DeSolut UG (haftungsbeschränkt
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für DeSolut UG (haftungsbeschränkt mit Sitz in Alfhausen (Amtsgericht Bersenbrück, HRB 214780). 3 Bekanntmachungen vom 21. November 2025 bis 11. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Alfhausen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Bersenbrück |
| Handelsregister | Osnabrück, HRB 214780 |
| Bundesland | Niedersachsen |
| Branche | Großhandel |
| Zeitraum | 21. November 2025 – 11. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 3 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 9 IN 106/25
Amtsgericht Bersenbrück Beschluss 9 IN 106/25 20.11.2025 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DeSolut UG (haftungsbeschränkt, Zum Twiestel 64, 49594 Alfhausen (AG Osnabrück, HRB 214780), vertreten durch: Wolfgang Heinz Wiedenbrück, Zum Twiestel 64, 49594 Alfhausen, (Geschäftsführer), - Antragstellerin - wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n. Es wird die Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Anna Kuleba vom 27.10.2025. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Der Gegenstandswert wird gemäß § 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bersenbrück eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bersenbrück an. Die Beschwerde soll begründet werden. Ratermann Richterin am Amtsgericht Amtsgericht Bersenbrück, 21.11.2025
- Nr. 2NoCategoryAz. 9 IN 114/25
Amtsgericht Bersenbrück Beschluss 9 IN 114/25, 20.11.2025 In dem Insolvenzantragsverfahren KKH Kaufmännische Krankenkassse, Karl-Wichert-Allee 61, 30625 Hannover, - Antragstellerin - g e g e n DeSolut UG (haftungsbeschränkt, Zum Twiestel 64, 49594 Alfhausen (AG Osnabrück, HRB 214780), vertreten durch: Wolfgang Heinz Wiedenbrück, Zum Twiestel 64, 49594 Alfhausen, (Geschäftsführer), - Antragsgegnerin - wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n. Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Kuleba vom 27.10.2025 im Parallelverfahren 9 IN 106/25. Die Antragstellerin hat bereits in ihrem Antrag abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Der Gegenstandswert wird gemäß § 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bersenbrück eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bersenbrück an. Die Beschwerde soll begründet werden. Ratermann Richterin am Amtsgericht Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http://www.amtsgericht-bersenbrueck.niedersachsen.de/gericht/behoerdliche_datenschutzbeauftragte/behoerdliche-datenschutzbeauftragte-132653.html Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
- Nr. 3Abweisungen mangels MasseAz. 9 IN 106/25
9 IN 106/25 Amtsgericht Bersenbrück, 11.06.2026
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