Unternehmensinsolvenz

Bürgerhilfe Dienstleistungs- und Service gGmbH Hemmerde

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Bürgerhilfe Dienstleistungs- und Service gGmbH Hemmerde mit Sitz in Nordhorn (Amtsgericht Nordhorn, HRB 11305). 6 Bekanntmachungen vom 08. März 2024 bis 13. Mai 2026.

Stammdaten

SitzNordhorn
GerichtAmtsgericht Nordhorn
Aktenzeichen7 IN 7/24
HandelsregisterHamm, HRB 11305
Zeitraum08. März 2024 – 13. Mai 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 7 IN 7/24

    7 IN 7/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bürgerhilfe Dienstleistungs- und Service gGmbH Hemmerde, Bernhard-Niehus-Straße 28 - 30, 48529 Nordhorn (AG Hamm, HRB 11305), vertr. d.: 1. Elvira Fytter-Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführerin), 2. Georg Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48531 Nordhorn, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 01.02.2024 um 11:30 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Nordhorn, 08.03.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 7 IN 7/24

    7 IN 7/24: Über das Vermögen der Bürgerhilfe Dienstleistungs- und Service gGmbH Hemmerde, Bernhard-Niehus-Straße 28 - 30, 48529 Nordhorn (AG Hamm, HRB 11305), vertr. d.: 1. Elvira Fytter-Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführerin), 2. Georg Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48531 Nordhorn, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Andreas Sontopski, Gnoiener Platz 10, 48493 Wettringen, Tel.: 02557/93840, Fax: 02557/938450, E-Mail: Info@RA-Sontopski.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 08.05.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 22.05.2024, 09:00 Uhr, Saal 42, Amtsgericht Nordhorn, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Nordhorn, 04.04.2024 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http:// www.amtsgericht-nordhorn.niedersachsen.de/gericht/datenschutz/ Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

  3. Nr. 3SonstigesAz. 7 IN 7/24

    7 IN 7/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bürgerhilfe Dienstleistungs- und Service gGmbH Hemmerde, Bernhard-Niehus-Straße 28 - 30, 48529 Nordhorn (AG Hamm, HRB 11305), vertr. d.: 1. Elvira Fytter-Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführerin), 2. Georg Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48531 Nordhorn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: wird für die nachfolgende Anordnung das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO): Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 24.04.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Nordhorn, 08.04.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 7 IN 7/24

    7 IN 7/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bürgerhilfe Dienstleistungs- und Service gGmbH Hemmerde, Bernhard-Niehus-Straße 28 - 30, 48529 Nordhorn (AG Hamm, HRB 11305), vertr. d.: 1. Elvira Fytter-Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführerin), 2. Georg Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48531 Nordhorn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Andreas Sontopski festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um Prozentsatz eingeben % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 03.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insovlenzverwalter. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 369.500,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 60 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Zuschläge in Höhe von 35 Prozent für die Bearbeitung von 53 Arbeitsverhältnissen in Verbindung mit Vorfinanzierung von Insolvenzausfallgeld und häufigeren Personalwechsel, aufwändige Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten im Rahmen des Betriebs eines Altersheimes in Unna-Hemmerde, Versorgung von Heimbewohnern einschließlich der Sicherstellung deren Pflege und Ernährung unter Beachtung der kritischen Heimaufsicht in der Untermehmenskrise. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Nordhorn, 14.05.2025

  5. Nr. 5SonstigesAz. 7 IN 7/24

    7 IN 7/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bürgerhilfe Dienstleistungs- und Service gGmbH Hemmerde, Bernhard-Niehus-Straße 28 - 30, 48529 Nordhorn (AG Hamm, HRB 11305), vertr. d.: 1. Elvira Fytter-Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführerin), 2. Georg Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48531 Nordhorn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.03.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Nordhorn, 09.02.2026

  6. Nr. 6SonstigesAz. 7 IN 7/24

    7 IN 7/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bürgerhilfe Dienstleistungs- und Service gGmbH Hemmerde, Bernhard-Niehus-Straße 28 - 30, 48529 Nordhorn (AG Hamm, HRB 11305), vertr. d.: 1. Elvira Fytter-Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführerin), 2. Georg Kotmann, Westerwaldstraße 46, 48531 Nordhorn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 01.06.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Nordhorn, 11.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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