arcona - W - Hotelbetriebsgesellschaft mbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für arcona - W - Hotelbetriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock, HRB 6672). 3 Bekanntmachungen vom 01. Februar 2024 bis 14. August 2026.
Stammdaten
| Sitz | Rostock |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Rostock |
| Aktenzeichen | 61a IN 737/23 |
| Handelsregister | Rostock, HRB 6672 |
| Zeitraum | 01. Februar 2024 – 14. August 2026 |
| Bekanntmachungen | 3 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 61a IN 737/23
61a IN 737/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. arcona - W - Hotelbetriebsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Alexander Winter, August-Bebel-Straße 55, 18055 Rostock Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 6672 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ECOVIS Grieger Mallison PartG mbB Steuerberater Rechtsanwälte, Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock, Gz.: 00664-23/MB/MM | 1. Das am 27.11.2023 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2024 um 08.30 Uhr eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock Telefon: 0381 364480 Telefax: 0381 3644812 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.03.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 23.03.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Mittwoch, 10.04.2024, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Mittwoch, 10.04.2024, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Rostock Zochstraße 13 18057 Rostock einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 01.02.2024
- Nr. 2OtherAz. 61a IN 737/23
61a IN 737/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. arcona - W - Hotelbetriebsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Alexander Winter, August-Bebel-Straße 55, 18055 Rostock Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 6672 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ECOVIS Grieger Mallison PartG mbB Steuerberater Rechtsanwälte, Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock, Gz.: 00664-23/MB/MM | hat die Insolvenzverwalterin am 01.02.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 02.02.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 61a IN 737/23
61a IN 737/23 | In dem Insolvenzverfahren der arcona - W - Hotelbetriebsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Alexander Winter, August-Bebel-Straße 55, 18055 Rostock Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 6672 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ECOVIS Grieger Mallison PartG mbB Steuerberater Rechtsanwälte, Am Campus 1 - 11, 18182 Bentwisch, Gz.: 00664-23/MB/MM | Beschluss: Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Dem Abschluss eines Vergleichs mit der Wirtschaftsbetriebe Wartburg GmbH, der zur Beendigung des vor dem Landgericht Meiningen zum Geschäftszeichen 2 O 56/25 anhängigen Rechts- streits die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 86.000,00 durch die Wirtschaftsbetriebe Wartburg GmbH sowie die jeweils hälftige Kostentragungspflicht der Parteien vorsieht, wird zugestimmt. wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.09.2026 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen. Sollte keinerlei Stimmabgabe erfolgen, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs.1 InsO als erteilt. Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 14.08.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.
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