Unternehmensinsolvenz

DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Saarland

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Saarland mit Sitz in Saarlouis (Amtsgericht Saarbrücken, HRB 24682). 6 Bekanntmachungen vom 02. Februar 2026 bis 12. Juni 2026.

Stammdaten

SitzSaarlouis
GerichtAmtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen63 IN 63/25
HandelsregisterSaarbrücken, HRB 24682
BundeslandSaarland
BrancheGesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie)
Zeitraum02. Februar 2026 – 12. Juni 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 63 IN 63/25

    Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 63/25 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 24682 eingetragenen DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Saarland, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Andrea Piro, wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2026, um 06:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 10.11.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Der zugrunde liegende Antrag ist am 10.11.2025 bei Gericht eingegangen. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO). Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Lukas Eisenhuth, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.03.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 11.11.2025 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt: - Kreissparkasse Saarlouis, im Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Torsten Feld oder Herrn Marc Schumacher, Kleiner Markt 1, 66740 Saarlouis, - Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Saarland, im Gläubigerausschuss vertreten durch Frau Anja Kien, diese im Verhinderungsfall vertreten durch Herrn Christian Viehl, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken, - Herr Harald Jakobs, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, im Gläubigerausschuss vertreten durch Frau Barbara Stachel, Fritz-Dobisch-Straße 12, 66119 Saarbrücken, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Britz, Thodor-Heuss-Ring 13-15, 50668 Köln, und - Das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, im Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Martin Kerz, Mainzer Straße 34, 66111 Saarbrücken. Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 22.04.2026, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters, - die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere: - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 30.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 20 niedergelegt. Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 63 IN 63/25 Saarbrücken, 01.02.2026

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 63 IN 63/25

    Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 63/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 24682 eingetragenen DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Saarland, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Adler , ist Termin zur Erörterung des Insolvenzplanes und des Stimmrechts der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmt auf Mittwoch, 22.04.2026, 10:10 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24. Der Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 20 eingesehen werden. Hinweis: Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat. 63 IN 63/25 Amtsgericht Saarbrücken, 19.03.2026

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 63 IN 63/25

    Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 63/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 24682 eingetragenen DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Saarland, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Adler , Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Blank + Partner Rechtsanwälte mbB, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken Im obigen Verfahren hat der (vorl.) Sachverwalter seine Vergütung beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 11.05.2026 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: - zum Vergütungsantrag des (vorl.) Sachwalters ; Der Vergütungsantrag liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20 aus. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 63 IN 63/25 Amtsgericht Saarbrücken, 27.04.2026

  4. Nr. 4Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 63 IN 63/25

    Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 63/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 24682 eingetragenen DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Saarland, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Adler , In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 24682 eingetragenen DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Saarland, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Adler , Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Blank + Partner Rechtsanwälte mbB, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Lukas Eisenhuth, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung xxx € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 0,00 € Zwischensumme xxx € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € Endbetrag xxx € Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.02.2026 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 22.520.274,84 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.04.2026 verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. . Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. 63 IN 63/25 Amtsgericht Saarbrücken, 12.06.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 63 IN 63/25

    Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 63/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 24682 eingetragenen DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Saarland, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Adler , sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen einiger Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt worden. Die vollständigen Beschlüsse können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20 eingesehen werden. 63 IN 63/25 Amtsgericht Saarbrücken, 11.06.2026

  6. Nr. 6Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 63 IN 63/25

    Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 63/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 24682 eingetragenen DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Saarland, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Adler , In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 24682 eingetragenen DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Saarland, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Adler , Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Blank + Partner Rechtsanwälte mbB, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken Sachwalter: Rechtsanwalt Lukas Eisenhuth, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung xxx € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx € Zwischensumme xxx € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx € Endbetrag xxx € Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gründe: Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.02.2026 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 22.520.274,84 €. Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach xxx EUR. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung auf den 1,4-fachen Regelsatz zu erhöhen und damit auf den Betrag von xxx € festzusetzen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.04.2026 verwiesen. Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. . Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. 63 IN 63/25 Amtsgericht Saarbrücken, 12.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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