Dialoghaus Hamburg gGmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Dialoghaus Hamburg gGmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 74106). 5 Bekanntmachungen vom 03. Juni 2025 bis 14. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Hamburg |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Hamburg |
| Aktenzeichen | 67a IN 93/25 |
| Handelsregister | Hamburg, HRB 74106 |
| Bundesland | Hamburg |
| Branche | IT, Software & Kommunikation |
| Zeitraum | 03. Juni 2025 – 14. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 67a IN 93/25
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 93/25 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74106 eingetragenen Dialoghaus Hamburg gGmbH, Alter Wandrahm 4, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Svenja Michaela Renee Weber Geschäftszweig: Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kultur, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Hilfe für Behinderte. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb der Ausstellungen "Dialog im Dunkeln", "Dialog im Stillen" und "Dialog mit der Zeit", sowie vergleichbare Angebote, Seminare und Workshops. Die Einzelheiten hierzu sind in Ziffer 3. b) bis d) des Gesellschaftsvertrages geregelt. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Sie ist ein Integrationsunternehmen gemäß §§ 132 ff. Sozialgesetzbuch IX mit einer Schwerbehindertenbeschäftigtenquote von deutlich mehr als 25%. wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 03.06.2025, um 12:08 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Der zugrunde liegende Antrag ist am 14.03.2025 bei Gericht eingegangen. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO). Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.07.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Der im Eröffnungsverfahren eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss wird beibehalten. Zu Mitgliedern werden bestimmt: Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Hamburg, vertreten durch Herrn Jens Greulich, Norderstraße 103, 20097 Hamburg GLS Gemeinschaftsbank eG, vertreten durch Herrn Martin Graw, geschäftsansässig: Christstraße 9, 44789 Bochum Frau Laura Riese, c/o Dialoghaus Hamburg gGmbH, Alter Wandrahm 4, 20457 Hamburg. Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 27.08.2025, 09:30 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters, - die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 07.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Raum B424 niedergelegt. Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 67a IN 93/25 Amtsgericht Hamburg, 03.06.2025
- Nr. 2SonstigesAz. 67a IN 93/25
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 93/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74106 eingetragenen Dialoghaus Hamburg gGmbH, Alter Wandrahm 4, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Svenja Michaela Renee Weber ist am 28.07.2025 bei Gericht die Anzeige des Sachwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 67a IN 93/25 Amtsgericht Hamburg, 29.07.2025
- Nr. 3SonstigesAz. 67a IN 93/25
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 93/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74106 eingetragenen Dialoghaus Hamburg gGmbH, Alter Wandrahm 4, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Svenja Michaela Renee Weber ist am 25.07.2025 bei Gericht die Anzeige des Sachwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 67a IN 93/25 Amtsgericht Hamburg, 18.09.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 93/25
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 93/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74106 eingetragenen Dialoghaus Hamburg gGmbH, Alter Wandrahm 4, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Svenja Michaela Renee Weber sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden. 67a IN 93/25 Amtsgericht Hamburg, 21.11.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 93/25
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 93/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74106 eingetragenen Dialoghaus Hamburg gGmbH, Alter Wandrahm 4, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Svenja Michaela Renee Weber vorl. Sachw.: Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg werden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. wie folgt festgesetzt: Vergütung EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR Zwischensumme EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR Endbetrag EUR Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Der/Die vorläuf. Sachw. übt sein/ihr Amt seit dem 14.03.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine/ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich d. vorl. SW. in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 185.906,29 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 31.792,97 EUR. Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach 19.075,78 EUR. Davon stehen d. vorl.Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 4.768,95 EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.596,00 EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit d. vorl. Sachw. im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 69 % und damit auf den Betrag von 21.937,15 EUR gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.07.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann d. vorläufige Sachw. nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit d. Sachwalt. begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden. 67a IN 93/25 Amtsgericht Hamburg, 13.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.