Unternehmensinsolvenz

Closed Holding GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Closed Holding GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 135117). 7 Bekanntmachungen vom 05. August 2025 bis 29. Mai 2026.

Stammdaten

SitzHamburg
GerichtAmtsgericht Hamburg
Aktenzeichen67a IN 293/25
HandelsregisterHamburg, HRB 135117
BundeslandHamburg
BrancheFinanz- & Versicherungsdienstleistungen
Zeitraum05. August 2025 – 29. Mai 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 67a IN 293/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 293/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135117 eingetragenen Closed Holding GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Hans Redlefsen und Herrn Til Nadler, Geschäftszweig: Gegenstand ist die einheitliche Konzernverwaltung als Holdinggesellschaft und die Konzernberatung sowie die weltweite Verwertung von eigenen und fremden Markenrechten. ist am 05.08.2025, um 13:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 67a IN 293/25 Amtsgericht Hamburg, 05.08.2025

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 293/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 293/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135117 eingetragenen Closed Holding GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, und Herrn Hans Redlefsen, und Herrn Til Nadler, wird Rechtsanwalt Hendrik Gittermann, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst: Ausübung des Wahlrechts gemäß § 103 InsO im Hinblick auf oder Neuabschluss von gruppeninternen Liefer- und Dienstleistungsverträgen mit der Closed GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 291/25), der Closed Beteiligungs GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 292/25), der Closed Direct GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 294/25) und der Closed Outlet GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 295/25), Prüfung von Forderungsanmeldungen des jeweiligen Insolvenzverwalters der Closed GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 291/25), der Closed Beteiligungs GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 292/25), der Closed Direct GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 294/25) und der Closed Outlet GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 295/25), Wahrnehmung der sich aus Forderungsanmeldungen des Insolvenzverwalters der Schuldnerin in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der in Ziffer 1. genannten Closed-Gesellschaften ergebenden Stimmrechte (§§ 77, 237 ff. InsO). In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. 67a IN 293/25 Amtsgericht Hamburg, 01.10.2025

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 67a IN 293/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 293/25 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135117 eingetragenen Closed Holding GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Til Nadler und Herrn Lothar Hiese, Geschäftszweig: Gegenstand ist die einheitliche Konzernverwaltung als Holdinggesellschaft und die Konzernberatung sowie die weltweite Verwertung von eigenen und fremden Markenrechten. wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.10.2025, um 10:57 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.08.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.11.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 10.12.2025, 10:50 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 20.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 67a IN 293/25 Amtsgericht Hamburg, 01.10.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 293/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 293/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135117 eingetragenen Closed Holding GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, und Herrn Hans Redlefsen, und Herrn Til Nadler, werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg wie folgt festgesetzt: Vergütung EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR Zwischensumme EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR Endbetrag EUR Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.08.2025 bis zum 01.10.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 19.593.769,18 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 471.312,92 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 117 828,23 EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 65 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.12.2025 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden. 67a IN 293/25 Amtsgericht Hamburg, 06.01.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 293/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 293/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135117 eingetragenen Closed Holding GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, und Herrn Hans Redlefsen, und Herrn Til Nadler, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Norderstraße 103, 20097 Hamburg wie folgt festgesetzt. Vergütung EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR Endbetrag EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von EUR angemessen ist. Für 0,76 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 424 eingesehen werden. 67a IN 293/25 Amtsgericht Hamburg, 16.02.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 293/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 293/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135117 eingetragenen Closed Holding GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, und Herrn Hans Redlefsen, und Herrn Til Nadler, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland (Allianz Trade) Niederlassung d. Euler Hermes S.A., Gasstraße 29, 22761 Hamburg wie folgt festgesetzt. Vergütung EUR Auslagen EUR Zwischensumme EUR zuzüglich % Umsatzsteuer EUR Endbetrag EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden. 67a IN 293/25 Amtsgericht Hamburg, 25.03.2026

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 293/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 293/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135117 eingetragenen Closed Holding GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, und Herrn Hans Redlefsen, und Herrn Til Nadler, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Hamburg Commercial Bank AG, Gerhard-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg wie folgt festgesetzt. Vergütung EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR Endbetrag EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig bis EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B418 eingesehen werden. 67a IN 293/25 Amtsgericht Hamburg, 13.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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