Boryszew Formenbau Deutschland GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Boryszew Formenbau Deutschland GmbH mit Sitz in Doberschau-Gaußig (Amtsgericht Neuruppin, HRB 30602). 6 Bekanntmachungen vom 10. Mai 2024 bis 13. August 2026.
Stammdaten
| Sitz | Doberschau-Gaußig |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Neuruppin |
| Aktenzeichen | 15 IN 94/24 |
| Handelsregister | Dresden, HRB 30602 |
| Zeitraum | 10. Mai 2024 – 13. August 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 15 IN 94/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Boryszew Formenbau Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Dresden HRB 30602), Fabrikstraße 16, 02692 Doberschau-Gaußig OT Doberschau, vertreten durch die Geschäftsführer Marek Kudlacik, ul. Mleczna 19, 40-738 Katowice, Maciej Malik, ul. Lesna 47 A, 41-404 Myslowice und Kazimierz Jasinski, Lubicka 10/9, 87-100 Torun - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover - ist am 24.04. 2024, um 07:00 Uhr, die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet worden (§ 270b InsO). Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover bestellt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Neuruppin, den 8. Mai 2024 15 IN 94/24
- Nr. 2EröffnungenAz. 15 IN 94/24
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung - Über das Vermögen der Boryszew Formenbau Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Dresden HRB 30602), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Spritzgieß- und Pressformen sowie Extruderformen für die Kunststoffverarbeitung sowie die Erstellung von Kunststoffteilen, Fabrikstraße 16, 02692 Doberschau-Gaußig OT Doberschau, eingetragener Sitz: Doberschau, vertreten durch die Geschäftsführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover - wird am 01.07.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Eigenverwaltung ist angeordnet. Sachwalter: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover. Es wird für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 28.08.2024 bei dem Sachwalter unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Freitag, 27. September 2024, 11:00 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Berichts- und Prüftermin). Der Termin dient zugleich zur möglichen Beschlussfassung der Gläubiger über: Wahl eines anderen Sachwalters/Insolvenzverwalters (§§ 274, 57 InsO), Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO), Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1, 68 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 278, 100, 101 InsO), Beauftragung des Schuldners oder des Sachwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 InsO), besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 270 Abs. 1, 159 InsO), abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), Beantragung der Aufhebung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO), Beantragung der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu Rechtsgeschäften der Schuldnerin im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 277 InsO) eine Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens (§§ 270, 157 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO). Ferner ist in dem Termin über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 276, 160 InsO) zu beschließen: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO). Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen. Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung beginnt die Löschungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Hinweise bei einer Terminsteilnahme Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden. Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen. Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal erscheinen. Als Behördenvertreterin, Behördenvertreter, Betreuerin, Betreuer, Polizeibeamtin, Polizeibeamter, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar halten Sie bitte Ihren Dienstausweis bereit. Führen Sie bitte keine gefährlichen Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich- und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto. Auf die Internetseite des Amtsgerichtes Neuruppin unter www.ag-neuruppin.brandenburg.de und die dort veröffentlichten Voraussetzungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes wird hingewiesen. Neuruppin, den 01.07.2024 15 IN 94/24
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 94/24
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boryszew Formenbau Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Dresden HRB 30602), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Spritzgieß- und Pressformen sowie Extruderformen für die Kunststoffverarbeitung sowie die Erstellung von Kunststoffteilen, Fabrikstraße 16, 02692 Doberschau-Gaußig OT Doberschau, eingetragener Sitz: Doberschau, vertreten durch die Geschäftsführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover - wird Herrn Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt: Der Vergütung gemäß § 12a InsVV des vorläufigen Sachwalters wurde das Vermögen in Höhe von 4.519.818,66 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Verfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurden ebenfalls festgesetzt. Die vom vorläufigen Sachwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von insgesamt 60 % für Überwachung der Betriebsfortführung, Begleitung und Überwachung des Investorenprozesses, Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung, Begleitung der Arbeitnehmerangelegenheiten, Konzernverflechtung festgesetzt. Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Sofortige Beschwerde: Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO). Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden Neuruppin, den 9. Januar 2025 15 IN 94/24
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 94/24
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boryszew Formenbau Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Dresden HRB 30602), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Spritzgieß- und Pressformen sowie Extruderformen für die Kunststoffverarbeitung sowie die Erstellung von Kunststoffteilen, Fabrikstraße 16, 02692 Doberschau-Gaußig OT Doberschau, eingetragener Sitz: Doberschau, vertreten durch die Geschäftsführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover - wird Herrn Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover Sachwalter ein Vorschuss auf die Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung wie folgt festgesetzt: Gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Auslagen zu erstatten, wenn die Sachwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden sind. Dies ist hier im Verfahren der Fall. Auf den Antrag des Sachwalters vom 07.04.2025 wird bezüglich der Gründe verwiesen. Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO). Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Neuruppin, den 3. Juli 2025 15 IN 94/24
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 94/24
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boryszew Formenbau Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Dresden HRB 30602), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Spritzgieß- und Pressformen sowie Extruderformen für die Kunststoffverarbeitung sowie die Erstellung von Kunststoffteilen, Fabrikstraße 16, 02692 Doberschau-Gaußig OT Doberschau, eingetragener Sitz: Doberschau, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Kazimierz Jasinski, Rechtsanwalt Dr. Oliver Liersch und Rechtsanwalt Ingo Thurm - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover - sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Gläubigerausschussmitgliedes festgesetzt worden (§§ 73 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Sofortige Beschwerde: Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO). Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden Neuruppin, 19. Dezember 2025 15 IN 94/24
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 94/24
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boryszew Formenbau Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Dresden HRB 30602), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Spritzgieß- und Pressformen sowie Extruderformen für die Kunststoffverarbeitung sowie die Erstellung von Kunststoffteilen, Fabrikstraße 16, 02692 Doberschau-Gaußig OT Doberschau, eingetragener Sitz: Doberschau, vertreten durch die Geschäftsführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover - wird Herrn Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover Sachwalter ein Vorschuss auf die Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung wie folgt festgesetzt: … Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Auslagen zu erstatten, wenn die Sachwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist. Dies ist hier im Verfahren der Fall. Auf den Antrag des Sachwalters vom 15.05.2026 wird bezüglich der Gründe verwiesen. Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO). Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Neuruppin, 11. August 2026 15 IN 94/24
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.
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