Unternehmensinsolvenz

Brandschutz König GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Brandschutz König GmbH mit Sitz in Ulrichstein (Amtsgericht Gießen, HRB 11341). 6 Bekanntmachungen vom 08. Januar 2024 bis 11. Mai 2026.

Stammdaten

SitzUlrichstein
GerichtAmtsgericht Gießen
Aktenzeichen6 IN 177/23
HandelsregisterGießen, HRB 11341
Zeitraum08. Januar 2024 – 11. Mai 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 6 IN 177/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 177/23: Über das Vermögen der Brandschutz König GmbH, Am Born 15, 35327 Ulrichstein (AG Gießen , HRB 11341), vertr. d.: 1. Michel König, Am Born 15, 35327 Ulrichstein, (Geschäftsführer), ist am 05.01.2024 um 12:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de . Insolvenzforderungen sind bis zum 06.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 27.03.2024. Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein: - Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) - Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) - Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO) - Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) - Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO) - Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO) - Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO) - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO) - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO) Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Gießen, den 08.01.2024

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 177/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 177/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brandschutz König GmbH, Am Born 15, 35327 Ulrichstein (AG Gießen , HRB 11341), vertreten durch: 1. Michel König, Am Born 15, 35327 Ulrichstein, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.: Rechtsanwälte hww hermann wienberg wilhelm Rechtsanwälte Partnerschaft, Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main, wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf: xxx Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 04.03.2024. G r ü n d e: Der vorläufige Verwalter hat am 01.02.2024 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen beantragt. Am 20.02.2024 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist ein korrigierter Antrag vom 04.03.2024 bei Gericht eingegangen. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 17.10.2023 angeordnet und hat bis zum 05.01.2024 angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu. Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV: Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 122.357,42 ausgegangen. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt. Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495. Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766. Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden. Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV. Vermögenswerte aus Anfechtungen nach § 130 ff. InsO können nicht angesetzt werden, siehe Beschlüsse des BGH vom 29.04.2004, ZinsO 2004, Seite 672 und vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495. Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen: 1. Sachanlagevermögen 88.800,00 EUR 2. Forderungseinzug Altforderungen 14.359,13 EUR 3. Übernahme Kontoguthaben 16.756,75 EUR 4. Sonstige Einnahmen 1.298,06 EUR 5. Überschuss Betriebsfortführung 1.143,48 EUR GESAMT: 122.357,42 EUR Regelsatz nach § 10, 2 InsVV: Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx. Bruchteil, § 11 InsVV: Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV. Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV: Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden. Folgende Erhöhungen werden festgesetzt: > Für die Betriebsfortführung im Antragsverfahren wird eine Erhöhung von 20 % beantragt und gewährt. Der vorläufige Verwalter hat das Unternehmen im Hinblick auf eine mögliche übertragende Sanierung für die Dauer von knapp 3 Monaten fortgeführt. Dabei konnte lediglich ein geringer Überschuss erwirtschaftet werden. Die Erschwernisse im Zusammenhang mit der Fortführung rechtfertigen den beantragten Zuschlag. Da sich die Berechnungsgrundlage durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung nur minimal erhöht hat, ist auch keine besondere Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Verwalters eingetreten. Die Vergleichsberechnung ergibt lediglich eine Differenz von 0,14%, so dass es bei der Festsetzung des Zuschlags in Höhe von 20% verbleibt. > Weiterhin wird ein Zuschlag von 15 % für die Sanierungsbemühungen geltend gemacht. Auch dieser wird antragsgemäß gewährt. Der vorläufige Verwalter hat Gespräche mit Interessenten geführt und eine Übernahme durch eine Nachfolgegesellschaft vorbereitet, die jedoch letztlich scheiterte. Gleichwohl rechtfertigt der Mehraufwand einen Zuschlag in der beantragten Höhe. Sollte die Vergütung unangemessen hoch sein, kann das Gericht diesen Regelsatz auch niedriger ansetzten, sh. amtliche Begründung zur Neufassung des § 11 InsVV , a.a.O. Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 35 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 60% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu. Auslagen, §§ 10, 8 InsVV Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt. 15% der Regelvergütung ergeben xxx EUR. Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV: Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Hinweise: Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden. Amtsgericht Gießen, 17.05.2024.

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 177/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 177/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brandschutz König GmbH, Am Born 15, 35327 Ulrichstein (AG Gießen , HRB 11341), vertreten durch: 1. Michel König, Am Born 15, 35327 Ulrichstein, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.: Rechtsanwälte hww hermann wienberg wilhelm Rechtsanwälte Partnerschaft, Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main, wird für die bis zum 11.10.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 06.11.2024 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 11.10.2024

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 177/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 177/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brandschutz König GmbH, Am Born 15, 35327 Ulrichstein (AG Gießen , HRB 11341), vertreten durch: Michel König, Am Born 15, 35327 Ulrichstein, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 27.03.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 23.04.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 27.03.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 177/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 177/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brandschutz König GmbH, Am Born 15, 35327 Ulrichstein (AG Gießen , HRB 11341), vertreten durch: Michel König, Am Born 15, 35327 Ulrichstein, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 02.04.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 04.05.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 02.04.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 177/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 177/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brandschutz König GmbH, Am Born 15, 35327 Ulrichstein (AG Gießen , HRB 11341), vertreten durch: Michel König, Am Born 15, 35327 Ulrichstein, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 07.05.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 08.06.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 07.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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