Unternehmensinsolvenz

Betonwerk Schrewe GmbH & Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Betonwerk Schrewe GmbH & Co. KG mit Sitz in Lübbecke (Amtsgericht Bielefeld, HRA 5851). 6 Bekanntmachungen vom 15. Juli 2024 bis 27. April 2026.

Stammdaten

SitzLübbecke
GerichtAmtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen43 IN 486/24
HandelsregisterBad Oeynhausen, HRA 5851
Zeitraum15. Juli 2024 – 27. April 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 43 IN 486/24

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 486/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Betonwerk Schrewe GmbH & Co. KG, Raiffeisenstraße 12, 32312 Lübbecke, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin Betonwerk Schrewe Verwaltungs-GmbH, Ravensberger Straße 60, 32312 Lübbecke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Friedrich Schrewe, ist am 10.07.2024, um 11:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 43 IN 486/24 Amtsgericht Bielefeld, 10.07.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 43 IN 486/24

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 486/24 Über das Vermögen der Betonwerk Schrewe GmbH & Co. KG, Raiffeisenstraße 12, 32312 Lübbecke, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin Betonwerk Schrewe Verwaltungs-GmbH, Ravensberger Straße 60, 32312 Lübbecke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Friedrich Schrewe, wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2024, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 08.07.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Insolvenzverwalterin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Donnerstag, 14.11.2024, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, 0. Etage, Sitzungssaal 19. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person der Insolvenzverwalterin, - die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) - Ermächtigung zur Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 31.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.127 niedergelegt. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). 43 IN 486/24 Bielefeld, 01.09.2024

  3. Nr. 3SonstigesAz. 43 IN 486/24

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 486/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betonwerk Schrewe GmbH & Co. KG, Raiffeisenstraße 12, 32312 Lübbecke, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin Betonwerk Schrewe Verwaltungs-GmbH, Ravensberger Straße 60, 32312 Lübbecke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Friedrich Schrewe, ist am 06.02.2025 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 43 IN 486/24 Amtsgericht Bielefeld, 10.02.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 486/24

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 486/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 5851 eingetragenen Betonwerk Schrewe GmbH & Co. KG, Raiffeisenstraße 12, 32312 Lübbecke, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin Betonwerk Schrewe Verwaltungs-GmbH, Ravensberger Straße 60, 32312 Lübbecke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Friedrich Schrewe Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Handschuh + Lehmann, Hermannstr. 7, 32423 Minden werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke wie folgt festgesetzt: Vergütung 57.680,84 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 700,00 EUR Zwischensumme 58.380,84 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 58.380,84 EUR 11.092,36 EUR Endbetrag 69.473,20 EUR Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 10.07.2024 bis zum 01.12.2025 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 1.082.039,71 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 64.054,87 EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von 16 013,72 EUR zu. Allerdings ist der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch die Festsetzung einer angemessenen Vergütung Rechnung zu tragen. Dies ist insbesondere durch die Bemessung der Zu- und Abschläge zu gewährleisten. Die in dem Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin vom 07.08.2025 aufgeführten Zuschläge sind nicht für sich allein, sondern übergreifend zu betrachten. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat das Unternehmen während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt und sich gleichzeitig intensiv um die Sanierung (incl. Investorenprozess) bemüht. Im Wege der Gesamtbetrachtung ist ein Zuschlag von 65 % daher angemessen. Der Regelsatz der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin erhöht sich mithin auf 90 %. Hinzuzurechnen ist aufgrund der Vergleichsrechnung, die wegen der Betriebsfortführung erstellt werden musste, ein Korrekturbetrag in Höhe von 31,46 EUR. Mithin ist ein Betrag in Höhe von 57.680,84 EUR als Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.08.2025 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 43 IN 486/24 Amtsgericht Bielefeld, 01.12.2025

  5. Nr. 5NoCategoryAz. 43 IN 486/24

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 486/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 5851 eingetragenen Betonwerk Schrewe GmbH & Co. KG, Raiffeisenstraße 12, 32312 Lübbecke, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin Betonwerk Schrewe Verwaltungs-GmbH, Ravensberger Straße 60, 32312 Lübbecke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Friedrich Schrewe Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Handschuh + Lehmann, Hermannstr. 7, 32423 Minden werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke wie folgt festgesetzt: Vergütung 57.680,84 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 700,00 EUR Zwischensumme 58.380,84 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 58.380,84 EUR 11.092,36 EUR Endbetrag 69.473,20 EUR Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 10.07.2024 bis zum 01.12.2025 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 1.082.039,71 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 64.054,87 EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von 16 013,72 EUR zu. Allerdings ist der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch die Festsetzung einer angemessenen Vergütung Rechnung zu tragen. Dies ist insbesondere durch die Bemessung der Zu- und Abschläge zu gewährleisten. Die in dem Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin vom 07.08.2025 aufgeführten Zuschläge sind nicht für sich allein, sondern übergreifend zu betrachten. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat das Unternehmen während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt und sich gleichzeitig intensiv um die Sanierung (incl. Investorenprozess) bemüht. Im Wege der Gesamtbetrachtung ist ein Zuschlag von 65 % daher angemessen. Der Regelsatz der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin erhöht sich mithin auf 90 %. Hinzuzurechnen ist aufgrund der Vergleichsrechnung, die wegen der Betriebsfortführung erstellt werden musste, ein Korrekturbetrag in Höhe von 31,46 EUR. Mithin ist ein Betrag in Höhe von 57.680,84 EUR als Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.08.2025 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 43 IN 486/24 Amtsgericht Bielefeld, 01.12.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 486/24

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 486/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 5851 eingetragenen Betonwerk Schrewe GmbH & Co. KG, Raiffeisenstraße 12, 32312 Lübbecke, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin Betonwerk Schrewe Verwaltungs-GmbH, Ravensberger Straße 60, 32312 Lübbecke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Friedrich Schrewe, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Handschuh + Lehmann, Hermannstr. 7, 32423 Minden wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§§ 160, 161 InsO), hier: Genehmigung des Grundstückskaufvertrages des Notars Bernd Arning in Lübbecke vom 02.03.2026 (UVZ-Nummer 131/2026), bestimmt auf Donnerstag, 28.05.2026, 11:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, 0. Etage, Sitzungssaal 19. Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). 43 IN 486/24 Amtsgericht Bielefeld, 24.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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