Dehotec UG (haftungsbeschränkt)
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Dehotec UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, HRB 31946 P). 8 Bekanntmachungen vom 14. Februar 2024 bis 18. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Potsdam |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Potsdam |
| Aktenzeichen | 6.70 IN 150/23 |
| Handelsregister | Potsdam, HRB 31946 P |
| Zeitraum | 14. Februar 2024 – 18. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 8 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 6.70 IN 150/23
6.70 IN 150/23 (Geschäftsnummer) Amtsgericht Potsdam Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Dehotec UG (haftungsbeschränkt) Zum Bahnhof Pirschheide 3, 14471 Potsdam vertreten durch den Geschäftsführer Frank Adam, Potsdam Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb einer Tischlerei. HRB 31946 P wird auf den Eröffnungsantrag vom 01.12.2023 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 12. Februar 2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Jörg Wenzel, Friedrich-Ebert-Straße 63, 14469 Potsdam Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen. Es wird das schriftliche Verfahren durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint. Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Tabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den beigefügten Unterlagen ist ab dem 09.04.2024 bis zum Prüfungsstichtag zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, niedergelegt. Prüfungsstichtag ist der 06.05.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter sich gegen die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangener Forderungsanmeldungen wendet oder mit dem er eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und / oder ihrem Rang bestritten wird. Verspätet eingehende Widersprüche finden keine Beachtung. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Die Protokollierung über das Ergebnis der Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt nach Ablauf der Widerspruchfrist. Gründe Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Potsdam, den 12.02.2024
- Nr. 2SonstigesAz. 6.70 IN 150/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Dehotec UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31946 P), Zum Bahnhof Pirschheide 3, 14471 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Adam, Karl-Krieger-Straße 7, 14469 Potsdam hat der Verwalter am 15.12.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung mit Zuschlägen gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen. Amtsgericht Potsdam, 18. Dezember 2025, 6.70 IN 150/23
- Nr. 3SonstigesAz. 6.70 IN 150/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Dehotec UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31946 P), Zum Bahnhof Pirschheide 3, 14471 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Adam, Karl-Krieger-Straße 7, 14469 Potsdam wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 29.01.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. Amtsgericht Potsdam, 18. Dezember 2025, 6.70 IN 150/23
- Nr. 4SonstigesAz. 6.70 IN 150/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Dehotec UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 31946 P), Zum Bahnhof Pirschheide 3, 14471 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Adam, Karl-Krieger-Straße 7, 14469 Potsdam wurde der Schlusstermin zur: ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bestimmt auf den 23.04.2026. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist. Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Potsdam, 12. März 2026, 6.70 IN 150/23
- Nr. 5Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 6.70 IN 150/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Dehotec UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 31946 P), Zum Bahnhof Pirschheide 3, 14471 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Adam, Karl-Krieger-Straße 7, 14469 Potsdam liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, AZ: 6.70 IN 150/23 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 88.323,88 EUR. Zur Verteilung an die Gläubiger steht eine Masse von 28.013,75 EUR zur Verfügung, wovon noch die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. §§ 54 und 55 InsO in Abzug gebracht werden müssen. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen. Amtsgericht Potsdam, 12. März 2026
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 6.70 IN 150/23
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Dehotec UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 31946 P), Zum Bahnhof Pirschheide 3, 14471 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Adam, Karl-Krieger-Straße 7, 14469 Potsdam wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Jörg Wenzel, Friedrich-Ebert-Straße 63, 14469 Potsdam festgesetzt. Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 37.717,77 EUR, die bereinigte Teilungsmasse 41.416,29 EUR. Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 10 % für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der ungeordneten Buchhaltung der Gesellschaft und dem obstruktiven Verhalten des Geschäftsführers festgesetzt, §§ 2, 3 InsVV. An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt. Für die Übertragung von Regelaufgaben wurde ein Betrag in Höhe von XXX EUR abgesetzt. Weiterhin wurde die Auslagenpauschale in Höhe von 30% der Vergütung gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. 6.70 IN 150/23, Amtsgericht Potsdam, 12. März 2026
- Nr. 7SonstigesAz. 6.70 IN 150/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Dehotec UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 31946 P), Zum Bahnhof Pirschheide 3, 14471 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Adam, Karl-Krieger-Straße 7, 14469 Potsdam hat der Verwalter am 26.03.2026 infolge Massemehrung einen erweiterten Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung mit Zuschlägen gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen. Amtsgericht Potsdam, 30. März 2026, 6.70 IN 150/23
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 6.70 IN 150/23
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dehotec UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 31946 P), Zum Bahnhof Pirschheide 3, 14471 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Adam, Karl-Krieger-Straße 7, 14469 Potsdam wurde die Vergütung des Verwalters neu festgesetzt. Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 67.085,98 €. Hinzuzusetzen ist die noch einzunehmende Vorsteuer aus der Vergütung in Höhe von 5.763,70 €. Somit ergibt sich für die Berechnungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 72.849,68 €. Es wurde die Regelvergütung festgesetzt zuzüglich eines Zuschlags von 10 % für die Erschwernisse im Zusammenhang mit der unvollständigen Mitwirkung des Schuldners und der ungeordneten Buchhaltung festgesetzt. Ein Betrag in Höhe von XXX € für die Delegation von Regelaufgaben wurde von der Vergütung abgezogen. Weiterhin wurde die Auslagenpauschale in Höhe von 30 % der Vergütung gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für die Vergütung und die Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. 6.70 IN 150/23, Amtsgericht Potsdam, 18. Mai 2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.