Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH mit Sitz in Riegelsberg (Amtsgericht Saarbrücken, HRB 31896). 4 Bekanntmachungen vom 03. Juni 2024 bis 17. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Riegelsberg |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Saarbrücken |
| Aktenzeichen | 60 IN 14/24 |
| Handelsregister | Zweibrücken, HRB 31896 |
| Zeitraum | 03. Juni 2024 – 17. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 60 IN 14/24
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 14/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 31896 eingetragenen Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tim Breier, wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 03.06.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.03.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken, Telefon: (0681) 99 26 570, Fax: (0681) 99 26 57 29. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 26.08.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), insbesondere auch über die Aufrechterhaltung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebs d. Schuld. - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO), - zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO). - ggf. zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 12.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 22 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Hinweis: Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Sie kann auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht allerdings nicht. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 60 IN 14/24 Amtsgericht Saarbrücken, 03.06.2024
- Nr. 2Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 60 IN 14/24
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 14/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 31896 eingetragenen Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tim Breier, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Abegg & Abegg, Viktoriastraße 2, 66111 Saarbrücken hat der Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag vorgelegt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer 18, eingesehen werden. 60 IN 14/24 Amtsgericht Saarbrücken, 19.05.2026
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 60 IN 14/24
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 14/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 31896 eingetragenen Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tim Breier, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Abegg & Abegg, Viktoriastraße 2, 66111 Saarbrücken wird der Schlussverteilung zugestimmt. Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 12.08.2026 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: - zur Schlussrechnung des Verwalters; - zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; - Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse; - der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO); Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 22 aus. Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Die Tabelle mit den noch zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 17.06.2026 ebenfalls dort zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 60 IN 14/24 Amtsgericht Saarbrücken, 17.06.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 60 IN 14/24
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 14/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 31896 eingetragenen Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tim Breier, sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 15.275,63 EUR zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.05.2026. Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden. Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt. Zusatz zum Veröffentlichungstext: Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 22 eingesehen werden. 60 IN 14/24 Amtsgericht Saarbrücken, 17.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.