Unternehmensinsolvenz

Choco Gourmet GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Choco Gourmet GmbH mit Sitz in Asperg (Amtsgericht Ludwigsburg, HRB 206734). 8 Bekanntmachungen vom 01. Oktober 2024 bis 21. April 2026.

Stammdaten

SitzAsperg
GerichtAmtsgericht Ludwigsburg
Aktenzeichen6 IN 458/24
HandelsregisterStuttgart, HRB 206734
Zeitraum01. Oktober 2024 – 21. April 2026
Bekanntmachungen8

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 6 IN 458/24

    6 IN 458/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg, vertreten durch den Geschäftsführer Ermin Omanovic - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.10.2024 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart Telefon: 0711 214130 Email: insolvenzverwalterleichtle@goerg.de 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.10.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 31.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Mittwoch, 13.11.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 2008/P, EG, Schorndorfer Straße 28, 71638 Ludwigsburg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Mittwoch, 13.11.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 2008/P, EG, Schorndorfer Straße 28, 71638 Ludwigsburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigsburg Schorndorfer Straße 39 71638 Ludwigsburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 01.10.2024

  2. Nr. 2SonstigesAz. 6 IN 458/24

    6 IN 458/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg, vertreten durch d. Geschäftsführer Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 206734 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM | | 1. Die Prüfung der bis 20.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.11.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 05.11.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 6 IN 458/24

    6 IN 458/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg, vertreten durch den Geschäftsführer Ermin Omanovic Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 206734 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM | Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Freitag, 06.02.2026, 10:00 Uhr Sitzungssaal 2008/P, EG, Schorndorfer Straße 28, 71638 Ludwigsburg Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplanes ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat. Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 23.12.2025

  4. Nr. 4SonstigesAz. 6 IN 458/24

    6 IN 458/24 ________________________________________________________________________ In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg, vertreten durch d. Geschäftsführer Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 206734 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM ________________________________________________________________________ Der Sachverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 158.247,90 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 30 % auf die Vergütung geltend gemacht. Hiervon entfallen 10 % auf die Mehrarbeit im Rahmen der Betriebsfortführung, 15 % auf die Sanierungsbemühungen, insbesondere Beteiligung am M&A-Prozess und Prüfung und Abstimmung des Insolvenzplans sowie 5 % auf die Mehrarbeit im Rahmen der Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen (nach Durchführung der Vergleichsberechnung). Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 175,00 EUR je angefangenen Monat sowie Zustellauslagen für 182 Zustellungen zu je 3,50 EUR zur Festsetzung beantragt. Der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden. Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 16.02.2026

  5. Nr. 5SonstigesAz. 6 IN 458/24

    6 IN 458/24 ________________________________________________________________________ In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg, vertreten durch d. Geschäftsführer Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 206734 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM ________________________________________________________________________ Der vorläufige Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren beantragt. Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 268.632,19 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 20 % auf die Vergütung geltend gemacht. Hiervon entfallen 10 % auf die Mehrarbeit im Rahmen der Betriebsfortführung und 10 % auf die Begleitung der Sanierungsbemühungen. Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 175,00 EUR je angefangenen Monat beantragt. Der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden. Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 16.02.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 458/24

    6 IN 458/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg, vertreten durch d. Geschäftsführer Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 206734 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 11.02.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 158.247,90 EUR auszugehen. Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.02.2026 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt. Hiervon entfallen 10 % auf die Mehrarbeit im Rahmen der Betriebsfortführung, 15 % auf die Sanierungsbemühungen, insbesondere Beteiligung am M&A-Prozess und Prüfung und Abstimmung des Insolvenzplans sowie 5 % auf die Mehrarbeit im Rahmen der Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen (nach Durchführung der Vergleichsberechnung). Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigsburg Schorndorfer Straße 39 71638 Ludwigsburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigsburg Schorndorfer Straße 39 71638 Ludwigsburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 20.04.2026

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 458/24

    6 IN 458/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg, vertreten durch d. Geschäftsführer Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 206734 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 11.02.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 268.632,19 EUR auszugehen. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.02.2026 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt. Hiervon entfallen 10 % auf die Mehrarbeit im Rahmen der Betriebsfortführung und 10 % auf die Begleitung der Sanierungsbemühungen.. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigsburg Schorndorfer Straße 39 71638 Ludwigsburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigsburg Schorndorfer Straße 39 71638 Ludwigsburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 20.04.2026

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 458/24

    6 IN 458/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg, derzeit: Im Waldeck 12, 71679 Asperg, vertreten durch den Geschäftsführer Ermin Omanovic Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 206734 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 24.04.2026 aufgehoben. Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 21.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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