Bayrak Technik GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Bayrak Technik GmbH mit Sitz in Rehburg-Loccum (Amtsgericht Syke, HRB 211098). 14 Bekanntmachungen vom 08. Januar 2025 bis 04. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Rehburg-Loccum |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Syke |
| Handelsregister | Walsrode, HRB 211098 |
| Bundesland | Niedersachsen |
| Branche | Automotive (Hersteller, Zulieferer & Handel) |
| Zeitraum | 08. Januar 2025 – 04. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 14 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 15 IN 195/24
15 IN 195/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 21.11.2024 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Syke, 07.01.2025
- Nr. 2EröffnungenAz. 15 IN 195/24
15 IN 195/24: Über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2025 um 09:59 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, Schüsselkorb 26/27, 28195 Bremen, Tel.: 042139879690, Fax: 042139879699. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.03.2025 anzumelden; b) der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 24.03.2025, 10:30 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme der Sachwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person der Sachwalterin (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweis: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 03.02.2025 Hinweise gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Datenschutz und zu ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/startseite/datenschutzerklaerungen/. Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung per Post zusenden.
- Nr. 3SonstigesAz. 15 IN 195/24
15 IN 195/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), ist Termin zur a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans b) Abstimmung über diesen Plan anberaumt auf: Montag, 15.09.2025, 10:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können. Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat. Amtsgericht Syke, 27.08.2025
- Nr. 4SonstigesAz. 15 IN 195/24
15 IN 195/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird bestimmt auf Montag, 15.09.2025, 9:45 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Syke, 28.08.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 195/24
15 IN 195/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachverwalterin Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung nach §§ 274, 63 InsO,§ 12a InsVV EUR um 50 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Kosten Haftpflichtversicherung zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und - soweit noch nicht im Rahmen der Vorschussfestsetzung erfolgt - der vorläufigen Sachwalterin auszuzahlen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 beantragte die vorläufige Sachwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen. Die Schuldnerin erklärte mit Schreiben vom 11.09.2025, dass keine Einwände gegen die Höhe der beantragten Vergütung bestehen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 15.727.331,92 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Sachverwalterin steht nach §§ 274, 63 InsO, § 12a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der faktisch 15% davon beträgt. Die Bruchteilsvergütung beträgt somit EUR. II. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung der vorläufigen Sachwalterin wird - vergleichbar einer Insolvenzverwalterin - gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der vorläufigen Sachwalterin es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung die vorläufige Sachwalterin stärker oder schwächer als in entsprechenden Eigenverwaltungsverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14 -). In diesem Fall ergeben sich mehrere Tatbestände, die in der Gesamtschau zu einer Erhöhung der Vergütung führen. So hat die vorläufige Sachwalterin die Schuldnerin bei der Betriebsfortführung intensiv begleitet und überwacht und war dabei in alle Prozesse der Unternehmensfortführung umfassend eingebunden. Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein Unternehmen aus der Automobilzulieferungsbranche. Die Schuldnerin produziert und vertreibt Metall- und Kunststoffwaren aller Art, insbesondere präzisionsrelevante Teile, die zur Schwingungsdämpfung sowie zur Dichtung und Isolierung in Fahrzeugen verbaut werden. Außerdem finden ihre Produkte Verwendung im Maschinenbau und in der Sanitärindustrie. Die Schuldnerin beliefert mit ihren Teilen Abnehmer weltweit. Gefertigt wurden die Produkte an vier Produktionsstandorten, namentlich in Rehburg-Loccum, Deggingen, Gedern und Lauda-Königshofen, die unterschiedliche Fertigungsschwerpunkte hatten. Sie beschäftigte bei Insolvenzantragstellung 567 Arbeitnehmer. Während der Fortführung fanden regelmäßige wöchentliche Sitzungen mit allen Beteiligten statt. Es erfolgte in Absprache mit der vorläufigen Sachwalterin die Implementierung einer Reihe von Prozessen im Rahmen des Zahlungsverkehrs und des Bestellwesens, durch die die Zahlungsläufe ohne wesentliche Verzögerungen geprüft werden konnten. Sämtliche Prozesse, so u.a. auch die notwendig gewordene Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten, wurden mit der vorläufigen Sachwalterin abgestimmt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Des Weiteren war die vorläufige Sachwalterin erheblich in die im Antragsverfahren begonnenen Vorbereitungen zur Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens eingebunden. Die Geschäftsführung und der Sanierungsberater hatten bereits im Wesentlichen einen Sanierungsplan ausgearbeitet. Es zeichnete sich in den ersten Gesprächen aus der geleisteten Vorarbeit der Schuldnerin ab, dass aufgrund der geplanten Standortschließungen und -ggf. -verlagerungen die Herausforderungen für einen erfolgreichen Insolvenzplan unter Einbezug mehrerer Stakeholder über das Maß in einem üblichen Insolvenzplanverfahren hinausgehen würden. Die Beteiligten stimmten deshalb im vorläufigen Verfahren die weiteren vorbereitenden Prozesse mit der vorläufigen Sachwalterin ab. Des Weiteren hat die vorläufige Sachwalterin darauf hingewirkt, auch alternative Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen. Die vorläufige Sachwalterin begleitete alle wesentlichen Vorstellungen der Sanierungslösungen mit den Stakeholdern. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Die vorläufige Sachwalterin war in alle Konzepte eingebunden und beratend tätig, was gerade auf Grund der erheblichen dargestellten Mehrtätigkeit einen Zuschlag rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, aaO Rn. 73). Eine nachvollziehbar deutliche Mehrtätigkeit ergab sich auch für die vorläufige Sachwalterin durch die Fortführung mit unterschiedlichen Produktionsschwerpunkten an vier verschiedenen Orten. Der Einkauf für die einzelnen Produktionsstandorte wurde dezentral in den Niederlassungen durchgeführt und lediglich durch die Produktionsleitung am Hauptstandort überwacht, was nachvollziehbar zu weit mehr Aufwand führte. Die Schuldnerin beschäftigte 567 Mitarbeiter, verteilt an den vier Standorten. Die vorläufige Sachwalterin hat sämtliche Arbeitnehmerangelegenheiten begleitet. Dabei erfolgten auf Grund der geplanten Sanierung und demzufolge Schließungen und Verlegungen einzelner Standorte umfassende Erörterungen unter anderen mit den Betriebsräten. Die Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes wurde begleitet. Im bestimmten Rahmen mussten in Absprache mit der vorläufigen Sachwalterin Sonderregelungen mit Arbeitnehmern getroffen und es wurden ein Sozialplan und Interessenausgleich vorbereitet. Im Übrigen hält das Gericht einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss und dem dadurch erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeitsaufwand für Kommunikation und Abstimmung für gerechtfertigt. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach § 22a InsO muss nicht in allen Verfahren bestellt werden. Ist er bestellt, verursacht er der vorläufigen Sachwalterin Mehraufwand. Zwar entlastet er auch im gewissen Maße die vorläufige Sachwalterin von Überwachungstätigkeiten; dennoch hält das Gericht eine wenn auch geringe Berücksichtigung für gerechtfertigt. Die vorläufige Sachwalterin hat in ihrem Antrag auch zutreffend die Erleichterungen berücksichtigt, die sich durch die professionellen Zuarbeiten der Beteiligten ergeben haben. Das Gericht hält unter Berücksichtigung aller Umstände des Verfahrens und unter Berücksichtigung der etwaigen Überschneidungen der einzelnen Tatbestände den von der vorläufigen Sachwalterin angesetzten Gesamtzuschlag in Höhe von 50% für angemessen. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Festsetzung der Kosten der Haftpflichtversicherung ergibt sich aus § 10 InsVV i.V.m. § 4 III InsVV. Grundsätzlich liegt für die Tätigkeiten eines vorläufigen Sachwalters auf Grund der sehr beschränkten Prüfungs- und Überwachungsaufgaben ein besonderes Haftungsrisiko nicht vor (vgl. dazu Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 4, Rdnr. 105; Haarmeyer/Mock: InsVV, § 4, Rz. 171; AG Hannover 29.4.2020 - 905 IN 168/20, ZInsO 2020, 1099). Allerdings hat die vorläufige Sachwalterin in diesem Fall in ihrem Vorschussantrag ausreichend dargelegt, dass auf Grund der möglichen Schadenssumme zum Schutz der Gläubiger eine Versicherung notwendig war und ist. Auf die Begründung der Sachwalterin vom 15.05.2025 wird Bezug genommen. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 17.09.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 195/24
15 IN 195/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Dr. Frank Weichert, BANSBACH GmbH, Löffelstraße 40, 70597 Stuttgart festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung vorläufiger Gläubigerausschuss gemäß § 17 Abs. 1 InsVV EUR Vergütung Gläubigerausschuss gemäß § 17 Abs. 1, InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 18.08.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Dr. Frank Weichert, BANSBACH GmbH, Löffelstraße 40, 70597 Stuttgart die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Das Insolvenzgericht hält unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 250,00 EUR für angemessen. Dabei sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren sind auch die nur in Ihrer Person begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde (BGH, Beschluss vom 14.1.2021 - IX ZB 71/18-). Das Gericht hält die von dem Gläubigerausschussmitglied geltend gemachten Stundensätz für das Antragsverfahren und für das eröffnete Verfahren für nachvollziehbar. Die Schuldnerin wurde zu den Anträgen angehört und erhobe keine Einwände. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 17.09.2025
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 195/24
15 IN 195/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, Frau Simone Toplarski, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, Frau Simone Toplarski, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Das Insolvenzgericht hält unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 250,00 EUR für angemessen. Dabei sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren sind auch die nur in Ihrer Person begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde (BGH, Beschluss vom 14.1.2021 - IX ZB 71/18-). Das Gericht hält die von dem Gläubigerausschussmitglied geltend gemachten Stunden (22:00) für das Antragsverfahren und für das eröffnete Verfahren für nachvollziehbar. Die Schuldnerin wurde zu den Anträgen angehört und erhobe keine Einwände Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 17.09.2025
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 195/24
15 IN 195/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Sachwalterin Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR um 80 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und der Sachwalterin auszuzahlen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 beantragte die Sachwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen. Die Schuldnerin teilte mit Schreiben vom 11.09.2025 mit, dass gegen die Höhe keine Einwände bestehen. I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt zunächst EUR. Des Weiteren ist die Vorsteuer aus der Festsetzung der Vergütung der vorläufigen Sachwalterin zu berücksichtigen, die gemäß Antrag mindestens 47.768,54 EUR beträgt. Hinzuzurechnen ist auch die Vorsteuer, die aus dieser Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung der Sachwalterin 113.692,32 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 InsVV eine Regelvergütung eines Insolvenzverwalters in Höhe von EUR. Gemäß § 12 InsVV erhält die Sachwalterin 60% davon, somit EUR III. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung Sachwalterin wird gemäß §§ 274, 63 InsO,§ 12 InsVV durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der Sachwalterin es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung die Sachwalterin stärker oder schwächer als in entsprechenden Eigenverwaltungsverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11). Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 80 % für angemessen. Zwar ist grundsätzlich die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht zwingend erforderlich, entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04). Allerdings ist zur Nachvollziehbarkeit die Aufschlüsselung geboten. Die Sachwalterin hat die Fortführung des Unternehmens begleitet. Dafür ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt. Bei der Bemessung dieses Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand. Bei der Schuldnerin handelt es sich um einen Automobilzulieferer, die ihre Kunden und Abnehmer weltweit beliefert. Die Schuldnerin fertigte ihre Produkte bisher an vier Standorten in Deutschland und vertreibt Metall- und Kunststoffwaren aller Art, insbesondere präzisionsrelevante Teile, die zur Schwingungsdämpfung sowie zur Dichtung und Isolierung in Fahrzeugen verbaut werden. Das Kerngeschäft der Schuldnerin ist vor allem die Belieferung von Automobilherstellern (OEMs) und Tier 1-Zulieferern. Den gesamten Geschäftsbetrieb führte die Schuldnerin seit Insolvenzeröffnung am 1. Februar 2025 in Eigenverwaltung fort. Die Sachwalterin hat die Fortführung während des ganzen Zeitraums begleitet und überwacht. Nach Insolvenzeröffnung fanden wöchentlich ein Jour Fixe als Videokonferenz mit allen Beteiligten statt, in denen alle aktuellen Themen des Tagesgeschäfts sowie der Verfahrensstand und die anstehenden Sanierungsmaßnahmen besprochen und die nächsten Schritte abgestimmt wurden. Die Sachwalterin ließ sich laufend über die laufenden Bestellungen und die Liquiditätslage informieren. Der Zahlungsverkehr wurde von der Sachwalterin überprüft und überwacht. Dabei waren insbesondere die Liquiditätsplanungen für alle Standorte zu überprüfen. Für Fortführungen von Unternehmen dieser Größenordnung wird in den Kommentierungen und der Rechtsprechung im Grundsatz für Zeiträume von bis zu 1 Jahr 100% als angemessen angesehen (vgl. die Aufstellungen in Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 4 Ziffer 196 unter Hinweis auf Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung; Kübler/Prütting-Eickmann: Kommentar zur InsO, § 3, Rz. 44 m.w.N.; Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 11, Rn.102 ). Zwar besteht keine Bindung an Faustregeltabellen (BGH, Beschluss vom 22. März 2007, -IX ZB 201/05-), sie können jedoch als Orientierungshilfe dienen (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14 -). Für die mindestens achtmonatige Begleitung der Betriebsfortführung hält das Gericht den von der Sachwalterin angesetzten Zuschlag in Höhe von 40% für angemessen. Da kein Überschuss erwirtschaftet wurde, erübrigt sich eine Vergleichsrechnung. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Der von der Sachwalterin angesetzte Zuschlag für die Begleitung des Insolvenzplans in Höhe von 35% ist gerechtfertigt. Der Insolvenzplan wurde im Eröffnungsverfahren vorbereitet. Der erste Entwurf des Insolvenzplans wurde der Sachwalterin nach Insolvenzeröffnung zur Verfügung gestellt. Dieser wurde dann in Zusammenarbeit mit der Schuldnerin mehrfach überarbeitet und angepasst. So wurden die Planvergleichsrechnung und die Wertansätze überprüft und sie war in sämtlichen Gesprächen mit allen Beteiligten eingebunden. Alle im Insolvenzplan dargestellten Maßnahmen zur Sanierung der Schuldnerin wurden zudem unter der vorausschauenden Einkalkulierung von möglichen künftigen Umsetzungsrisiken diskutiert. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Der von der Sachwalterin weiter angesetzte Zuschlag für die Beteiligung an der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 25% ist gerechtfertigt. Der Schwerpunkt lag auf der Umsetzung der insolvenzrechtlichen Maßnahmen mit dem Ziel der Reduzierung der Fixkosten. So wurde von ihr die Anpassung der bestehenden Organisationsstruktur und die Optimierung der leistungswirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten begleitet. Während des Verfahrens wurde unter anderem auch anderweitige Sanierungslösungen geprüft, da sich zunächst zwei Interessenten für die Übernahme eines zu schließenden Standortes meldeten. Die über mehrere Wochen stattfindenden Gespräche wurden von der Sachwalterin begleitet. Alle Anpassungen, insbesondere der Umgang mit den Lieferantenrechten und die Einrichtung eines Lieferantenpools zur Bündelung der zahlreichen Lieferanten, wurden in Absprache mit der Schuldnerin begleitet. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Zu den Aufgaben der Sachwalterin gehört es auch, die Schuldnerin bei der Ausarbeitung des Sanierungskonzeptes beratend zu begleiten und sich hierzu bereits frühzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden zu lassen, um sie nachvollziehen und plausibilisieren zu können und sich so in die Lage zu versetzen ggf. rechtzeitig auch lenkend einzugreifen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - IX ZB 71/14 -). Der Zuschlag ist auf Grund der dargestellten Tätigkeiten angemessen. Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung hat die Sachwalterin einen Zuschlag in Höhe von 20% beantragt. Das Gericht hält den Zuschlag in dieser Höhe für angemessen. Die Sachwalterin hat in diesem Fall arbeitsrechtliche Sachverhalte von mehr als 20 Arbeitnehmern begleitet, so dass grundsätzlich auch ein Zuschlag angezeigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007, -IX ZB 55/06-). Die Schuldnerin beschäftigte bei Antragstellung mehr als 560 Mitarbeiter. Die Schuldnerin hielt mehrere regelmäßige Betriebsversammlungen in den verschiedenen Standorten ab, die von der Sachwalterin begleitet und genutzt wurden, auch Fragestellungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens abzuklären. Weiter führten die Schuldnerin und ihr Generalhandlungsbevollmächtigter umfangreiche und zeitintensive Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat. Dabei wurde ein Interessenausgleich und freiwilliger Sozialplan für die Arbeitnehmer, die von den Standortschließungen betroffen sind, ausgehandelt, der begleitet wurde. Zudem hat ein Teil der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen erhoben. Mit der Sachwalterin wurden etwaige Vergleichsvorschläge erörtert und ggfs. zugestimmt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Im Übrigen hält das Gericht einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss und dem dadurch erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeitsaufwand für Kommunikation und Abstimmung in Höhe von 10% für gerechtfertigt. Zwar entlastet er auch im gewissen Maße die Sachwalterin von Überwachungstätigkeiten; allerdings fanden insgesamt 5 Besprechungen und weitere kurzfristige Abstimmungen statt, in denen insbesondere Verkaufsoptionen, Ausproduktion und einzelnen arbeitsrechtlichen Fragen erörtert wurden. Die Sachwalterin hat des Weiteren durch Abschläge in Höhe von 35% die ersparten Tätigkeiten durch die vorherige Einsetzung als vorläufige Sachwalterin und die Zuarbeiten der Schuldnerin, des Gläubigerausschusses und des Generalbevollmächtigten berücksichtigt. Somit ergeben sich rein rechnerisch 95% Zuschläge. Allerdings sind diese Zuschläge unter Berücksichtigung der sich aus den Zuschlägen ergebenden Überschneidungen ins Verhältnis zu setzen (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Das Gericht hält hier unter Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten, der Überschneidungen der einzelnen Zuschläge, aber auch unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, - IX ZB 58/19-) im Rahmen der Gesamtwürdigung in Übereinstimmung mit der Sachwalterin einen Gesamtzuschlag in Höhe von 80 % für angemessen. IV. Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 3.440,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 983 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 17.09.2025
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 195/24
15 IN 195/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO 01.10.2025 um 0:00 Uhr aufgehoben worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Syke, 30.09.2025
- Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 195/24
15 IN 195/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Herr Urs Rose, Kornblumenweg 18, 31558 Hagenburg festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Auslagen zuzüglich EUR Gesamtbetrag Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 25.09.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Herr Urs Rose, Kornblumenweg 18, 31558 Hagenburg die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Das Insolvenzgericht hält unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation lediglich ein Stundensatz von 150,00 EUR für angemessen. Dabei sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren sind jedoch auch die nur in der Person begründeten Umstände heranzuziehen, wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde (BGH, Beschluss vom 14.1.2021 - IX ZB 71/18-). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Intensität, Qualifikation und Sachkunde nicht in dem Maße gegeben war wie bei den anderen Mitgliedern; Das Gläubigerausschussmitglied hat deshalb einen Rechtsanwalt beauftragt, der nachfolgend auch entsprechend berücksichtigt wurde. Es war deshalb ein geringere Stundensatz anzusetzen. Das Gericht hält 150,00 € für angemessen. Die von dem Gläubigerausschussmitglied eingereichten Kosten für die rechtliche Beratung und Begleitung durch einen Rechtsanwalt sind als Auslagen des Mitglieds festzusetzen ( § 18 InsVV). Die Kosten sind auch in der Höhe gerechtfertigt und erstattungsfähig. Für einen anwaltlichen Berater dürfte ein Stundensatz in Höhe von € 250,00 nicht unangemessen sein. Die Schuldnerin und die Sachwalterin wurden zu den Anträgen angehört und erhoben keine Einwände. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 14.11.2025
- Nr. 11NoCategoryAz. 15 IN 195/24
15 IN 195/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bansbach GmbH, vertreten durch Herrn Dr. Frank Weichert, Löffelstraße 40, 70597 Stuttgart festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 20.10.2025, ergänzt hinsichtlich Belege am 13.11.2025, beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bansbach GmbH, vertreten durch Herrn Dr. Frank Weichert, Löffelstraße 40, 70597 Stuttgart die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Das Insolvenzgericht hält unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 250,00 EUR für angemessen. Dabei sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren sind auch die in der Person begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde (BGH, Beschluss vom 14.1.2021 - IX ZB 71/18-). Das Gericht hält den von dem Gläubigerausschussmitglied geltend gemachten Stundensatz für das Antragsverfahren und für das eröffnete Verfahren für nachvollziehbar. Die Schuldnerin und die Sachwalterin wurden zu den Anträgen angehört und erhob keine Einwände. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die geltend gemachten Reisekosten wurden belegt. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 20.11.2025
- Nr. 12SicherungsmaßnahmenAz. 15 IN 95/26
15 IN 95/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: 1. Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), 2. Arif Özer, (Geschäftsführer), ist am 22.04.2026 um 13:27 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Manuel Sack, Brinkmann & Partner, Walderseestraße 1, 30163 Hannover bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 22.04.2026 Hinweise gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Datenschutz und zu ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/startseite/datenschutzerklaerungen/. Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung per Post zusenden.
- Nr. 13SicherungsmaßnahmenAz. 15 IN 95/26
15 IN 95/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), ist am 24.04.2026 um 15:30 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 24.04.2026 Hinweise gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Datenschutz und zu ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/startseite/datenschutzerklaerungen/. Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung per Post zusenden.
- Nr. 14EröffnungenAz. 15 IN 95/26
15 IN 95/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bayrak Technik GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 211098), vertr. d.: Ömer Lüfti Özdogan, (Geschäftsführer), ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO angeordnet worden, dass die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen gegenüber ihren Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-Z von den aus- oder absonderungsberechtigten Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt wird, diese Forderungen einzuziehen Amtsgericht Syke, 04.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.