Unternehmensinsolvenz

bidi Bildung Digital GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für bidi Bildung Digital GmbH mit Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, HRB 38038). 9 Bekanntmachungen vom 02. September 2024 bis 02. April 2026.

Stammdaten

SitzDresden
GerichtAmtsgericht Dresden
HandelsregisterDresden, HRB 38038
BundeslandSachsen
BrancheIT, Software & Kommunikation
Zeitraum02. September 2024 – 02. April 2026
Bekanntmachungen9

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 531 IN 1062/24

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 531/549 IN 1062/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Käthe Kollwitz-Ufer 76, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038 vertreten durch den Geschäftsführer Christian Bohner vertreten durch den Geschäftsführer Samer Frederic-Amadeus Gaigl - wurde am 01.09..2024 um 07:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze, Kesselsdorfer Straße 14, 01159 Dresden, Telefax: 0351 482916 29 Telefon geschäftlich: 0351 482916 0 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 14.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO). Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters |die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO) |Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO |Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO) |Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO) |Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 21.11.2024 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen. Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden. Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

  2. Nr. 2SonstigesAz. 549 IN 1062/24

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 549 IN 1062/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Käthe Kollwitz-Ufer 76, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038 vertreten durch den Geschäftsführer Christian Bohner vertreten durch den Geschäftsführer Samer Frederic-Amadeus Gaigl ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan bestimmt auf Dienstag, den 8. April 2025, 10:30 Uhr vor dem Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, Saal, D 131. Der Insolvenzplan nebst Anlagen und Stellungnahmen ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.Es wird darauf hingewiesen, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplanes nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat.

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 549 IN 1062/24

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 549 IN 1062/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Käthe Kollwitz-Ufer 76, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038 vertreten durch den Geschäftsführer Christian Bohner vertreten durch den Geschäftsführer Samer Frederic-Amadeus Gaigl - wurde Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Dienstag, 08.04.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 549 IN 1062/24

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 549 IN 1062/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038 vertreten durch den Geschäftsführer Christian Bohner vertreten durch den Geschäftsführer Samer Frederic-Amadeus Gaigl - wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 29.04.2025 festgesetzt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR Gesamtbetrag XXX EUR in Worten: XXX EUR Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen. Gründe: Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 11.07.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2024. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 11.04.2025 zugrunde. Auf telefonische Nachfrage teilte der vorläufige Insolvenzverwalter mit, dass der Schuldnerin der Vergütungsantrag bekannt sei. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 222.025,83 EUR zugrunde zu legen. Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von XXX EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV, § 63 Abs. 3 InsO hiervon 25 Prozent, mithin XXX EUR. Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von XXX EUR, das entspricht einem Gesamtzuschlag in Höhe von 60 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 11.04.2025 verwiesen. Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt. Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung antragsgemäß ein Zuschlag von 60 Prozent, mithin in Höhe von XXX EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Im Einzelnen setzt sich der Gesamtzuschlag wie folgt zusammen: Für die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung der Schuldnerin wird ein Zuschlag in Höhe von 22,1 Prozent beantragt. Ein Zuschlag für die Betriebsfortführung gem. § 3 Abs. 1 b InsVV kann insbesondere dann gewährt werden, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Der Überschuss aus der Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren betrug 26.276,87 EUR. Ausweislich der vom Bundesgerichtshof geforderten Vergleichsberechnung ergibt sich, dass der Überschuss - ausgehend von einem Zuschlag in Höhe von 25 Prozent - bereits zu einer Erhöhung der Vergütung um 3 Prozent führt. Dementsprechend wurde für die Betriebsfortführung nur eine Erhöhung von 22 Prozent festgesetzt. Als weiterer Zuschlagstatbestand kam die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten in Betracht. Im Unternehmen waren zum Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenz 32 Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem das Unternehmen fortgeführt wurde, waren die schnelle und intensive Betreuung der Arbeitnehmer, die teilweise auch im Ausland wohnhaft sind, von besonderer Bedeutung und nahm auch einen erheblichen Anteil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ein. Der dafür beantragte Zuschlag in Höhe von 15 Prozent wird als angemessen erachtet. Weiter wurde für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent beantragt. Die Ausgangslage war im hiesigen Verfahren schwierig, da eine Fortführung und Sanierung der Schuldnerin aufgrund der finanziellen Lage nur in sehr engem zeitlichen Rahmen in Betracht kam. Es wurde bereits im vorläufigen Verfahren ein M&A Prozess gestartet, der letztlich in einer Insolvenzplanlösung endete. Die für eine erfolgreiche Sanierung erforderliche Finanzierung bedurfte zeitaufwendiger und komplexer Verhandlungen, da rechtliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten gegeben waren. Der beantragte Zuschlag wird als angemessen erachtet. Die Zuschläge ergäben in Summe 62,1 Prozent. Aufgrund der teilweisen Überschneidungen kürzt der vorläufige Insolvenzverwalter dies auf einen Gesamtzuschlag in Höhe von 60 Prozent. Dem folgt das Gericht. Der Vergütungswert beträgt unter Berücksichtigung eines 60 prozentigen Zuschlags mithin XXX EUR. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV für 2 Monate a XXX EUR festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 549 IN 1062/24

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 549 IN 1062/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038 vertreten durch den Geschäftsführer Christian Bohner vertreten durch den Geschäftsführer Samer Frederic-Amadeus Gaigl - wurde das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans in der Fassung vom 7. April 2025 gemäß § 258 Abs. 1 InsO zum 30. April 2025 aufgehoben. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 549 IN 1062/24

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 549 IN 1062/24 In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038 vertreten durch den Geschäftsführer Christian Bohner vertreten durch den Geschäftsführer Samer Frederic-Amadeus Gaigl - wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 03.07.2025 festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR Gesamtbetrag XXX EUR in Worten: XXX EUR Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen. Gründe: Das Verfahren wurde am 01.09.2024 eröffnet und am 30.04.2025 aufgehoben. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 11.04.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 590.768,77 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von XXX EUR. Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 100 Prozent. Der Zuschlag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: 50% für den Mehreinwand für eine achtmonatige Betriebsfortführung und 60% für die Erstelllung des Insolvenzplans nebst Verhandlungen und Investorenvereinbarungen. Hinsichtlich von Überschneidungen bei den einzelnen Zuschlägen und einer auf die Gesamtheit bezogenen Angemessenheitsbetrachtung wird ein Gesamtzuschlag in Höhe von 100% als gerechtfertigt erachtet. Darüber hinaus wird nach der Regelung des § 3 Abs. 2 lit. a InsVV ein Abschlag in Höhe von 10% als gerechtfertigt erachtet, da in dem Verfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und im hiesigen Verfahren im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebes bereits in der vorläufigen Verwaltung grundlegende Abläufe mit der Geschäftsführung der Schuldnerin für die Zeit nach Verfahrenseröffnung abgestimmt wurden. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf den Antrag vom 11.04.2025 verwiesen. Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend aufgrund der Fortführung des Geschäftsbetriebes und der Verfahrensbeendigung aufgrund des vom Insolvenzverwalters erstellten Insolvenzplans gegeben. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt, hier für die 8-monatige Verfahrensdauer ein monatlicher Betrag von XXX EUR. Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von XXX EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für 142 bewirkte Zustellungen (= 152 Zustellungen abzüglich der ersten 10 Zustellungen) insgesamt XXX EUR festzusetzen. Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  7. Nr. 7SicherungsmaßnahmenAz. 531 IN 167/26

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 531 IN 167/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038 vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Jenke - wurde am 30.01.2026 um 11:56 Uhr Dr. Christian Heintze, Fabrikstraße 13A, 01159 Dresden, Email geschäftlich dresden@bbl-law.com, Website www.bbl-law.com, Telefax 0351 482916 29, Telefon geschäftlich 0351 482916 0 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. - wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  8. Nr. 8EröffnungenAz. 531 IN 167/26

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 531/549 IN 167/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038 vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Jenke - wurde am 01.04.2026 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze, Fabrikstraße 13A, 01159 Dresden, Email geschäftlich: dresden@bbl-law.com Telefax: 0351 482916 29 Telefon geschäftlich: 0351 482916 0 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 12.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO). Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters |die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO) |Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO |Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO) |Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO) |Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 23.06.2026 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen. Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden. Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. |

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 549 IN 167/26

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 549 IN 167/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038 vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Jenke - hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 01.04.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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