Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG mit Sitz in Waldershof (Amtsgericht Weiden i.d. OPf, HRA 413). 12 Bekanntmachungen vom 02. Mai 2025 bis 01. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Waldershof |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Weiden i.d. OPf |
| Aktenzeichen | IN 39/25 |
| Handelsregister | Weiden i.d. OPf, HRA 413 |
| Branche | Industrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie) |
| Zeitraum | 02. Mai 2025 – 01. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 12 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. IN 39/25
IN 39/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js Geschäftszweig/Beschäftigung: Anlagenbau, Stahlkonstruktion, Rohrleitungen für Entstaubung, Be- und Entlüftung, für landwirtschaftliche Förderanlagen sowie Rohrteile für Mahl- und Mischanlagen, Getreidebelüftungen, -silos auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.05.2025 um 09.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). 4. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz Kurfürstenring 4, 92224 Amberg Telefon: +49(9621)9110-0 Telefax: +49(9621)9110-22 Email: amberg@schwartz.eu 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.06.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 08.07.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 116, 1. Stock, Ledererstr. 9, 92637 Weiden Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 7. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 14.02.2025 beim Insolvenzgericht Weiden i.d. OPf. eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Ledererstr. 9 92637 Weiden i.d. OPf. einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 02.05.2025
- Nr. 2SonstigesAz. IN 39/25
IN 39/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js | | 1. Sondersachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba Kurfürstenring 4, 92224 Amberg Telefon: +49(9621)9110-0 Telefax: +49(9621)9110-1200 Email: jochen.zaremba@sri.de 2. Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmelzer Formentechnik GmbH & Co. KG zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen. In diesem Bereich hat allein die Rechtsstellung des Sachwalters. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Ledererstr. 9 92637 Weiden i.d. OPf. einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 27.06.2025
- Nr. 3SonstigesAz. IN 39/25
IN 39/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, ver- treten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Ger- hard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 Mün- chen, Gz.: 800/2025/js Der Schuldner bittet im Berichtstermin am Dienstag, 08.07.2025, 11:00 Uhr, 1. Stock, Leder- erstr. 9, Weiden i.d.OPf., um Zustimmung zu folgenden Punkten: - Die Bestellung des Sachwalters, RA Dr. Harald Schwartz wird bestätigt, §§ 274 Abs. 1, 57 InsO. - Eine Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit gemäß § 277 Abs. 1 InsO wird aufgrund der engen Abstimmung und Überwachung des Zahlungsverkehrs als nicht erforderlich angesehen. - Der Geschäftsbetrieb soll im Rahmen der Eigenverwaltung fortgeführt werden. - Die Anhängigmachung, die Aufnahme, Fortführung oder Beendigung von Rechtsstreiten mit erheblichem Streitwert, sowie die Möglichkeit des Abschlusses von Vergleichen oder Schiedsver- trägen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO) wird als nicht erforderlich angesehen. - Es wird auf eine Zwischenabrechnung während des Verfahrens verzichtet, § 66 Abs. 3 InsO. - Eine Hinterlegung gemäß § 149 InsO wird als nicht erforderlich angesehen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 04.07.2025
- Nr. 4SonstigesAz. IN 39/25
IN 39/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js | Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag - einschließlich Zuschlägen - des vorläufigen Sachwalters vom 22.10.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 24.11.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Sachwalters vorzubringen. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden. Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 03.11.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. IN 39/25
****************************************************************************************************** IN 39/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 22.10.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 10.286.637,51 EUR auszugehen. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 19,15 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.10.2025 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Betriebsfortführung für 10 Wochen - Abstimmung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 19,15 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Ledererstr. 9 92637 Weiden i.d. OPf. einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Ledererstr. 9 92637 Weiden i.d. OPf. einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 16.01.2026
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. IN 39/25
IN 39/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js | Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 06.11.2025. Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 8,15 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Ledererstr. 9 92637 Weiden i.d. OPf. einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Ledererstr. 9 92637 Weiden i.d. OPf. einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 16.01.2026
- Nr. 7SonstigesAz. IN 39/25
IN 39/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js | Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Donnerstag, 05.03.2026, 12:15 Uhr Sitzungssaal 110, 1. Stock, Ledererstr. 9, 92637 Weiden Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 04.02.2026
- Nr. 8SonstigesAz. IN 39/25
IN 39/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js | Terminsbestimmung: Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird bestimmt auf Donnerstag, 05.03.2026, 12:15 Uhr Sitzungssaal 110, 1. Stock, Ledererstr. 9, 92637 Weiden Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen eingesehen werden. Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 25.02.2026
- Nr. 9SonstigesAz. IN 39/25
IN 39/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js | Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag - einschließlich Zuschlägen - des Sachwalters vom 25.03.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 08.05.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden. Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 15.04.2026
- Nr. 10SonstigesAz. IN 39/25
IN 39/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js | Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Mitglieds des Gläubigersausschusses Bundesagentur für Arbeit vom 25.03.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 08.05.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungs- festsetzung eingesehen werden. Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 15.04.2026
- Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. IN 39/25
IN 39/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 25.03.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 10.435.753,14 EUR auszugehen. Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.03.2026 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Betriebsfortführung für 12 Monate - umfangreiche Sanierungsbemühungen, Unterstützung bei Entwicklung und Erstellung des Insolvenzplans - hohe Gläubigerzahl - Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 60 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Ledererstr. 9 92637 Weiden i.d. OPf. einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Ledererstr. 9 92637 Weiden i.d. OPf. einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 21.05.2026
- Nr. 12Entscheidungen im VerfahrenAz. IN 39/25
IN 39/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 31.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.