Unternehmensinsolvenz

ASP planen+beraten GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für ASP planen+beraten GmbH mit Sitz in Dessau-Roßlau (Amtsgericht Dessau-Roßlau, HRB 15847). 4 Bekanntmachungen vom 02. Januar 2024 bis 31. März 2026.

Stammdaten

SitzDessau-Roßlau
GerichtAmtsgericht Dessau-Roßlau
Aktenzeichen2 IN 173/23
HandelsregisterStendal, HRB 15847
Zeitraum02. Januar 2024 – 31. März 2026
Bekanntmachungen4

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 2 IN 173/23

    2 IN 173/23: Über das Vermögen der ASP planen+beraten GmbH, Liebknechtstr. 5, 06846 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 15847), vertr. d.: Detlev Compernaß, Johannisthaler Weg 52, 06849 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), ist am 02.01.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Klausener Straße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849, E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 02.02.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Es ist das mündliche Verfahren angeordnet. Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 27.02.2024, 15:00 Uhr, Saal 012, Amtsgericht Dessau-Roßlau (Außenstelle), Akazienwäldchen 2, 06844 Dessau-Roßlau eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO), * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, * sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (§§ 175, 176; 178; 179 InsO) Hinweise: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO sollen jedoch die Anmeldungen sowie die beigefügten Urkunden nicht bei Gericht, sondern in Ihren Büroräumen zur Einsicht ausgelegt werden. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 02.01.2024

  2. Nr. 2OtherAz. 2 IN 173/23

    2 IN 173/23 In dem Insolvenzverfahren ASP planen+beraten GmbH, Liebknechtstr. 5, 06846 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 15847), vertr. d.: Detlev Compernaß, Johannisthaler Weg 52, 06849 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther gem. § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt. Klagen von Massegläubigern gegen den Insolvenzverwalter auf Befriedigung ihres Masseanspruchs und Vollstreckung aus erwirkten Titeln sind daher unzulässig. Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche unmittelbar bei dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 01.02.2024

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 173/23

    Geschäfts-Nr.: 2 IN 173/23. In dem Insolvenzverfahren ASP planen+beraten GmbH, Liebknechtstr. 5, 06846 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 15847), vertr. d.: Detlev Compernaß, Johannisthaler Weg 52, 06849 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 27.09.2024 festgesetzt worden und zwar wie folgt:. 1. xxx EUR Nettovergütung nach VO (Bruchteil nach § 11 InsVV in %: 35) 2. xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie 3. xxx EUR Auslagen zuzüglich 4. xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %. 5. xxx EUR Gesamtbetrag. Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Klausener Straße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849, E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther am 25.10.2023 zum Sachverständigen und am zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Schriftsatz vom 03.06.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen. Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 Abs.3 InsO grundsätzlich eine gesonderte Vergütung zu. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von € 90.776,62 zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1,2 InsVV ergibt sich daraus eine fiktive Verwaltervergütung in Höhe von € 24.658,25 . Da dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO daraus regulär ein Bruchteil von 25% zusteht, beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters demnach € xxx. Aufgrund der durch die Verfahrensbesonderheiten bedingten zusätzlichen, erheblich über das normale Maß hinausgehenden Mehraufwendungen reicht die Regelvergütung nicht aus, ihn für seine Tätigkeit im vorläufigen Verfahren ausreichend zu entschädigen Der Insolvenzverwalter beantragt daher eine Erhöhung des Regelsatzes für die Bemühungen einer übertragenden Sanierung in Höhe von 10 %, was nicht zu beanstanden ist. Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig. Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben. Der Masse darf somit insgesamt ein Betrag in Höhe von xxx EUR entnommen werden. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen. Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer 212, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 27.09.2024.

  4. Nr. 4SonstigesAz. 2 IN 173/23

    2 IN 173/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASP planen+beraten GmbH, Liebknechtstr. 5, 06846 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 15847), vertr. d.: Detlev Compernaß, Johannisthaler Weg 52, 06849 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 28.04.2026 den zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Eventuell eingehende Widersprüche können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts Dessau-Roßlau eingesehen werden. Die Anmeldeunterlagen liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in den Büroräumen des Insolvenzverwalters zur Einsicht aus. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 30.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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