Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH mit Sitz in Berg (Amtsgericht Weilheim i. OB, HRB 68532). 8 Bekanntmachungen vom 24. Juni 2025 bis 21. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Berg |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Weilheim i. OB |
| Handelsregister | München, HRB 68532 |
| Bundesland | Bayern |
| Branche | Gesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie) |
| Zeitraum | 24. Juni 2025 – 21. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 8 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. IN 199/25
IN 199/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH, Milchberg 21, 82335 Berg, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Kleiter Ingo und Dr. Mohácsi Sándor Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 68532 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30159 Hannover, Gz.: A642-25 mk-jgr auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | | Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.06.2025 um 10:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, §§ 270 a, 270 b Absatz 1 Satz 1, 270 c, 270 d InsO. 1. Zum vorläufigen Sachwalter wird Herr Rechtsanwalt Michael Verken Kirchplatz 9, 82362 Weilheim Telefon: +49(881)9010900, Fax: +49(881)90109060 bestellt. 2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO). 3. Die Schuldnerin erhält Gelegenheit zur Vorlage eines Insolvenzplans gemäß § 270d Absatz 1 InsO bis zum 23.09.2025. 4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO). 5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO). 6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Gläubigerausschuss anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren. 7. Die Schuldnerin wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten für etwaige Rückzahlungsansprüche in Höhe von bis zu 270.000 € zu begründen, die aufgrund ggf. unrichtig gestellter Rechnungen gegenüber den in der Anlage 14 genannten Kostenträgern ab Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung entstehen (§ 270c Absatz 4 InsO). § 55 Absatz 2 InsO gilt entsprechend. 8. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. 9. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO). 10. Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung i. S. d. § 266 a StGB darf die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters leisten. 11. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. 12. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint; b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung; c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe. 13. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO). 14. Die Schuldnerin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Absatz 4 Satz 1 InsO). | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weilheim i.OB Alpenstr. 16 82362 Weilheim i.OB einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 24.06.2025
- Nr. 2EröffnungenAz. IN 199/25
IN 199/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH, Milchberg 21, 82335 Berg, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Kleiter Ingo und Dr. Mohácsi Sándor Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 68532 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30159 Hannover, Gz.: A642-25 mk-jgr Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines Zentrums für Diagnostik, Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose und verwandten Erkrankungen inklusive ihrer Begleiterkrankungen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2025 um 11.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Verken Michael Kirchplatz 9, 82362 Weilheim Telefon: +49(881)9010900 Telefax: +49(881)90109060 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.09.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Mittwoch, 22.10.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5, 82362 Weilheim Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Mittwoch, 22.10.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5, 82362 Weilheim Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort anzulegen ist. 9. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern |Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG Richard-Oskar-Mattern-Straße 6, 40547 Düsseldorf vertreten durch Bevollmächtigte Schenk Beatrice vertreten durch Bevollmächtigter Schmidt Peter vertreten durch Bevollmächtigte Buttlar Sabrina |Herr Schanda Martiin Milchberg 21, 82335 Berg |Euler Hermes Deutschland, NL der Euler Hermes SA Gasstraße 29, 22761 Hamburg vertreten durch Bevollmächtigter Wierzbinski Tim Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben unverzüglich schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht ihre Bereitschaft zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Gläubigerausschuss zu erklären. 10. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 11. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 24.06.2025 beim Insolvenzgericht Weilheim i.OB eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weilheim i.OB Alpenstr. 16 82362 Weilheim i.OB einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 01.09.2025
- Nr. 3SonstigesAz. 2 IN 199/25
2 IN 199/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH, Milchberg 21, 82335 Berg, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Kleiter Ingo und Dr. Mohácsi Sándor Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 68532 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30159 Hannover, Gz.: A642-25 mk-jgr | Terminsbestimmung: 1. Termin zur - Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Dienstag, 13.01.2026, 09:00 Uhr Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5, 82362 Weilheim 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zum Insolvenzplan bis 29.12.2025. 3. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen und der vollständige Insolvenzplan sowie die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Gemäß § 253 Abs. 3 InsO ist die sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gleichzeitig gegen den Plan gestimmt hat. Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans aufgrund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden, § 240 InsO. Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 16.12.2025
- Nr. 4SonstigesAz. 2 IN 199/25
2 IN 199/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH, Milchberg 21, 82335 Berg, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Kleiter Ingo und Dr. Mohácsi Sándor Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 68532 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30159 Hannover, Gz.: A642-25 mk-jgr | hat der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für seine Tätigkeit beantragt der Sachwalter auf die gesetzliche Regelvergütung einen Abschlag von 11 %. Der Antrag kann nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 17.12.2025
- Nr. 5SonstigesAz. 2 IN 199/25
2 IN 199/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH, Milchberg 21, 82335 Berg, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Kleiter Ingo und Dr. Mohácsi Sándor Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 68532 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30159 Hannover, Gz.: A642-25 mk-jgr | hat der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für seine Tätigkeit beantragt der vorläufige Sachwalter die gesetzliche Regelvergütung. Der Antrag kann nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 17.12.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 199/25
Hinweis: Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 2 IN 199/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH, Milchberg 21, 82335 Berg, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Kleiter Ingo und Dr. Mohácsi Sándor Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 68532 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30159 Hannover, Gz.: A642-25 mk-jgr | Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Michael Verken, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt: BETRAG EUR Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 16.12.2025. Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 31.548.634,00 EUR abzüglich der Absonderungswerte von 1.800.000,00 EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung). Der Sachwalter erhält hiervon regelmäßig einen Teil von 60 %, § 12 Abs. 1 InsVV. Von der Regelvergütung war ein Abschlag von 11 % vorzunehmen. Nach § 3 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt. Aufgrund der Fortführungswerte als Schätzwerte ist eine sehr hohe Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Umstände - im Grunde sind Zuschlagstatbestände erfüllt - wird aufgrund der hohen Berechnungsgrundlage und der im Insolvenzplan vereinbarten Deckelung der Verfahrenskosten, die die Schuldnerin bereit ist zu übernehmen, ein Abschlag von 11 % als angemessen gesehen. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 3 InsVV- festgesetzt. Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Sachwalter für 578 zu berücksichtigende Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen. Einwände gegen den Festsetzungsantrag gingen nicht ein. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weilheim i.OB Alpenstr. 16 82362 Weilheim i.OB einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weilheim i.OB Alpenstr. 16 82362 Weilheim i.OB einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 27.03.2026
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 199/25
Hinweis: Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 2 IN 199/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH, Milchberg 21, 82335 Berg, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Kleiter Ingo und Dr. Mohácsi Sándor Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 68532 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30159 Hannover, Gz.: A642-25 mk-jgr | Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Michael Verken, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt: BETRAG EUR Die Erstattung der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird genehmigt. Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 16.12.2025. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 31.467.842,00 EUR. Nach § 1 Abs. 2 InsVV sind hiervon Zahlungen auf Aus- und Absonderungsrechte abzuziehen. Nach den Regelungen des Insolvenzplans soll zur Freigabe der Sicherheiten eine Zahlung erfolgen in Höhe von 1.800.000,00 €. Diese ist bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen. Sonach beträgt die Regelvergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR. Der vorläufige Sachwalter hat gemäß § 12a Abs. 1 InsVV einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters. Diese beträgt 60 % der Insolvenzverwaltervergütung, §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 InsVV. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2, 12a Abs. 5, 12 Abs. 3 InsVV- festgesetzt. Eine Stellungnahme zu dem Antrag ging nicht ein. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weilheim i.OB Alpenstr. 16 82362 Weilheim i.OB einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weilheim i.OB Alpenstr. 16 82362 Weilheim i.OB einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 03.02.2026
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 199/25
2 IN 199/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH, Milchberg 21, 82335 Berg, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Kleiter Ingo und Dr. Mohácsi Sándor Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 68532 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30159 Hannover, Gz.: A642-25 mk-jgr | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 31.05.2026 24 Uhr aufgehoben. Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 21.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.