Unternehmensinsolvenz

CIHAN FOOD GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für CIHAN FOOD GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Karlsruhe, HRB 742092). 3 Bekanntmachungen vom 16. Juni 2026 bis 12. August 2026.

Stammdaten

SitzFrankfurt am Main
GerichtAmtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen101 IN 466/26
HandelsregisterMannheim, HRB 742092
BundeslandBaden-Württemberg
BrancheGroßhandel
Zeitraum16. Juni 2026 – 12. August 2026
Bekanntmachungen3

CIHAN FOOD GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 101 IN 466/26

    101 IN 466/26 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. CIHAN FOOD GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Alberto, - unbekannten Aufenthalts - Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 742092 - Schuldnerin - | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 12.06.2026 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt : Rechtsanwalt Christian Hanz Waffenstraße 15, 76829 Landau Telefon: 06341 144831, Fax: 06341 144832 Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin bei Dritten anzufordern und entgegenzunehmen. Als Dritte gelten insbesondere Banken und Sparkassen, sonstige Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Sozial- und Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfung sonstige Person, die mit der Schuldnerin Geschäftsbeziehungen standen oder stehen. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, insbesondere durch Vorlage einer die Einzelbuchungen ausweisenden Umsatzübersicht für den Zeitraum ab 2023. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 12.06.2026

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 101 IN 466/26

    101 IN 466/26 | In dem Verfahren über den Antrag der Volksbank Bruchsal-Bretten eG Hauptstraße 139 69168 Wiesloch Gz.: 88011100 - antragstellende Gläubigerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CIHAN FOOD GmbH vormals: Waldschmidtstr. 67 60316 Frankfurt am Main vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Alberto - derzeit unbekannten Aufenthalts Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 742092 - Schuldnerin - | Beschluss: Die mit Beschluss vom 12.06.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.08.2026

  3. Nr. 3Abweisungen mangels MasseAz. 101 IN 466/26

    101 IN 466/26 | In dem Verfahren über den Antrag der Volksbank Bruchsal-Bretten eG Hauptstraße 139 69168 Wiesloch Gz.: 88011100 - antragstellende Gläubigerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CIHAN FOOD GmbH vormals: Waldschmidtstr. 67 60316 Frankfurt am Main vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Alberto - derzeit unbekannten Aufenthalts Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 742092 - Schuldnerin - | Beschluss: 1. Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen. 2. Die mit Beschluss vom 12.06.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben. 3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Herrn Rechtsanwalt Christian Hanz im Gutachten vom 05.08.2026 Bezug genommen. Danach ist die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet. Der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass keine freie Insolvenzmasse zu erwarten ist. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens belaufen sich jedoch auf mindestens 3.840,37 EUR. Nachdem ein Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten nicht eingezahlt wurde bzw. die Antragstellerin erklärt hat, einen solchen nicht einzahlen zu wollen, ist der Insolvenzantrag gemäß § 26 InsO abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung der Grundsätze des § 91 ZPO, nach denen die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Im vorliegenden Fall ist dies die Schuldnerin. In der Sache selbst hat die antragstellende Gläubigerin in vollem Umfang obsiegt. Lediglich das objektive Verfahrenshindernis der Massearmut, welches für die antragstellende Gläubigerin nicht vorhersehbar und ihrem Einfluss entzogen war, steht einer Eröffnung des Verfahrens entgegen. Der Insolvenzantrag der antragstellenden Gläubigerin wird ausschließlich aus Gründen abgewiesen, die in der Person der Schuldnerin liegen. Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf § 58 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung Ziffer 1 - 3 kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Gegen die Entscheidung Ziffer 4, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.08.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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