ConSol Engineering GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für ConSol Engineering GmbH mit Sitz in Wennigsen (Deister) (Amtsgericht Hameln, HRB 224505). 4 Bekanntmachungen vom 20. Februar 2024 bis 31. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Wennigsen (Deister) |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Hameln |
| Aktenzeichen | 37 IN 62/23 -2- |
| Handelsregister | Hannover, HRB 224505 |
| Zeitraum | 20. Februar 2024 – 31. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 37 IN 62/23 -2-
37 IN 62/23 -2-: Über das Vermögen der ConSol Engineering GmbH, Wennigser Straße 4, 30974 Wennigsen (Deister) (AG Hannover, HRB 224505), vertr. d.: Aslam Mohammad Talha, (Geschäftsführer), ist am 20.02.2024 um 05:16 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Boris Frhr. v. d. Bussche, Paulinenstr. 16, 32427 Minden, Tel.: 0571-8892490, Fax: 0571-88924921, E-Mail: Minden@bsb-inso.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.04.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten: 1. am: Montag, 13.05.2024, 09:30 Uhr, Saal 123, Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin); der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, 2. am: Montag, 13.05.2024, 09:30 Uhr, Saal 123, Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Hameln, 20.02.2024
- Nr. 2SonstigesAz. 37 IN 62/23 -2-
37 IN 62/23 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ConSol Engineering GmbH, Wennigser Straße 4, 30974 Wennigsen (Deister) (AG Hannover, HRB 224505), vertr. d.: Aslam Mohammad Talha, Wennigser Straße 4, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), wird der für den 13.05.2024 anberaumte mündliche Berichts- und Prüfungstermin aus dienstlichen Gründen verlegt auf Montag, 03.06.2024, 09:30 Uhr, Saal 123. Im übrigen gelten die Bestimmungen aus dem Eröffnungsbeschluss vom 20.02.2024. Amtsgericht Hameln, 06.05.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 37 IN 62/23 -2-
37 IN 62/23 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ConSol Engineering GmbH, Wennigser Straße 4, 30974 Wennigsen (Deister) (AG Hannover, HRB 224505), vertr. d.: Aslam Mohammad Talha, Wennigser Straße 4, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Hameln, 24.02.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 37 IN 62/23 -2-
37 IN 62/23 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ConSol Engineering GmbH, Wennigser Straße 4, 30974 Wennigsen (Deister) (AG Hannover, HRB 224505), vertr. d.: Aslam Mohammad Talha, Wennigser Straße 4, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Boris Frhr. v. d. Bussche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 139,00 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 04.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 533.261,33 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte insgesamt folgende Zuschläge: - 32 % Sonderaufwand für die Ermittlung der erforderlichen Informationen und Daten - 37 % für die Betriebsfortführung - 30 % für die übertragende Sanierung - 20 % für die Ausübung der Arbeitgeberfunktion und Insolvenzgeldvorfinanzierung - 20 % für die Aufarbeitung der Buchhaltung - 30 % für Umgangsprobleme Der vorläufige Insolvenzverwalter macht insgesamt einen Abschlag in Höhe von 30 % für die fehlende Kooperationsbereitschaft und Verweigerungshaltung des Geschäftsführers geltend. Eine Vergleichsberechnung wurde jeweils für die entsprechenden Bereiche vorgenommen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Vergütungsantrag verwiesen. Aufgrund der Ausführungen sind die beantragten Zuschläge auch im Rahmen einer Gesamtschau angemessen. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hameln, 30.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.