Ciao Catering GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Ciao Catering GmbH mit Sitz in Chemnitz (Amtsgericht Chemnitz, HRB 31682). 4 Bekanntmachungen vom 16. Dezember 2024 bis 05. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Chemnitz |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Chemnitz |
| Aktenzeichen | 301 IN 2456/24 |
| Handelsregister | Chemnitz, HRB 31682 |
| Bundesland | Sachsen |
| Branche | Gastronomie & Hotellerie |
| Zeitraum | 16. Dezember 2024 – 05. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 301 IN 2456/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 301 IN 2456/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Ciao Catering GmbH, vertr. d. d. GF Zwickauer Straße 424, 09117 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31682 vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Marschner - wurde am 13.12.2024 um 13:48 Uhr Katrin Hahn, Dresdner Straße 86, 09130 Chemnitz, Website www.insares.de, Telefax 0371 444 39 11, Telefon geschäftlich 0371 444 39 0, Email geschäftlich info-ch@insares.de zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. - wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 2EröffnungenAz. 301 IN 2456/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 301 IN 2456/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ciao Catering GmbH, vertr. d. d. GF Zwickauer Straße 424, 09117 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31682 vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Marschner ergeht am 28.01.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Speiseeis, Speise und Getränken, Catering und u.a.) wird am 28.01.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Katrin Hahn Dresdner Straße 86 09130 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 444 39 0 Telefax: 0371 444 39 11 Email geschäftlich: info-ch@insares.de Website: www.insares.de bestellt. 3. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 04.03.2025 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung der bisherigen oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Dienstag, 15.04.2025 09:00 Uhr Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Die Gläubigerversammlung hat über folgenden Tagungsordnungspunkt zu entscheiden: Der Insolvenzverwalterin wird Erlaubnis zur Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin im Ganzen an einen Dritten oder an nahestehende Personen im Sinne des § 138 Abs. 2 InsO oder alternativ zur Einstellung des Geschäftsbetriebes erteilt (§§ 160 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 301 IN 2456/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 301 IN 2456/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ciao Catering GmbH, vertr. d. d. GF Zwickauer Straße 424, 09117 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31682 vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Marschner ergeht am 26.05.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Wochentag und Datum: Donnerstag, 12.06.2025 Uhrzeit: 09:30 Uhr Zimmer/Etage/Gebäude: Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Auf der Tagesordnung steht: Die Gläubigerversammlung stimmt der Übertragung des Geschäftsbetriebes an das Einzelunternehmen Marschner's Partyservice, Inh. Andreas Marschner, zu/nicht zu. Im Falle, dass die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsbetriebes nicht erteilt wird, wird der Einstellung des Geschäftsbetriebes zugestimmt. 2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 301 IN 2456/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 301 IN 2456/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ciao Catering GmbH, vertr. d. d. GF Zwickauer Straße 424, 09117 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31682 vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Marschner ergeht am 30.04.2026 nachfolgende Entscheidung: Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt: Vergütung xxx EUR Auslagen xxx EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer xxx EUR Gesamtbetrag xxx EUR in Worten xxx EUR Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihr verwalteten Masse zu entnehmen. Gründe: Rechtsanwältin Katrin Hahn als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 13.12.2024 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.01.2025. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 23.04.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von xxx EUR zugrunde zu legen. Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxx EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin xxx EUR. Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 35 EUR. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 23.04.2026 verwiesen. Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt. Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 35 Prozent, mithin in Höhe von xxx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen. Der Vergütungswert beträgt mithin xxx EUR. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.