige Person erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besonders schwierige oder vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände, BGH, IX ZB 246/11. Die Zu- und Abschläge sollen dem gestiegenen Umfang und den größeren Schwierigkeiten bei der Geschäftsführung des (vorläufigen) Verwalters im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, was durch § 2 InsVV aufgrund dessen pauschaler Prozentsatzregelung allein nicht möglich ist (BeckOK InsO/Budnik, § 3 InsVV Rn. 1; HambK-InsO/Büttner § 3 InsVV Rn. 3 ff.). Bei der Bemessung der Zuschläge in einem größeren Insolvenzverfahren ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits durch die größere Vermögensmasse und damit einer höheren Vergütung abgegolten sein kann, vgl. BGH IX ZB 58/19. Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen zudem die Darlegung voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt (BGH NZI 2017, 988). Der vorläufige Insolvenzverwalter begründet seinen Antrag mit dem erheblichen Mehraufwand für die Aufarbeitung und Ermittlung der gesellschaftsrechtlichen, haftungsrechtlichen und unter den Vorgaben des KWG zu prüfenden zahlreichen Vermögensbeteiligungen der Schuldnerin, welche ganz überwiegend auch Auslandsbezug haben. Bei der Bemessung des Zuschlages ist die Struktur der Insolvenzschuldnerin zu berücksichtigen. Die Gesellschaft der Insolvenzschuldnerin fungierte als Cash Pool für die Einsammlung von Anlegergeldern und einzige zentrale Investitions-Gesellschaft der Gruppe, über welche mittels der eingesammelten Gelder externe langfristige Kapitalanlagen getätigt wurden. Dauerschuldverhältnisse bestanden keine. Die Ermittlungen der einzelnen Investitionen auch mit Auslandsbezug haben zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt. In der Rechtsprechung wird grundsätzlich für die Befassung mit Beteiligungen ein Zuschlag für gerechtfertigt erachtet. In diesen Insolvenzverfahren sind jedoch regelmäßig neben weiteren Verwertungsmaßnahmen zusätzlich die Beteiligung zu bearbeiten. Im vorliegenden Insolvenzverfahrenbestand die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Aufarbeitung der Konzernstruktur und der damit verbundenen Beteiligungen. Dies ist bei der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen. Der vorläufige Verwalter macht zudem einen Zuschlag für die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, für die Aufarbeitung des Beteiligungs- und Einzahlungsstandes sowie die Prüfung der Rangfragen geltend. Die Element Invest Management GmbH ist die Investitionsgesellschaft der Element Invest-Gruppe. Das für die Investitionen notwendige Kapital hat die Schuldnerin im Wesentlichen von den 18 Einzel-Gesellschaften auf der Basis von Namensschuldverschreibungen mit Nachrang erlangt. Damit ist ein Zuschlagsgrund gegeben. Bei der Höhe des Zuschlags ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass innerhalb der Unternehmensgruppe ein identisches Geschäftsmodell gegeben war. Die weiteren Gesellschaften, mit Ausnahme der GbR, hatten ebenfalls Insolvenz beantragt, weshalb in diesen Gesellschaften auch ein Sachverständiger/vorläufiger Insolvenzverwalter die jeweiligen Sachverhalte aufarbeitete. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vom Regelfall abweichenden und tatsächlich geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung sich überschneidender Sachverhalte war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 18.05.2026

  3. Nr. 3Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 5 IN 1036/23

    5 IN 1036/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Element Invest Management GmbH, Hartäcker 1, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Hübner und Horst Hübner Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748738 - Schuldnerin - | |findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Verfügbar sind 21.053,86 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 21.053,86 Euro. Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 23.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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