Elektro-Stoppel GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Elektro-Stoppel GmbH mit Sitz in Fritzlar (Amtsgericht Fritzlar, HRB 12386). 6 Bekanntmachungen vom 22. Januar 2024 bis 17. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Fritzlar |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Fritzlar |
| Aktenzeichen | 12 IN 69/23 |
| Handelsregister | Fritzlar, HRB 12386 |
| Zeitraum | 22. Januar 2024 – 17. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 12 IN 69/23
12 IN 69/23: Über das Vermögen der Elektro-Stoppel GmbH, Gießener Straße 67, 34560 Fritzlar (AG Fritzlar, HRB 12386), vertr. d.: 1. Nikolai Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Gießener Straße 67, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), 2. Alexander Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Gießener Straße 67, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), ist am 17.01.2024 um 09:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/98292-18, Fax: 0641/98292-16, E-Mail: giessen@mtjz.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 28.02.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Es ist das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 10.04.2024 . Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: > Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, > Anträge über: * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (28.02.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden ( 10.04.2024 ), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Fritzlar, 22.01.2024
- Nr. 2SonstigesAz. 12 IN 69/23
12 IN 69/23: In dem Insolvenzverfahren Elektro-Stoppel GmbH, Gießener Straße 67, 34560 Fritzlar (AG Fritzlar, HRB 12386), vertr. d.: 1. Nikolai Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Buchenweg 2, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), 2. Alexander Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Buchenweg 2, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), ist die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet worden. Die Insolvenztabelle und die Anmeldung/Anmeldungen können bei Bedarf auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Schuldnerin , die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden aufgefordert, ein eventuelles Bestreiten einer solchen Forderung bis zum 07.01.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Anderenfalls gilt die Forderung nach Ablauf dieser Frist als festgestellt. Amtsgericht Fritzlar, 16.10.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 12 IN 69/23
12 IN 69/23: In dem Insolvenzverfahren Elektro-Stoppel GmbH, Gießener Straße 67, 34560 Fritzlar (AG Fritzlar, HRB 12386), vertr. d.: 1. Nikolai Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Buchenweg 2, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), 2. Alexander Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Buchenweg 2, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), ist die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet worden. Die Insolvenztabelle und die Anmeldung/Anmeldungen können bei Bedarf auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Schuldnerin , die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden aufgefordert, ein eventuelles Bestreiten einer solchen Forderung bis zum 22.07.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Anderenfalls gilt die Forderung nach Ablauf dieser Frist als festgestellt. Amtsgericht Fritzlar, 22.04.2025
- Nr. 4SonstigesAz. 12 IN 69/23
12 IN 69/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektro-Stoppel GmbH, Gießener Straße 67, 34560 Fritzlar (AG Fritzlar, HRB 12386), vertr. d.: 1. Nikolai Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Tannenweg 15, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), 2. Alexander Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Tannenweg 15, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Das schriftliche Verfahren bleibt angeordnet. Der Schlusstermin zur a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, c) Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Stichtag, bis zu dem Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten bei Gericht eingegangen sein müssen, ist der 14.09.2026. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf des Stichtags. Der Schlussbericht und das Schlussverzeichnis des Insolvenzverwalters liegen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fritzlar, Insolvenzabteilung, aus. Amtsgericht Fritzlar, 16.07.2026
- Nr. 5Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 12 IN 69/23
Veröffentlichungstext § 188 InsO: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektro-Stoppel GmbH, Gießener Straße 67, 34560 Fritzlar (AG Fritzlar, HRB 12386), vertr. d.: 1. Nikolai Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Tannenweg 15, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), 2. Alexander Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Tannenweg 15, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 53.555,22 EUR, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind zum jetzigen Zeitpunkt in Höhe von 604.446,44 EUR zu berücksichtigen. Die Summe der berücksichtigungsfähigen Forderungen kann sich durch fristgerechte Berichtigungen verändern. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fritzlar, Aktenzeichen 12 IN 69/23, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt. Amtsgericht Fritzlar, 16.07.2026
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 12 IN 69/23
12 IN 69/23: In dem Insolvenzverfahren Elektro-Stoppel GmbH, Gießener Straße 67, 34560 Fritzlar (AG Fritzlar, HRB 12386), vertr. d.: 1. Nikolai Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Tannenweg 15, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), 2. Alexander Stoppel, als GF d. Elektro-Stoppel GmbH, Tannenweg 15, 34560 Fritzlar, (Geschäftsführer), wird die dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/98292-18, Fax: 0641/98292-16, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de zu zahlende Vergütung festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag aus der Masse zu entnehmen. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Der Vergütungsfestsetzungsantrag richtet sich nach den Bestimmungen der InsVV. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 76.223,40 Euro ausgegangen. Zu- bzw. Abschläge zur Regelvergütung wurden nicht festgesetzt. Das Insolvenzgericht hat gemäß § 8 Abs. 3 InsO das Zustellwesen übertragen. Die Kosten für diese Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 InsVV i.V.m. KV 9002 GKG gesondert zu vergüten. Die Vergütung ist daher antragsgemäß festzusetzen. Eine Veröffentlichung der festgesetzten Beträge darf gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht erfolgen. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar, einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Fritzlar, 16.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.