Unternehmensinsolvenz

Altindal Bau GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Altindal Bau GmbH mit Sitz in Weinheim (Amtsgericht Mannheim, HRB 7003740). 3 Bekanntmachungen vom 03. September 2025 bis 31. Juli 2026.

Stammdaten

SitzWeinheim
GerichtAmtsgericht Mannheim
Aktenzeichen4 IN 1691/25
HandelsregisterMannheim, HRB 7003740
BundeslandBaden-Württemberg
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum03. September 2025 – 31. Juli 2026
Bekanntmachungen3

Altindal Bau GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 4 IN 1691/25

    4 IN 1691/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Altindal Bau GmbH, Hammerweg 24, 69469 Weinheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ömer Altindal Gegenstand des Unternehmens: Arbeiten im Hoch- und Tiefbau, Straßenbau, Kabel- und Rohrleitungsbau Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 703740 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bockenheimer Landstraße 101, 60325 Frankfurt Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rittershaus Partnerschaftsgesellschaft mbB, Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, Gz.: MB/00870/25 | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2025 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim Telefon: 0621 53392291 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.10.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 22.10.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters bzw. Insolvenzverwalters, über die Einsetzung/Beibehaltung/ Besetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 i.V.m. 160 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen wie z.B. Veräußerung des Unternehmens oder des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Aufnahme eines Darlehens, Führung von Rechtsstreiten mit erheblichem Streitwert, freihändige Veräußerung von Grundstücken, Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert, § 162,163 InsO), 284 (Beauftragung des Sachwalters oder der Schuldnerin, einen Insolvenzplan auszuarbeiten), 100/101 (Unterhalt aus der Masse) und 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Montag, 10.11.2025, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 10.11.2025, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Mit Beschluss vom 04.06.2025 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser wird bis zu ersten Gläubigerversammlung beibehalten. Er besteht aus folgenden Mitgliedern: |Volksbank Kurpfalz eG Bismarckstraße 34, 69198 Schriesheim |Herr Phiipp Flößer Mierendorffstraße 28, 69469 Weinheim |Sparkasse Rhein Neckar Nord D 2, 2-8, 68159 Mannheim |Bundesagentur für Arbeit Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 01.09.2025

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 1691/25

    4 IN 1691/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Altindal Bau GmbH, Hammerweg 24, 69469 Weinheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ömer Altindal Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 703740, Gegenstand des Unternehmens: Arbeiten im Hoch- und Tiefbau, Straßenbau, Kabel- und Rohrleitungsbau - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bockenheimer Landstraße 101, 60325 Frankfurt Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rittershaus Partnerschaftsgesellschaft mbB, Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, Gz.: MB/00870/25 | | 1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 24.10.2025 um 09:00 Uhr aufgehoben. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim Telefon: 0621 53392291 bestellt. 3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO). 4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 5. Sofern Insolvenzforderungen nachträglich angemeldet werden, sind diese beim Insolvenzverwalter anzumelden. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 24.10.2025

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 1691/25

    4 IN 1691/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Altindal Bau GmbH, Hammerweg 24, 69469 Weinheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ömer Altindal Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 703740 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bockenheimer Landstraße 101, 60325 Frankfurt Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rittershaus Partnerschaftsgesellschaft mbB, Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, Gz.: MB/00870/25 | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 13.07.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.602.580,95 EUR auszugehen. In der Berechnungsgrundlage enthalten ist der der Schuldnerin zustehende Steuererstattungsanspruch in Höhe von 1.865.040,35 EUR, auf deren Ermittlung und Höhe sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bezogen hatte.Der Anspruch beruht auf einer abweichenden Einschätzung der Finanzverwaltung zur Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft und der Erbringung von Leistungen i.S.d. § 13b UStG. Nicht enthalten sind die Anfechtungsansprüche, da diese Ansprüche erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 45 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.07.2026 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 45 % gerechtfertigt. Während der Fortführung im vorläufigen Verfahren war ein permanenter Austausch mit Geschäftsführung, deren Berater und dem vorläufigen Sachwalter der APM erforderlich. Für die Begleitung und Überwachung der Fortführung mit 118 Mitarbeitern wird ein Zuschlag von 25 % für angemessen erachtet. (Für die Vergleichsberechnung wurde ein Betriebsfortführungsergebnis von 541.623,44 € sowie ein Zuschlag von 30% zugrunde gelegt unter der Prämisse, dass kein positives Betriebsfortführungsergebnis zu verzeichnen gewesen wäre). Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses bereitet für den (vorläufigen) Sachwalter durch die Kommunikation und Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss naturgemäß einen Mehraufwand. Bei der Bemessung des Zuschlagshöhe wurde berücksichtigt, dass bei dem entstandenen Mehraufwand auch eine Entlastung bei der Überwachungsfunktion durch das Mehraugenprinzip und die Kompetenz des Gläubigerausschusses eingetreten ist. Der Zuschlag von 2,5 % wird als angemessen erachtet. Die komplexe steuerliche Fragestellung sowie die Abstimmung mit dem steuerlichen Berater, der Finanzverwaltung, des Umsatzsteuerexperten und der Wirtschaftsprüferin haben den vorläufigen Sachwalter im Antragsverfahren in erheblichem Maße in Anspruch genommen, so dass hierfür ein Zuschlag von 7,5 % zu berücksichtigen war. Die Schuldnerin erhielt im vorläufigen Verfahren Gelegenheit zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Bemühungen der Schuldnerin im vorläufigen Verfahren für eine Insolvenzplanerstellung, in die der vorläufige Sachwalter eingebunden war -auch wenn kein Insolvenzplan bei Gericht eingereicht wurde-, rechtfertigen lediglich einen Zuschlag von 5%. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 28.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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