Unternehmensinsolvenz

BUDAMAR WEST GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für BUDAMAR WEST GmbH mit Sitz in Gera (Amtsgericht Gera, HRB 517710). 12 Bekanntmachungen vom 28. Mai 2025 bis 29. April 2026.

Stammdaten

SitzGera
GerichtAmtsgericht Gera
Aktenzeichen8 IN 145/25
HandelsregisterJena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 517710
BundeslandThüringen
BrancheTransport, Logistik & Lagerei
Zeitraum28. Mai 2025 – 29. April 2026
Bekanntmachungen12

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte hww Hermann Wienberg Wilhelm Rechtsanwälte Partnerschaft, Volksgartenstraße 39, 04347 Leipzig, Gz.: 50/51/000301-25 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 28.05.2025 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, Telefon: 0361 73065-0, Telefax: 0361 73123-44, Email: info@rombach-rechtsanwaelte.de. wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 1 07545 Gera einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 28.05.2025

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 In dem Verfahren über den Antrag d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte hww Hermann Wienberg Wilhelm Rechtsanwälte Partnerschaft, Volksgartenstraße 39, 04347 Leipzig, Gz.: 50/51/000301-25 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird der Schuldnerin am 22.07.2025 um 14:30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird den Vertretern der Schuldnerin allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter RA Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt über. Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 1 07545 Gera einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 22.07.2025

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte hww Hermann Wienberg Wilhelm Rechtsanwälte Partnerschaft, Volksgartenstraße 39, 04347 Leipzig, Gz.: 50/51/000301-25 1. Das am 27.05.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2025 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf Rombach Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt Telefon: 0361 73065-0 Telefax: 0361 73123-44 Email: info@rombach-rechtsanwaelte.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.09.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 25.09.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Mittwoch, 15.10.2025, 09:00 Uhr, Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera Amtsgericht Gera Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Mittwoch, 15.10.2025, 09:00 Uhr, Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera Amtsgericht Gera Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. 10. Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestellt: a, Bundesagentur für Arbeit, 99068 Erfurt b, Rail Clinic s.r.o., Kosarkovo nabrezi 127/1, Praha 11800 Tschechische Republik c, Rechtsanwalt Torsten Steinwachs, Bettinastraße 62, 60325 Frankfurt/Main Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 1 07545 Gera einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 01.08.2025

  4. Nr. 4SonstigesAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte hww Hermann Wienberg Wilhelm Rechtsanwälte Partnerschaft, Volksgartenstraße 39, 04347 Leipzig, Gz.: 50/51/000301-25 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 160, 161 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 11.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 16.10.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte hww Hermann Wienberg Wilhelm Rechtsanwälte Partnerschaft, Volksgartenstraße 39, 04347 Leipzig, Gz.: 50/51/000301-25 Beschluss: Die Vergütung des vorläufigen Verwalters Rechtsanwalt Rolf Rombach wird auf BETRAG € nebst Auslagen i.H.v. BETRAG € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt gemäß §§ 1, 2, 11 InsVV. RA Rombach ist berechtigt, den Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 10, 8 InsVV. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gründe: Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem Amtsgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 1 07545 Gera oder bei dem Landgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 1 07545 Gera einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der genannten Frist innerhalb der für diese Klagen geltenden Fristen erhoben werden. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 04.12.2025

  6. Nr. 6SonstigesAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Mittwoch, 25.02.2026, 10:30 Uhr Sitzungssaal H5-301, 2. OG, 07545 Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, Amtsgericht Gera Hinweise: 1. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. 2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 3 InsO). 3. Die Gesellschafter werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Insolvenzplan Änderungen der Anteilsrechte vorsieht (§ 225a Abs. 1 und 3 InsO). Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 29.01.2026

  7. Nr. 7SonstigesAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171 ff. erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 19.02.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 05.02.2026

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - 1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Torsten Steinwachs, Bettinastraße 62, 60325 Frankfurt am Main, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer Vergütung insgesamt Auslagen zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer Auslagen insgesamt Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen 2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 12.03.2026 nach § 73 InsO i.V.m. § 17 insVV. A. Der Antragsteller, Rechtsanwalt Steinwachs, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gera - Insolvenzgericht - vom 12.06.2025 zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt und nahm das Amt als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss mit Schriftsatz vom 23.06.2025 an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera - Insolvenzgericht - vom 01.08.2025 wurde er zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt. Der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Einwände wurden nicht vorgebracht. B. Gemäß § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 17 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50,00 € und 300,00 € je Stunde, wobei bei der Festsetzung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs war ein Stundensatz in Höhe von 375,00 € angemessen, sodass die Vergütung antragsgemäß festzusetzen war. I. Bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV (regelmäßig) kann von dem Vergütungsrahmen in begründeten Fällen abgewichen werden. Dabei sind sowohl die Besonderheiten des Verfahrens (hierzu 1.) als auch die Person des Ausschussmitgliedes (hierzu 2.) zu berücksichtigen. 1. Bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens handelte es sich vom Schwierigkeitsgrad her nicht um ein Normalverfahren. Vielmehr lag der Schwierigkeitsgrad deutlich über dem Normalverfahren. Die Schuldnerin ist als Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig. Sie bietet inländischen sowie grenzüberschreitenden Schienen-Gütertransport an und stellt Lokomotiven, Waggons und Fachpersonal anderen Firmen zur Verfügung. Dabei ist das Unternehmen mit der in der Slowakei ansässigen Konzernmutter eng verknüpft und insbesondere auch in Österreich tätig. Es mussten daher schwierige Probleme der Bahnlogistik erörtert und abgewogen werden. Die besondere Komplexität des Verfahrens ergibt sich auch aus den Darlegungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag, auf die Bezug genommen wird. 2. Rechtsanwalt Steinwachs wurde aufgrund seiner Expertise, die er unter anderem auch in seinem Antrag vom 16.03.2026 nachweist, als externes Mitglied bestellt, sodass ein an marktüblichen Bedingungen orientierter Stundensatz, der dem Umfang der Tätigkeit entspricht, festgesetzt werden kann (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2021 -IX ZB 71/18-). Dieser Umstand rechtfertigt daher auch eine im Vergleich zu den weiteren Ausschussmitgliedern höheren Vergütungssatz. II. Der zeitliche Aufwand der Tätigkeit wurde nachgewiesen. Die Auslagen und Reisekosten sowie die beantragte Umsatzsteuer waren antragsgemäß zu erstatten, vgl. § 18 InsVV. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 22.04.2026

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - 1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer Vergütung insgesamt Auslagen zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer Auslagen insgesamt Zustellkosten Gesamtbetrag Vergütung, Auslagen und Zustellkosten abzüglich Vorschüsse Endbetrag 2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 3 ff. InsVV. I. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 01.08.2025 eröffnet und der Insolvenzverwalter, der zuvor bereits vorläufiger Insolvenzverwalter war, bestellt. Im Abstimmungstermin vom 25.02.2026 wurde der Insolvenzplan in der Fassung vom 24.02.2026 von den Gläubigern angenommen und sodann mit Beschluss vom 25.02.2026 bestätigt. Mit Antrag vom 11.03.2026 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Dabei legt er eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.440.821,01 € zugrunde. Ausgehend hiervon beantragt er, die Regelvergütung in Höhe von ... € sowie einen Zuschlag von 115 % in Höhe von .... €, mithin eine erhöhte Regelvergütung in Höhe von ... € (jeweils netto) festzusetzen. Den Zuschlag in Höhe von 115 % begründet der Insolvenzverwalter im Wesentlichen mit der Betriebsfortführung des jedenfalls mittelgroßen Eisenbahnunternehmens, der Vielzahl von und Komplexität der Arbeitnehmerangelegenheiten, der Auslandsberührung sowie besonderer Sanierungsbemühungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Antrag vom 11.03.2026 Bezug genommen. Der Schuldnerin und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gewährt. Es wurden keine Einwände vorgebracht. Die Vergütung war im beantragten Umfang festzusetzen. 1. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 InsO ist die Vergütung, wenn das Verfahren - wie hier - nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben werden soll, nach dem Schätzwert der Masse zur Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Schätzung hat auf der Basis nachvollziehbarer und objektiver Grundlagen zu erfolgen, wobei u.a. auf das Sachverständigungsgutachten und die Berichte des Verwalters zurückgegriffen werden kann. Allerdings sind auch nachträgliche Veränderungen zu berücksichtigen. Vorliegend weichen die vom Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag von den im Gutachten zugrunde gelegten Werten um rund 1 Mio€ und zu den im Bericht vom 07.10.2025 zugrunde gelegten Werten um rund 500 TEUR ab. Diese Abweichung ergibt sich ganz überwiegend aus der Bewertung der Ansprüche gegen die ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn ... und Herrn .... Die nach Einreichung der Klage zu erfolgende Einschätzung der Erfolgsaussichten rechtfertigt eine nachträgliche Veränderung der zu berücksichtigenden Massen. Es ist ein Vermögenswert von 2.440.821,01 € zugrundezulegen. Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Antrag vom 11.03.2026 wird im Übrigen Bezug genommen. 2. Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 2.440.821,01 EUR beträgt die Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV)... (Regelvergütung). 3. Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 115 % war zu gewähren und die Vergütung um ... € (netto) zu erhöhen. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. So liegt der Fall hier. a) Ein Zuschlag war gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV aufgrund der Unternehmensfortführung (hierzu aa)), aufgrund der arbeitsrechtlichen Fragen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV (hierzu bb)) sowie der Ausarbeitung des Insolvenzplans gemäß § 3 Abs. 1 lit. e) InsVV (hierzu cc)) zu gewähren. Im Einzelnen sind folgende in § 3 Abs. 1 InsVV normierte Gründe gegeben: aa) Dem Verwalter war ein Zuschlag in Höhe von 50 % zu gewähren, da er das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) InsVV). Zwar gehört die Fortführung des Unternehmens zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, jedoch war damit vorliegend ein Mehraufwand für den Insolvenzverwalter verbunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin einerseits als Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig war und inländischen sowie grenzüberschreitenden Schienen-Gütertransport anbietet und ferner andererseits Lokomotiven, Waggons und Fachpersonal anderen Firmen zur Verfügung stellt. Dabei ist das Unternehmen mit der in der Slowakei ansässigen Konzernmutter eng verknüpft und insbesondere auch in Österreich tätig. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, die bereits bei Beginn der Verwaltung über 30 Arbeitnehmer beschäftigte, wurde durch den Verwalter über einen Zeitraum von 7 Monaten fortgeführt. Der Geschäftsbetrieb ist von besonderer Komplexität gezeichnet, die der Verwalter in seinem Antrag detailliert darlegt (u.a. laufender Regelverkehr auf verschiedenen Strecken, 24/7 Schichtbetrieb, fortlaufende Abstimmung mit Infrastrukturbetreibern, eisenbahnrechtliche Anforderungen). Hierauf wird Bezug genommen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die für den Weiterbetrieb grundlegenden Strukturen, die der Verwalter im Einzelnen schildert, erst geschaffen werden mussten. Aufgrund der in der Slowakei ansässigen Konzernmutter der Schuldnerin ergab sich hinsichtlich der Kommunikation, die mit der Konzernmutter wie auch mit ausländischen Gläubigern im Wesentlichen in Englisch geführt werden musste, ein Mehraufwand, der vom Regelfall abweicht. Hinzutrat, dass aufgrund der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Schuldnerin auch ausländische Regelungen berücksichtigt werden mussten. bb) Außerdem war dem Insolvenzverwalter ein weiterer Zuschlag in Höhe von 40 % zu gewähren, da ihn arbeitsrechtliche Fragen erheblich in Anspruch genommen haben (§ 3 Abs. 1 lit. d) InsVV). Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung 31 Arbeitnehmer, wobei eine Vielzahl von Personalentscheidungen zur Kostenreduzierung und zum störungsfreien Weiterbetrieb erforderlich war und daher die Arbeitsverhältnisse im Einzelnen geprüft werden mussten. Es sind acht Rechtsstreite im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen zu führen gewesen. Schließlich tritt der Auslandsbezug erschwerend hinzu, denn die Schuldnerin verfügte über eine unselbständige Zweigniederlassung in Österreich mit 17 Mitarbeitern, sodass auch das österreichische Arbeitsrecht berücksichtigt werden musste. cc) Ein Zuschlag in Höhe von 20 % war aufgrund der Ausarbeitung des Insolvenzplans zu gewähren (§ 3 Abs. 1 lit. e) InsVV). Dem steht nicht entgegen, dass die Kanzlei Schultze & Braun mit der Insolvenzplanerstellung beauftragt wurde, da der Verwalter im Rahmen der Planerstellung mitwirkte und sämtlich Entwürfe prüfen musste, zumal der Zuschlag in Höhe von 10 % am unteren Ende liegt. b) Daneben ergibt sich der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung auch aus nachfolgend genannten Umständen, die jeweils einen Zuschlag in genannter Höhe rechtfertigen. aa) Aufgrund der Anmeldung von Forderungen in Höhe von rund 8,8 Mio. € von 175 Gläubigern (228 Forderungsanmeldungen) und der Durchführung mehrere Prüftermine überschreitet der Umfang des Verfahrens den Regelfall, sodass ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen ist, denn die wohl regelmäßig nicht zuschlagsfähige Anzahl von 100 Anmeldungen wurde um 128 Anmeldungen überschritten. bb) Ferner rechtfertigt das komplexe Forderungseinziehungsverfahren, die buchhalterische Ausgangslage sowie der Umstand, dass die ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin und die Finanzabteilung sich unkooperativ zeigten, während die aktuellen Geschäftsführer keine ausreichende Kenntnis von den administrativen Bereichen hatten, einen Zuschlag von 15 %. c) Eine weitergehender Zuschlag für den Auslandsbezug hatte zu unterbleiben, weil dies bereits im Rahmen des Zuschlags nach § 3 Abs.1 lit. c) InsVV sowie nach § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV besonders berücksichtigt wurde. c) Schließlich waren Abschläge in Höhe von 5 % aufgrund der vorläufigen Insolvenzverwaltung (§ 3 Abs. 2 lit. a) InsVV) sowie in Höhe von 15 % aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 3 Abs. 2 lit. c) InsVV) erforderlich, aber auch ausreichend. 4. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV festgesetzt. 5. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 22.04.2026

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - 1. Die Vergütung der Rail clinic s.r.o., Kosárkovo nábřeží 127/1, Praha 118 00 CZ05476577, Tschechien, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung Vergütung insgesamt Gesamtbetrag Vergütung 2. Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 12.03.2026 nach § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV. A. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gera - Insolvenzgericht - vom 12.06.2025 zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt und nahm das Amt als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss mit Schriftsatz vom 23.06.2025 an. Am 15.10.2025 wurde er zum Mitglied des Gläubigerausschusses gewählt und nahm die Wahl an. Der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Einwände wurden nicht vorgebracht. B. Gemäß § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 17 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Der beantragte Stundensatz von 200,00 € begegnet keinen Bedenken. Der Zeitaufwand wurde nachgewiesen. Auch die Reisezeit von Prag - Gera - Prag war antragsgemäß zu erstatten. Eine Differenzierung nach der Art der Tätigkeit findet im Gesetz keiner rechtliche Grundlage und hat nicht zu erfolgen. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 22.04.2026

  11. Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - Die Vergütung der Bundesagentur für Arbeit Thüringen Mitte - Agentur für Arbeit Erfurt, 99068 Erfurt, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer Vergütung insgesamt Gesamtbetrag Vergütung Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 12.03.2026 nach § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV. A. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gera - Insolvenzgericht - vom 12.06.2025 zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt und nahm das Amt als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss mit Schriftsatz vom 23.06.2025 an. Am 15.10.2025 wurde er zum Mitglied des Gläubigerausschusses gewählt und nahm die Wahl an. Der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Einwände wurden nicht vorgebracht. B. Gemäß § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 17 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Der beantragte Stundensatz von 175,00 € begegnet keinen Bedenken. Der Zeitaufwand wurde nachgewiesen. Die Umsatzsteuer war nach § 18 Abs. 2 InsO zu erstatten. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 22.04.2026

  12. Nr. 12Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 145/25

    8 IN 145/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BUDAMAR WEST GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Körös und Maros Voscek Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517710 - Schuldnerin - Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 30.04.2026 aufgehoben. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 28.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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