Unternehmensinsolvenz

BPG Gerüstbau Berlin GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für BPG Gerüstbau Berlin GmbH mit Sitz in Wandlitz (Amtsgericht Potsdam, HRB 6420 FF). 9 Bekanntmachungen vom 10. Juli 2024 bis 12. Juni 2026.

Stammdaten

SitzWandlitz
GerichtAmtsgericht Potsdam
Aktenzeichen6.70 IN 93/24
HandelsregisterFrankfurt (Oder), HRB 6420 FF
Zeitraum10. Juli 2024 – 12. Juni 2026
Bekanntmachungen9

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 6.70 IN 93/24

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der BPG Gerüstbau Berlin GmbH Industriestraße 4, 16348 Wandlitz OT Schönerlinde vertreten durch den Geschäftsführer Maik Weiher, Hennigsdorf - nachfolgend der Schuldner - Verfahrensbevollmächtigte: SGP Schneider Geiwitz & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte PartGmbH, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main wird heute, um 15:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO): zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.Alt. InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist. Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein entsprechendes Sonderkonto einzurichten. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO). Der Sachverständige ist ferner berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die Organisation der Insolvenzgeldvorfinanzierung durchzuführen und Masseverbindlichkeiten mit Versorgungs-, Dienstleistungsunternehmen jeglicher Art sowie mit Lieferanten für den Geschäftsbetrieb des Schuldners im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen. Rechtsmittelbelehrung: Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden. Potsdam, den 09. Juli 2024, Amtsgericht Potsdam

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 6.70 IN 93/24

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der BPG Gerüstbau Berlin GmbH Industriestraße 4, 16348 Wandlitz OT Schönerlinde vertreten durch den Geschäftsführer Maik Weiher, Hennigsdorf - nachfolgend der Schuldner - Verfahrensbevollmächtigte: SGP Schneider Geiwitz & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte PartGmbB, Neue Mainzer Str. 1, 60311 Frankfurt am Main wird der Beschluss vom 09.07.2024 hinsichtlich der Ermächtigung, Masseverbindlichkeiten mit Versorgungs-, Dienstleistungsunternehmen jeglicher Art sowie mit Lieferanten für den Geschäftsbetrieb des Schuldners im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt eingeschränkt: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, mit der NATIONAL-BANK AG, Theaterplatz 8, 45127 Essen, eine Rahmenvereinbarung über die Vorfinanzierung von Insolvenzgeldleistungen für die Monate Juni, Juli und August 2024 für 119 Arbeitnehmer der Schuldnerin abzuschließen und in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten, Zinsen und Gebühren dieser gegenüber Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Potsdam, den 31. Juli 2024, Amtsgericht Potsdam

  3. Nr. 3SonstigesAz. 6.70 IN 93/24

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau Berlin GmbH (Registergericht Frankfurt/Oder, HRB 6420 FF), Industriestraße 4, 16348 Wandlitz OT Schönerlinde vertreten durch den Geschäftsführer Mark Weiher, Henningsdorf Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz & Partner PartG mbB, Neue Mainzer Str. 1, 60311 Frankfurt am Main vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss gemäß der §§ 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a, 67 Abs. 2 InsO eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt: 1. Die Compagnie Francaise d Assurance pour le Commerce Extèrieur S.A., Niederlassung Deutschland (Coface), vertreten durch Herrn Bernd Reich, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz als Vertreterin für die absonderungsberechtigten Gläubiger. 2. Die Scafom-rux rental GmbH, vertreten durch Herrn Marco Hiby, Neue Straße 7, 58135 Hagen als Vertreterin für die Kleingläubiger. 3. Die Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsagentur Berlin Nord, vertreten durch Frau Ulrike Dechert, Königin-Elisabeth-Straße 49, 14059 Berlin als Vertreterin der Arbeitnehmer. Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich nach Kenntnisnahme, unbedingt vor Beginn der konstituierenden Sitzung, gegenüber dem Gericht zu erklären. Rechtsmittelbelehrung: Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden. Potsdam, den 07. August 2024, Amtsgericht Potsdam

  4. Nr. 4SonstigesAz. 6.70 IN 93/24

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der BPG Gerüstbau Berlin GmbH Industriestraße 4, 16348 Wandlitz OT Schönerlinde, vertreten durch den Geschäftsführer Maik Weiher, Hennigsdorf HRB 6420 FF Verfahrensbevollmächtigte: SGP Schneider Geiwitz & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main wird der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) ermächtigt: Verbindlichkeiten mit dem Rang von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO mit Wirkung gegen die Insolvenzmasse in Höhe von 740.000,00 € zu begründen und Zahlungszusagen mit derselben Folge zu erteilen und auf diese Verbindlichkeiten zu Zahlungszusagen aus dem Vermögen der Schuldnerin Zahlungen zu leisten. Die Ermächtigung wird dabei dem Umfang nach gegenüber den Gläubigern gemäß beigefügter Anlage 1 begrenzt: - auf Versorgungsverträge über Strom, Gas, Wasser, Telekommunikationsleistungen, Versicherungs-, Dienstleistungs-, und Mietverträge, Bürodienstleistungen, Steuerberatungs- und Buchführungsleistungen, Transportdienstleistungen, Lieferantenbestellungen und sonstige Kosten, soweit sie allesamt zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind, und die Zinsen und Gebühren im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld. Rechtsmittelbelehrung: Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, eingelegt werden. Potsdam, 27. August 2024, Amtsgericht Potsdam, 6.70 IN 93/24

  5. Nr. 5SonstigesAz. 6.70 IN 93/24

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau Berlin GmbH (Registergericht Frankfurt/Oder, HRB 6420 FF) Industriestraße 4, 16348 Wandlitz OT Schönerlinde, vertreten durch den Geschäftsführer Maik Weiher, Hennigsdorf Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz & Partner PartG mbB, Neue Mainzer Str. 1, 60311 Frankfurt am Main vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter auf dessen Antrag gestattet, die Kosten der Versicherungsprämie für die Haftpflichtversicherung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in Höhe von XXX € (einschließlich Versicherungssteuer) als gesonderte Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters dem eingerichteten Sonderkonto zur zweckgemäßen Bestimmung zu entnehmen und direkt an die Versicherung zu zahlen. Gründe: Aufgrund der besonderen, sich aus dem Umfang des zu verwaltenden schuldnerischen Vermögens ergebenden, Haftungsrisiken sind dem Insolvenzverwalter gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV die Kosten einer angemessenen Zusatzversicherung als Auslagen zu erstatten, was gemäß § 10 InsVV auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt. Rechtsmittelbelehrung: Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam - Insolvenzgericht - eingesehen werden. Potsdam, den 09. September 2024

  6. Nr. 6SonstigesAz. 6.70 IN 93/24

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau Berlin GmbH (Registergericht Frankfurt/Oder, HRB 6420 FF) Industriestraße 4, 16348 Wandlitz OT Schönerlinde, vertreten durch den Geschäftsführer Maik Weiher, Hennigsdorf Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz & Partner PartG mbB, Neue Mainzer Str. 1, 60311 Frankfurt am Main vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) wird ein Vorschuss auf die Auslagen des mit Beschluss vom 07.08.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss (§§ 21 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1a, 22a Abs. 1 InsO) auf dessen Antrag für die Versicherungsprämie der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der Allianz Versicherungs-AG, Vers.-Nr. AS-6002816827, in Höhe von XXX € (einschließlich Versicherungssteuer) als Erst- und jährliche Folgeprämie festgesetzt und der BPG Gerüstbau Berlin GmbH gestattet, den Vorschussbeitrag in Höhe von XXX € sowie die jährlichen Folgeprämien der Insolvenzmasse zur zweckgemäßen Bestimmung zu entnehmen. Gründe: Aufgrund der besonderen, sich aus dem Umfang des zu verwaltenden schuldnerischen Vermögens ergebenden, Haftungsrisiken besteht ein berechtigtes Interesse der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses an der Absicherung durch eine angemessene Haftpflichtversicherung, weil eine Tätigkeit ohne Versicherungsschutz den Mitgliedern des (vorläufigen) Gläubigerausschusses nicht zuzumuten ist (BGH ZInsO 2012, 826). Rechtsmittelbelehrung: Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam - Insolvenzgericht - eingesehen werden. Potsdam, den 09. September 2024

  7. Nr. 7EröffnungenAz. 6.70 IN 93/24

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau Berlin GmbH Industriestraße 4, 16348 Wandlitz OT Schönerlinde vertreten durch den Geschäftsführer Maik Weiher, Hennigsdorf HRB 6420 FF Gegenstand des Unternehmens: Die Vermietung und Aufstellung von Gerüsten jeglicher Art und sämtlicher Gegenstände zur Baustelleneinrichtung, der An- und Verkauf von Gerüsten und Gerüstbedarf. wird auf den Eröffnungsantrag vom 05.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01. Oktober 2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.11.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 18.12.2024, 10:00 Uhr im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 22. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - den Gläubigerausschuss - gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO). Gründe: Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Potsdam, den 01.10.2024, Amtsgericht Potsdam

  8. Nr. 8SonstigesAz. 6.70 IN 93/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau Berlin GmbH (Registergericht Frankfurt (Oder), HRB 6420 FF), Industriestraße 4, 16348 Wandlitz OT Schönerlinde, vertreten durch den Geschäftsführer Maik Weiher, Hennigsdorf Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) wird nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Gläubigerausschuss gemäß des § 67 Abs. 2 InsO eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt: 1. Die Compagnie Francaise d`Assurance pour le Commerce Extèrieur S.A., Niederlassung Deutschland (Coface), vertreten durch Herrn Bernd Reich, Issac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz als Vertreterin für die absonderungsberechtigten Gläubiger. 2. Die Scafom-rux rental GmbH, vertreten durch Herrn Marco Hiby, Neue Straße 7, 58135 Hagen als Vertreterin für die Kleingläubiger. 3. Die Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsagentur Berlin Nord, vertreten durch Frau Ulrike Dechert, Königin-Elisabeth-Straße 49, 14059 Berlin als Vertreterin der Arbeitnehmer. Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich nach Kenntnisnahme, unbedingt vor Beginn der konstituierenden Sitzung, gegenüber dem Gericht zu erklären und liegen bereits vor. Rechtsmittelbelehrung: Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden. Potsdam, den 01. Oktober 2024, Amtsgericht Potsdam

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 6.70 IN 93/24

    6.70 IN 93/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau Berlin GmbH (Registergericht: Frankfurt/Oder HRB 6420 FF), Industriestraße 4, 16348 Wandlitz OT Schönerlinde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maik Weiher Verwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) wurde die Vergütung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses festgesetzt. Der Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. 6.70 IN 93/24, Amtsgericht Potsdam, 11. Juni 2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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