Decome International GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Decome International GmbH mit Sitz in Hoppstädten-Weiersbach (Amtsgericht Idar-Oberstein, HRB 22169). 7 Bekanntmachungen vom 16. Februar 2024 bis 22. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Hoppstädten-Weiersbach |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Idar-Oberstein |
| Aktenzeichen | 10 IN 51/23 |
| Handelsregister | Bad Kreuznach, HRB 22169 |
| Zeitraum | 16. Februar 2024 – 22. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 10 IN 51/23
- 10 IN 51/23 - Amtsgericht Idar-Oberstein, 15.02.2024 in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des In¬solvenzverfahrens über das Vermögen der Decome International GmbH, Robinson Road 7, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, vertreten durch die Geschäftsführer Jianwen Su, geb. 09.01.1981 und Yuanyuan Xia, geb. 04.06.1985 Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 22169 - Schuldnerin - hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Oberländer am 15.02.2024 beschlossen: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden heute um 12.00 Uhr gemäß §§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr.1 und 2, 22 Abs.2 InsO folgende Maßnahmen getroffen: 1. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt Frau Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein 2. Es wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. 3. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin wird auf die vorläufige Insolvenzverwalterin übertragen, soweit es die Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse angeht. 4. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Ihr wird gestattet, für den Forderungseinzug ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse einzurichten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein Mainzer Straße 180 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss -mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder -an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
- Nr. 2EröffnungenAz. 10 IN 51/23
- 10 IN 51/23 - Amtsgericht Idar-Oberstein, 27.02.2024 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Decome International GmbH, Robinson Road 7, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, vertreten durch die Geschäftsführer Jianwen Su, geb. 09.01.1981 und Yuanyuan Xia, geb. 04.06.1985 Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 22169 - Schuldnerin - 1. wird heute am 23.02.2024 um 12.00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestimmt Frau RechtsanwältinAnnemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 19.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 InsO (Beantragung einer Eigenverwaltung) bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 21.05.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. 5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein Mainzer Straße 180 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder -an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
- Nr. 3SonstigesAz. 10 IN 51/23
10 IN 51/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Decome International GmbH, Im-und Export v. Produkten für den Hottelerie-Bedarf, Küchenutensilien sowie Kücheneinrichtungen, Robinson Road 7, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 22169), vertr. d.: 1. Jianwen Su, als GF der Decome International GmbH, Robinson Road 7, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), 2. Yuanyuan Xia, als GF der Decome International GmbH, Robinson Road 7, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 03.12.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Idar-Oberstein, 04.11.2024
- Nr. 4Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 10 IN 51/23
- 10 IN 51/23 - Amtsgericht Idar-Oberstein, 26.01.2026 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Decome International GmbH, Robinson Road 7, 55768 Hoppstädten-Weiersbach hat die Insolvenzverwalterin Annemarie Dhonau, Idar- Oberstein, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt € 57.944,51, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von € 30.241,08 zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar- Oberstein, Aktenzeichen: 10 IN 51/23, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt. Rechtsanwältin Dhonau als Insolvenzverwalterin
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 51/23
10 IN 51/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Decome International GmbH, Im-und Export v. Produkten für den Hottelerie-Bedarf, Küchenutensilien sowie Kücheneinrichtungen, Robinson Road 7, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 22169), vertr. d.: 1. Jianwen Su, als GF der Decome International GmbH App.35, Robinson Road 2, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), 2. Yuanyuan Xia, als GF der Decome International GmbH App. 35, Robinson Road 2, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 22.01.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 46.906,03 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Idar-Oberstein, 28.01.2026
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 51/23
10 IN 51/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Decome International GmbH, Im-und Export v. Produkten für den Hottelerie-Bedarf, Küchenutensilien sowie Kücheneinrichtungen, Robinson Road 7, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 22169), vertr. d.: 1. Jianwen Su, als GF der Decome International GmbH App.35, Robinson Road 2, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), 2. Yuanyuan Xia, als GF der Decome International GmbH App. 35, Robinson Road 2, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR um 15 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 22.01.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen. I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 68.756,44 EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. III. I. Abschläge: Ein Abschlag erfolgt wegen der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Höhe von einem Faktor von 0,05. Dieser Faktor wird als ausreichend und angemessen erachtet. I. Zuschläge: Das Insolvenzverfahren hat unter eine Gesamtwürdigung des eröffneten Verfahrens von einem Normalfall abgewichen. Diese Abweichungen waren mit einem erheblichem Mehraufwand für die Insolvenzverwalterin verbunden und rechtfertigen damit die Ansetzung von einem Zuschlag: - Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung: Es konnte lediglich eine eingeschränkte Möglichkeit der Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung stattfinden. Lediglich zu Verfahrensbeginn bestand Kontakt über den Verfahrensbevollmächtigten. Die benötigten Informationen mussten aufwendig durch Dritte von der Insolvenzverwalterin beschafft werden. Dadurch konnte das Verfahren nicht reibungslos ablaufen und war mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Somit wird ein Zuschlag in Höhe eines Faktors von 0,20 als angemessen und ausreichend betrachtet. III. Gesamt: Somit erfolgt eine Erhöhung in Höhe eines Faktors von 0,15, welchem 15 % entsprechen. IV. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Idar-Oberstein, 28.01.2026
- Nr. 7SonstigesAz. 10 IN 51/23
10 IN 51/23: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Decome International GmbH, Im-und Export v. Produkten für den Hottelerie-Bedarf, Küchenutensilien sowie Kücheneinrichtungen, Robinson Road 7, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 22169), vertr. d.: 1. Jianwen Su, als GF der Decome International GmbH App.35, Robinson Road 2, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), 2. Yuanyuan Xia, als GF der Decome International GmbH App. 35, Robinson Road 2, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 16.06.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: Einwendungen über den Abschluss des Kaufvertrags hinsichtlich der Büroräume Nr. 51 und Nr. 56, verzeichnet im Teileigentumsgrundbuch von Hoppstädten (weiersbach), Blatt 3806/3801 Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Idar-Oberstein, 22.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.