Breckle GmbH Matratzenfabrik
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Breckle GmbH Matratzenfabrik mit Sitz in Northeim (Amtsgericht Göttingen, HRB 130076). 8 Bekanntmachungen vom 25. März 2024 bis 02. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Northeim |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Göttingen |
| Aktenzeichen | 71 IN 23/24 NOM |
| Handelsregister | Göttingen, HRB 130076 |
| Zeitraum | 25. März 2024 – 02. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 8 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 71 IN 23/24 NOM
71 IN 23/24 NOM: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Breckle GmbH Matratzenfabrik, Lange Lage 6/8, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 130076), vertr. d.: 1. Christian Paar, (Geschäftsführer), 2. Erik Pipp, (Geschäftsführer), ist am 25.03.2024 um 09:00 Uhr folgendes angeordnet worden: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, c/o Eckert RAe StB Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511/6262870, Fax: 0511/62628710 bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Halbsatz InsO wird angeordnet, daß Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. Es wird der Antragstellerin insbesondere untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters Gegenstände seines Vermögens zu veräußern und/oder zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Kreditinstitute dürfen Zahlungseingänge für die Antragstellerin nicht mehr verrechnen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt. Dies gilt nicht für unbewegliche Gegenstände und für vor Erlaß dieses Beschlusses erfolgte Pfändungen von Arbeitseinkommen der Antragstellerin. Amtsgericht Göttingen, 25.03.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 71 IN 23/24 NOM
71 IN 23/24 NOM: Über das Vermögen der Breckle GmbH Matratzenfabrik, Lange Lage 6/8, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 130076), vertr. d.: 1. Christian Paar, (Geschäftsführer), 2. Erik Pipp, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, c/o Eckert RAe StB Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511/6262870, Fax: 0511/62628710. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 25.07.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 21.08.2024, 09:00 Uhr, Saal C 182, Amtsgericht, Maschmühlenweg 11, 37073 Göttingen eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Göttingen, 04.06.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 71 IN 23/24 NOM
71 IN 23/24 NOM: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Breckle GmbH Matratzenfabrik, Lange Lage 6/8, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 130076), vertr. d.: 1. Christian Paar, (Geschäftsführer), 2. Erik Pipp, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 30.08.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Göttingen, 03.09.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 71 IN 23/24 NOM
71 IN 23/24 NOM: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Breckle GmbH Matratzenfabrik, Lange Lage 6/8, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 130076), vertr. d.: 1. Christian Paar, (Geschäftsführer), 2. Erik Pipp, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hannover, Operativer Service, Brühlstraße 4, 30169 Hannover, diese vertreten durch Frau Claudia Zahn, Erste Fachkraft für Insolvenzgeld, Refinanzierung festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Göttingen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hannover, Operativer Service, Brühlstraße 4, 30169 Hannover, diese vertreten durch Frau Claudia Zahn, Erste Fachkraft für Insolvenzgeld, Refinanzierung die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 175,00 EUR zugrunde. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Göttingen, 18.03.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 71 IN 23/24 NOM
71 IN 23/24 NOM: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Breckle GmbH Matratzenfabrik, Lange Lage 6/8, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 130076), vertr. d.: 1. Christian Paar, (Geschäftsführer), 2. Erik Pipp, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Jonas Wüstefeld festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Göttingen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 14.03.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Jonas Wüstefeld die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Dfer Stundensatz erscheint nach Aktenlage gerechtfertigt. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Göttingen, 03.04.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 71 IN 23/24 NOM
71 IN 23/24 NOM: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Breckle GmbH Matratzenfabrik, Lange Lage 6/8, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 130076), vertr. d.: 1. Christian Paar, (Geschäftsführer), 2. Erik Pipp, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bernd Reich festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Göttingen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 29.10.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bernd Reich die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Der Stundensatz erscheint angemessen. Der Insolvenzverwalter hat zum Antrag keine Einwände erhoben. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Göttingen, 17.11.2025
- Nr. 7SonstigesAz. 71 IN 23/24 NOM
71 IN 23/24 NOM: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Breckle GmbH Matratzenfabrik, Lange Lage 6/8, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 130076), vertr. d.: 1. Christian Paar, (Geschäftsführer), 2. Erik Pipp, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Göttingen, 16.03.2026
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 71 IN 23/24 NOM
71 IN 23/24 NOM: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Breckle GmbH Matratzenfabrik, Lange Lage 6/8, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 130076), vertr. d.: 1. Christian Paar, (Geschäftsführer), 2. Erik Pipp, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Göttingen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 170 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 26.08.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 6.535.425,03 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 30 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung eines Bruchteilsvergütung von 40% und begründete dies damit, dass das Verfahren und der damit verbundene Mehraufwand von dem eines "Normalverfahrens" abweichen würde. Er legte insoweit verschiedene quantitative Faktoren dar, die diese Abweichung begründen würden. Unbestritten handelt es sich im vorliegenden Fall um ein größeres Verfahren. Aber aus diesem Grund sind bereits deshalb andere Maßstäbe für ein durchschnittliches Verfahren anzulegen, da bei einem größeren Unternehmen, welches bereits durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage zu einer höheren Vergütung führt, auch andere quantitative Faktoren bestehen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Berechnungsgrundlage als Ausgangswert festgelegt, so dass ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand durch die Beantragung und Festsetzung von Zuschlägen zu vergüten ist. Da diese vorliegend auch beantragt wurden, scheidet eine doppelte Berücksichtigung dieser vergütungserhöhenden Faktoren durch eine zusätzliche Erhöhung des Bruchteils aus. II. Den beantragten Zuschlägen wurde mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen: Für die Sanierungsbemühungen wurde - auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 26.08.2025 - lediglich ein Zuschlag in Höhe von 30% für angemessen erachtet. Der bestellte Gläubigerausschuss rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts keinen gesonderten Zuschlag. Das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses wurde bereits bei der Festsetzung des Bruchteils berücksichtigt. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Göttingen, 28.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.