AT Solid GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für AT Solid GmbH mit Sitz in Duderstadt (Amtsgericht Göttingen, HRB 206598). 5 Bekanntmachungen vom 22. Februar 2024 bis 22. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Duderstadt |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Göttingen |
| Aktenzeichen | 74 IN 20/24 DUD |
| Handelsregister | Göttingen, HRB 206598 |
| Zeitraum | 22. Februar 2024 – 22. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 74 IN 20/24 DUD
74 IN 20/24 DUD: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AT Solid GmbH, Dr.-Hellrung-Straße 5, 37115 Duderstadt (AG Göttingen, HRB 206598), vertr. d.: 1. Hans Petrasch, (Geschäftsführer), 2. Eric Reuting, (Geschäftsführer), ist am 21.02.2024 um 16:00 Uhr folgendes angeordnet worden: Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sandra Mitter, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Halbsatz InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Verwalterin wirksam sind. Es wird der Antragstellerin insbesondere untersagt, ohne Zustimmung der vorläufigen Verwalterin Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern und/oder zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Kreditinstitute dürfen Zahlungseingänge für die Antragstellerin nicht mehr verrechnen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt. Dies gilt nicht für unbewegliche Gegenstände und für vor Erlass dieses Beschlusses erfolgte Pfändungen von Arbeitseinkommen der Antragstellerin. Amtsgericht Göttingen, 21.02.2024
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 74 IN 20/24 DUD
74 IN 20/24 DUD: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AT Solid GmbH, Dr.-Hellrung-Straße 5, 37115 Duderstadt (AG Göttingen, HRB 206598), vertr. d.: 1. Hans Petrasch, (Geschäftsführer), 2. Eric Reuting, (Geschäftsführer), ist am 05.04.2024 um 15:00 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Göttingen, 05.04.2024
- Nr. 3EröffnungenAz. 74 IN 20/24 DUD
Geschäfts-Nr.: 74 IN 20/24 DUD Am 01.05.2024 um 08:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der AT Solid GmbH, Dr.-Hellrung-Straße 5, 37115 Duderstadt (AG Göttingen, HRB 206598), vertreten durch: 1. Hans Petrasch, (Geschäftsführer), 2. Eric Reuting, (Geschäftsführer), Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Sandra Mitter, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 21.06.2024 anzumelden; b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Gläubigerversammlungen: Am Freitag, 12.07.2024, 10:00 Uhr, Saal B 011, Amtsgericht, Maschmühlenweg 11, 37073 Göttingen, eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die evtl. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), Bestimmung der Rechnungslegungsfrist (§ 66InsO), Entscheidung über Unterhaltsgewährung aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Entscheidung über die Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO),Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Entscheidungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO), Entscheidung über Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§ 162 InsO) sowie zur Anhörung zur evtl. Einstellung des Verfahren mangels Masse (§ 207 InsO); sowie die Prüfung der angemeldeten Forderungen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO bei Beschlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt gilt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (21.06.2024) und dem Prüfungstermin (12.07.2024) liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde bzw.der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. 74 IN 20/24 DUD Amtsgericht Göttingen, 01.05.2024
- Nr. 4SonstigesAz. 74 IN 20/24 DUD
74 IN 20/24 DUD: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AT Solid GmbH, Dr.-Hellrung-Straße 5, 37115 Duderstadt (AG Göttingen, HRB 206598), vertr. d.: 1. Hans Petrasch, (Geschäftsführer), 2. Eric Reuting, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Göttingen, 30.06.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 74 IN 20/24 DUD
74 IN 20/24 DUD: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AT Solid GmbH, Dr.-Hellrung-Straße 5, 37115 Duderstadt (AG Göttingen, HRB 206598), vertr. d.: 1. Hans Petrasch, (Geschäftsführer), 2. Eric Reuting, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Mitter festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Göttingen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 55 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 16.06.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.308.924,33 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag in Höhe von 15 % für die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens. Die Weiterführung des Geschäftsbetriebes während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung führt grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag gemäß §§ 1 i.V.m. § 3 Abs.1 b) InsVV. Die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin gehört nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Voraussetzung ist hier, dass die Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters mit erheblichen Erschwernissen verbunden waren. Ebenso zu berücksichtigen ist die Dauer der Betriebsfortführung. Es ist ferner darüber zu entscheiden, welche Zuschlagshöhe bei Gesamtbetrachtung angemessen erscheint. In der Kommentierung finden sich Zuschlagsspannen von 5% bis 110 % (Graeber, Online-Kommentar, 4. Auflage § 11 Rn. 147). Die Betriebsfortführung erfolgte im vorliegenden Fall parallel mit den Bemühungen, die Schuldnerin im Wege einer übertragenden Sanierung zu retten. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde daher in dieser Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht stillgelegt, sondern im Status Quo gehalten, um die wichtigen Betriebsanlagen zu erhalten. Die vorläufige Insolvenzverwalterin nahm in dieser Zeit die wichtige Funktion als Arbeitgeberin war (beispielhaft Durchführung einer Betriebsversammlung, Organisation der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Arbeitnehmer, Liquiditätsplanung und - überwachung, Erteilung von Kosten- und Zahlungszusagen, Abstimmung und Verhandlungen mit den ehemaligen Geschäftsführern und der Hausbank der Schuldnerin). Diese Tätigkeiten waren umfangreich, schwierig und im Hinblick auf das Ziel der sanierenden Übertragung notwendig. Sie führten im Vergleich zu einer sofortigen Stilllegung des Betriebes zu einer deutlichen Mehrbelastung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Diese Mehrarbeit wird durch einen entsprechenden Zuschlag gewürdigt. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 15 % ist rechtlich und sachlich gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen. Der weitere Zuschlag wird für die Sanierungsbemühungen, und im Ergebnis auch der übertragenden erfolgreichen Sanierung, in Höhe von 50 % beantragt. Die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag nach §11, 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen (Römermann/Stephan/Weiß InsVV § 11 Rn. 51). Die Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters (Graeber, 4. Auflage § 11 Rnr. 191). Die ersten Gespräche für einen Verkauf des Unternehmens erfolgte bereits im Februar 2024. Die Suche nach einem Interessenten fand in der gesamten Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung statt. Die ehemalige Geschäftsführung hat die Mentor AG zur Durchführung eines strukturierten Investorenprozesses beauftragt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Konditionen nachverhandelt und hiernach ihre Zustimmung erteilt. Am Ende der vorläufigen Verwaltung waren die Vertragsverhandlungen mit dem verbliebenen einzigen externen Interessenten intensiviert und mit den bevorrechtigten Gläubigern eine Verteilung des verhandelten Kaufpreises festgelegt worden, sodass bereits kurz nach Eröffnung des Verfahrens der Übernahmekaufvertrag von den Beteiligten unterzeichnet werden konnte. Die Ausarbeitung des Vertrages erfolgte durch die Insolvenzverwalterin. Die wesentlichen, umfangreichen Aufgaben der sanierenden Übertragung erfolgten wie geschildert bereits im Eröffnungsverfahren und sind demzufolge auch hier zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Beauftragung der Mentor AG für die Suche eines Investors bzw. Übernahmeinteressenten wird der Zuschlag auf 40 % festgelegt. Der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin hat mit Schrieben vom 15.07.2025 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vergütungsantrag abgegeben. Er bestreitet darin sowohl den Umfang als auch Qualität der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin und hält die beantragte Vergütung zu hoch und nicht gerechtfertigt. Aus hiesiger Sicht wird bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass strikt zwischen dem vorläufigen Insolvenzverfahren und dem eröffneten Insolvenzverfahren zu unterscheiden ist. Gegenstand des vorliegenden Vergütungsantrags ist ausschließlich die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung. Einwendungen, die sich auf spätere Entwicklungen, insbesondere Vorgänge nach Verfahrenseröffnung oder im Zusammenhang mit dem zweiten Verkaufsprozess beziehen, sind für die Beurteilung der hier maßgeblichen Vergütung rechtlich nicht entscheidungserheblich. Der Vergütungsantrag wurde sowohl rechtlich als auch sachlich umfassend geprüft. Dabei wurden die gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung sowie die einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zugrunde gelegt. Darüber hinaus erfolgte die Prüfung unter Einbeziehung der maßgeblichen Kommentarliteratur. Soweit in der Stellungnahme der Umfang, Qualität und Notwendigkeit einzelner Tätigkeiten anders bewertet wird, ersetzt dies nicht die gebotene rechtliche Würdigung anhand der objektiven Maßstäbe des Vergütungsrechts. Entscheidend ist nicht die subjektive Wahrnehmung einzelner Beteiligter, sondern die insolvenzrechtliche Einordnung der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im maßgeblichen Verfahrensabschnitt. Nach dieser Prüfung ergaben sich gegen die beantragte Vergütung dem Grunde und der Höhe nach keine rechtlichen Bedenken. Bei Gesamtbetrachtung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist der Gesamtzuschlag von 55 % angemessen. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Göttingen, 11.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.