Bay Bau GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Bay Bau GmbH mit Sitz in Heuchelheim (Amtsgericht Gießen, HRB 11263). 8 Bekanntmachungen vom 01. Februar 2024 bis 29. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Heuchelheim |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Gießen |
| Handelsregister | Gießen, HRB 11263 |
| Zeitraum | 01. Februar 2024 – 29. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 8 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 6 IN 199/23
6 IN 199/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bay Bau GmbH, Gießener Straße 25, 35452 Heuchelheim (AG Gießen , HRB 11263), vertr. d.: Hikmet Ay, Holbeinring 101, 35396 Gießen, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Amtsgericht Gießen
- Nr. 2EröffnungenAz. 6 IN 126/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 126/24: Über das Vermögen der Bay Bau GmbH, Gießener Straße 25, 35452 Heuchelheim (AG Gießen , HRB 11263), vertr. d.: Hikmet Ay, Holbeinring 101, 35396 Gießen, (Geschäftsführer), ist am 17.07.2024 um 16:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de . Insolvenzforderungen sind bis zum 25.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 16.10.2024. Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein: - Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) - Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) - Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO) - Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) - Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO) - Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO) - Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO) - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO) - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO) Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Gießen, den 18.07.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 126/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 126/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bay Bau GmbH, Gießener Straße 25, 35452 Heuchelheim (AG Gießen , HRB 11263), vertreten durch: Hikmet Ay, Holbeinring 101, 35396 Gießen, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 22.04.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 21.05.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 22.04.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 126/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 126/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bay Bau GmbH, Gießener Straße 25, 35452 Heuchelheim (AG Gießen , HRB 11263), vertreten durch: Hikmet Ay, Holbeinring 101, 35396 Gießen, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 07.10.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 05.11.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 07.10.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 126/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 126/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bay Bau GmbH, Gießener Straße 25, 35452 Heuchelheim (AG Gießen , HRB 11263), vertreten durch: Hikmet Ay, Gernsheimer Straße 95, 64665 Alsbach-Hähnlein, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 04.12.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 07.01.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 04.12.2025
- Nr. 6Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 6 IN 126/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 126/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bay Bau GmbH, Gießener Straße 25, 35452 Heuchelheim (AG Gießen , HRB 11263), vertreten durch: Hikmet Ay, Gernsheimer Straße 95, 64665 Alsbach-Hähnlein, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt: Der verfügbare Massebestand beträgt 31.234,44 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 449.528,39 EUR. Gießen, 29.06.2026
- Nr. 7SonstigesAz. 6 IN 126/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 126/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bay Bau GmbH, Gießener Straße 25, 35452 Heuchelheim (AG Gießen , HRB 11263), vertreten durch: Hikmet Ay, Gernsheimer Straße 95, 64665 Alsbach-Hähnlein, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 26.08.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Amtsgericht Gießen, 29.06.2026
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 126/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 126/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bay Bau GmbH, Gießener Straße 25, 35452 Heuchelheim (AG Gießen , HRB 11263), vertreten durch: Hikmet Ay, Gernsheimer Straße 95, 64665 Alsbach-Hähnlein, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf: xxx Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 19.02.2026. G r ü n d e: Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV: Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sind Einnahmen in Höhe von 33.965,35 EUR ersichtlich. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar. Die Beträge ergeben sich aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Soweit nicht vorher gesondert erläutert wird auf die Berechnung im Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen. Regelsatz, § 2 InsVV: Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR. Zu- und Abschläge, § 3 InsVV: Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a. Zuschläge wurden nicht beantragt. Tatbestände, die das Ansetzen von Abschlägen rechtfertigen sind nicht erkennbar, so dass es bei der Festsetzung der zuvor ermittelten Regelvergütung verbleibt. Auslagen, § 8 InsVV: Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 350,- EUR je begonnenen Monat betragen. Das Verfahren hat insgesamt 2 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 25% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt xxx EUR. Umsatzsteuer, § 7 InsVV: Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Hinweise: Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden. Amtsgericht Gießen, 29.06.2026.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.