Unternehmensinsolvenz

Closed Direct GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Closed Direct GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 56292). 10 Bekanntmachungen vom 05. August 2025 bis 12. Juni 2026.

Stammdaten

SitzHamburg
GerichtAmtsgericht Hamburg
Aktenzeichen67a IN 294/25
HandelsregisterHamburg, HRB 56292
BundeslandHamburg
BrancheEinzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel)
Zeitraum05. August 2025 – 12. Juni 2026
Bekanntmachungen10

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 67a IN 294/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 294/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 56292 eingetragenen Closed Direct GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Hans Redlefsen und Herrn Til Nadler, Geschäftszweig: der Einzel-, Groß- und Versandhandel sowie der Handel über einen Online-Shop mit Textilien und Waren aller Art, soweit nicht genehmigungspflichtig ist am 05.08.2025, um 13:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 67a IN 294/25 Amtsgericht Hamburg, 05.08.2025

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 294/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 294/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 56292 eingetragenen Closed Direct GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Til Nadler, wird Rechtsanwalt Hendrik Gittermann, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst : Ausübung des Wahlrechts gemäß § 103 InsO im Hinblick auf oder Neuabschluss von gruppeninternen Liefer- und Dienstleistungsverträgen mit der Closed GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 291/25), der Closed Beteiligungs GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 292/25), der Closed Holding GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 293/25) und der Closed Outlet GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 295/25), Prüfung von Forderungsanmeldungen des jeweiligen Insolvenzverwalters der Closed GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 291/25), der Closed Beteiligungs GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 292/25), der Closed Holding GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 293/25) und der Closed Outlet GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 295/25), Wahrnehmung der sich aus Forderungsanmeldungen des Insolvenzverwalters der Schuldnerin in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der in Ziffer 1. genannten Closed-Gesellschaften ergebenden Stimmrechte (§§ 77, 237 ff. InsO). In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. 67a IN 294/25 Amtsgericht Hamburg, 01.10.2025

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 67a IN 294/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 294/25 Eröffnungsbeschluss (Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO) Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 56292 eingetragenen Closed Direct GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Til Nadler und Herrn Lothar Hiese, Geschäftszweig: der Einzel-, Groß- und Versandhandel sowie der Handel über einen Online-Shop mit Textilien und Waren aller Art, soweit nicht genehmigungspflichtig wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.10.2025, um 11:04 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.08.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter als Hauptinsolvenzverwalter i.S.d. EuInsVO wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg. Der im Eröffnungsverfahren eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss, bestehend aus Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Hamburg, Norderstraße 103, 20097 Hamburg, vertreten durch Herrn Jens Greulich, Euler Hermes Deutschland (Allianz Trade), Niederlassung der Euler Hermes S.A.,Warenkreditsicherung, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, vertreten durch Herrn Tim Wierzbinski, und Hamburg Commercial Bank AG, Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg, vertreten durch Herrn Werner Maria Feldmann und Herrn Dr. Manuel Holzmann, wird beibehalten. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.11.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 10.12.2025, 11:10 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 20.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Raum B424 niedergelegt. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO und Art. 54 EuInsVO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO: Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland. Ausweislich den Ermittlungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Rechtsanwalt Denkhaus hat die Schuldnerin ihre Geschäfte aus ihren in Hamburg belegenen Geschäftsräumen betrieben. Außerdem hat die Schuldnerin ihren satzungsmäßigen Sitz in Hamburg, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO. Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 67a IN 294/25 Amtsgericht Hamburg, 01.10.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 294/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 294/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 56292 eingetragenen Closed Direct GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Til Nadler und Herrn Lothar Hiese, ist Termin zur Erörterung des Insolvenzplanes und des Stimmrechts der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan vom 22.10.2025 bestimmt auf Mittwoch, 10.12.2025, 13:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405. Der Insolvenzplan vom 22.10.2025 und die eingegangenen Stellungnahmen können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Raum B424, eingesehen werden. Hinweis: Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat. 67a IN 294/25 Amtsgericht Hamburg, 04.11.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 294/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 294/25 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 56292 eingetragenen Closed Direct GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Til Nadler und Herrn Lothar Hiese, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 22.10.2025 rechtskräftig geworden ist, § 258 Abs. 1 InsO, und die Voraussetzungen des § 258 Abs. 2 InsO vorliegen. 67a IN 294/25 Amtsgericht Hamburg, 29.12.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 294/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 294/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 56292 eingetragenen Closed Direct GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Til Nadler und Herrn Lothar Hiese, werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg wie folgt festgesetzt: Vergütung EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR Zwischensumme EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR zuzüglich besondere Auslagen (Haftpflichtversicherung) EUR Endbetrag EUR Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 01.10.2025 bis zum 31.12.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 11.701.225,50 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 297.676,96 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 74 419,24 EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 302 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.12.2025 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden. 67a IN 294/25 Amtsgericht Hamburg, 06.01.2026

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 294/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 294/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 56292 eingetragenen Closed Direct GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Til Nadler und Herrn Lothar Hiese sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 4.683.033,34 EUR zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.12.2025. Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext: Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424, eingesehen werden. 67a IN 294/25 Amtsgericht Hamburg, 22.01.2026

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 294/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 294/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 56292 eingetragenen Closed Direct GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Til Nadler und Herrn Lothar Hiese Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Hamburg, Norderstraße 103, 20097 Hamburg wie folgt festgesetzt. Vergütung EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR Endbetrag EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von EUR angemessen ist. Für Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf EUR. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 26 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zu Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden. 67a IN 294/25 Amtsgericht Hamburg, 22.01.2026

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 294/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 294/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 56292 eingetragenen Closed Direct GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Til Nadler und Herrn Lothar Hiese, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland (Allianz Trade) Niederlassung der Euler Hermes S.A. Warenkreditversicherung, Gasstraße 29, 22761 Hamburg wie folgt festgesetzt. Vergütung EUR Auslagen EUR Zwischensumme EUR zuzüglich % Umsatzsteuer EUR Endbetrag EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden. 67a IN 294/25 Amtsgericht Hamburg, 25.03.2026

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 67a IN 294/25

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 294/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 56292 eingetragenen Closed Direct GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Til Nadler und Herrn Lothar Hiese, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Hamburg Commercial Bank AG, Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg wie folgt festgesetzt. Vergütung EUR zuzüglich % Umsatzsteuer EUR Endbetrag EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig bis EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B418 eingesehen werden. 67a IN 294/25 Amtsgericht Hamburg, 13.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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