Auto Schug GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Auto Schug GmbH & Co. KG mit Sitz in Baumholder (Amtsgericht Idar-Oberstein, HRA 11739). 7 Bekanntmachungen vom 14. Juni 2024 bis 08. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Baumholder |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Idar-Oberstein |
| Aktenzeichen | 10 IN 30/24 |
| Handelsregister | Bad Kreuznach, HRA 11739 |
| Zeitraum | 14. Juni 2024 – 08. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 10 IN 30/24
- 10 IN 30/24 - Amtsgericht Idar-Oberstein, 14.06.2024 in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma Auto Schug GmbH & Co. KG, vertreten durch die Sebastian James Verwaltungs-GmbH, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Lee Alexander James Amtsgericht Bad Kreuznach HRA 11739 - Schuldnerin - hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Pfeifer am 14.06.2024 beschlossen: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden heute um 10.00 Uhr gemäß §§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, 22 Abs.2 InsO folgende Maßnahmen getroffen: 1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub, Hauptstraße 161, 55743 Idar-Oberstein 2. Es wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. 3. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin wird auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, soweit es die Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse angeht. 4. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein Mainzer Straße 180 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
- Nr. 2EröffnungenAz. 10 IN 30/24
- 10 IN 30/24 - Amtsgericht Idar-Oberstein, 02.09.2024 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Auto Schug GmbH & Co. KG, vertreten durch die Sebastian James Verwaltungs-GmbH, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Lee Alexander James Amtsgericht Bad Kreuznach HRA 11739 - Schuldnerin - 1. wird heute am 30.08.2024 um 10.00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestimmt Herr RechtsanwaltDr. Tobias Laub, Hauptstraße 161, 55743 Idar-Oberstein 3. Berichts- und Prüfungstermin wird bestimmt auf Montag, den 25.11.2024, 09:30 Uhr, Saal 116. Der Termin dient außerdem der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 InsO (Beantragung einer Eigenverwaltung) bezeichneten Angelegenheiten. Falls die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, gilt die Zustimmung als erteilt. 4. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO schriftlich unter Angabe des Forderungsgrundes und des Betrages beim Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 InsO bis zum 25.10.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden weiter aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich unter Bezeichnung des Sicherungsgegenstandes, seiner Art und des Entstehungsgrundes und der gesicherten Forderung mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen 5. Alle Personen, welche Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten 6. Hinweis: Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein Mainzer Straße 180 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
- Nr. 3SonstigesAz. 10 IN 30/24
10 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass der Auto Schug GmbH & Co. KG, Mitsubishi Vertragshändler, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder (AG Bad Kreuznach, HRA 11739), vertr. d.: 1. Sebastian James Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sebastian James, GF d. pers.haft. Ges. d. Auto Schug GmbH & Co. KG, Kuselwies 7, 55774 Baumholder, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 10.09.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Idar-Oberstein, 12.09.2024
- Nr. 4SonstigesAz. 10 IN 30/24
10 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto Schug GmbH & Co. KG, Mitsubishi Vertragshändler, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder (AG Bad Kreuznach, HRA 11739), vertr. d.: 1. Sebastian James Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sebastian James, GF d. pers.haft. Ges. d. Auto Schug GmbH & Co. KG, Kuselwies 7, 55774 Baumholder, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.05.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Idar-Oberstein, 03.04.2025
- Nr. 5SonstigesAz. 10 IN 30/24
10 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto Schug GmbH & Co. KG, Mitsubishi Vertragshändler, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder (AG Bad Kreuznach, HRA 11739), vertr. d.: 1. Sebastian James Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sebastian James, GF d. pers.haft. Ges. d. Auto Schug GmbH & Co. KG, Kuselwies 7, 55774 Baumholder, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Idar-Oberstein, 25.02.2026
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 30/24
10 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto Schug GmbH & Co. KG, Mitsubishi Vertragshändler, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder (AG Bad Kreuznach, HRA 11739), vertr. d.: 1. Sebastian James Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sebastian James, GF d. pers.haft. Ges. d. Auto Schug GmbH & Co. KG, Kuselwies 7, 55774 Baumholder, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 30,80 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 16.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 337.648,34 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. 1. a) Betriebsfortführung Die vorläufige Insolvenzverwaltung war aufgrund der Betriebsfortführung eines kleinen Unternehmens über rund 11 Wochen mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Zur Sicherstellung des Geschäftsbetriebs mussten Lieferanten und Dienstleister unmittelbar eingebunden, Zahlungsmodalitäten angepasst (teils Vorkasse/Bestellbestätigungen) sowie laufende Verträge überprüft und ggf. angepasst werden. Parallel war mit der Bank zu klären, dass weiterhin auf alte Konten eingehende Zahlungen zur Sicherung der Liquidität an den vorläufigen Verwalter weitergeleitet werden; zudem wurde der Zahlungsverkehr (u. a. EC) aufrechterhalten. Versicherungsverhältnisse wurden umfassend geprüft, insbesondere im Hinblick auf Bestand, Umfang und Prämienrückstände, um den Versicherungsschutz während der Fortführung sicherzustellen. Im Bereich der Arbeitnehmer wurde eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert, einschließlich Abstimmung mit Bank und Bundesagentur für Arbeit, Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen und Verträge sowie Abwicklung der Lohnzahlungen. DIe Betriebsfortführung rechtfertigt den beantragten Zuschlag in Höhe von 25 %, der aufgrund des Überschusses aus der Betriebsfortführung gemäß der folgenden Vergleichsberechnung zu kürzen ist. b) Buchhaltung und Zahlungsverkehr Die Buchhaltung der Schuldnerin war lückenhaft, wodurch ein deutlich erhöhter Bearbeitungs- und Überwachungsaufwand entstand. Insbesondere mussten Ausgangs- und Eingangsrechnungen vollständig erfasst, Zahlungseingänge kontrolliert, Mahnläufe durchgeführt sowie fehlerhafte Abrechnungen geklärt und korrigiert werden. Zudem waren Liquiditätsplanung und umsatzsteuerliche Meldungen sicherzustellen. Ein zusätzlicher Mehraufwand ergab sich aus der steuerlichen Behandlung eines teilweise als Sonderbetriebsvermögen eingebrachten Betriebsgrundstücks, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung von Ausgaben und Mieteinnahmen zur KG. Der hierdurch entstandene Zusatzaufwand rechtfertigt einen weiteren Zuschlag von 10 %. 2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08): a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 48.349,49 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %. b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR. d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR. e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 14,50 % ergibt. 3. Auch im Rahmen einer Gesamtschau der dargestellten Umstände und der damit verbundenen Mehrbelastungen erweisen sich die beantragten Zuschläge als angemessen. Die einzelnen Zuschlagstatbestände greifen ineinander und führen in ihrer kumulativen Wirkung zu einem deutlich überdurchschnittlichen Verfahrensaufwand, der durch die beantragten Zuschläge sachgerecht abgebildet wird. Eine Überkompensation ist dabei nicht ersichtlich. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Idar-Oberstein, 27.03.2026
- Nr. 7SonstigesAz. 10 IN 30/24
10 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto Schug GmbH & Co. KG, Mitsubishi Vertragshändler, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder (AG Bad Kreuznach, HRA 11739), vertr. d.: 1. Sebastian James Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sebastian James, GF d. pers.haft. Ges. d. Auto Schug GmbH & Co. KG, Kuselwies 7, 55774 Baumholder, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 06.07.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Idar-Oberstein, 05.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.