Andreas Junghans Anlagenbau und Edelstahlbearbeitung GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Andreas Junghans Anlagenbau und Edelstahlbearbeitung GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankenberg (Amtsgericht Chemnitz, HRB 29334). 4 Bekanntmachungen vom 04. Januar 2024 bis 05. August 2026.
Stammdaten
| Sitz | Frankenberg |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Chemnitz |
| Handelsregister | Chemnitz, HRB 29334 |
| Zeitraum | 04. Januar 2024 – 05. August 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
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Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 320 IN 1846/23
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 1846/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andreas Junghans Anlagenbau und Edelstahlbearbeitung GmbH & Co. KG, Chemnitzer Straße 63, 09669 Frankenberg/Sa., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29334 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Andreas Junghans Verwaltungs-GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Junghans ergeht am 01.01.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Konstruktion und Herstellung von Metallerzeugnissen) wird am 01.01.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Rüdiger Bauch Promenadenstraße 3 09111 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 382370 Telefax: 0371 3823710 Email geschäftlich: RBauch@schubra.de bestellt. 3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 13.02.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Dienstag, 26.03.2024 10:30 Uhr Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 2EröffnungenAz. 321 IN 1854/23
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 321 IN 1854/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andreas Junghans Verwaltungs-GmbH, Chemnitzer Straße 63, 09669 Frankenberg/Sa., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29334 vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Max Junghans ergeht am 03.01.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an Handelsgesellschaften) wird am 03.01.2024 um 10:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig Promenadenstraße 3 09111 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 382370 Telefax: 0371 3823710 Email geschäftlich: dherzig@schultze-braun.de bestellt. 3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 21.02.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. 5. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 03.04.2024 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 320 IN 1846/23
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 1846/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andreas Junghans Anlagenbau und Edelstahlbearbeitung GmbH & Co. KG, Chemnitzer Straße 63, 09669 Frankenberg/Sa., Amtsgericht Chemnitz , HRA 8084 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Andreas Junghans Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch die Gesellschafterin Sonja Hildegard Junghans; d. vertreten durch die Gesellschafterin Lisa Junghans Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren mit Zuschlag beantragt. Der Antrag kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Stellungnahmen zum Antrag sind bis 30.04.2026 bei Gericht einzureichen.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 320 IN 1846/23
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 1846/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andreas Junghans Anlagenbau und Edelstahlbearbeitung GmbH & Co. KG, Chemnitzer Straße 63, 09669 Frankenberg/Sa., Amtsgericht Chemnitz, HRA 8084 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Andreas Junghans Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch die Gesellschafterin Sonja Hildegard Junghans; d. vertreten durch die Gesellschafterin Lisa Junghans wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 04.08.2026 festgesetzt. Rechtsanwalt Rüdiger Bauch als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.11.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2024. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 18.08.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von x,xx EUR zugrunde zu legen. Auf das Gutachten des Sachverständigen x vom 11.03.2026 wird hierzu verwiesen. Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 %, mithin x,xx EUR. Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu Zuschläge von x % für die Betriebsfortführung, § 3 Abs. 1 b) InsVV x % für die Arbeitnehmerangelegenheiten von x Arbeitnehmern incl. Insolvenzgeldvorfinanzierung, § 3 Abs. 1 d) InsVV x % für Sanierungsbemühungen. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 18.08.2025 verwiesen. Hinsichtlich der Betriebsfortführung hat der Insolvenzverwalter eine Vergleichsrechnung vorgelegt. x Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt. Regelungszweck von § 3 Abs. 1 InsVV ist der Ausgleich eines Missverhältnisses, welches bei umfassender Betrachtung der ausgeführten Verwaltertätigkeiten und ihrer Begleitumstände im Verhältnis zur Regelvergütung entstünde. Heranzuziehen ist keinesfalls ein gesetzlich nicht normierter Tatbestandskatalog. Allein die konkreten Verfahrensbesonderheiten sind Maßstab. Das Gericht erachtet die dargestellten Zuschlagstatbestände als erfüllt. Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von x %, mithin x,xx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen. Die Beteiligten wurden angehört. Stellungnahmen sind bei Gericht nicht eingegangen. Der Vergütungswert beträgt mithin x,xx EUR. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Veröffentlichungszusatz: Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.
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