Unternehmensinsolvenz

Alten- und Pflegeheim Stein GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Alten- und Pflegeheim Stein GmbH mit Sitz in Bad Grund (Harz) (Amtsgericht Osterode am Harz, HRB 130827). 8 Bekanntmachungen vom 24. Januar 2025 bis 05. August 2026.

Stammdaten

SitzBad Grund (Harz)
GerichtAmtsgericht Osterode am Harz
Aktenzeichen8 IN 40/24
HandelsregisterGöttingen, HRB 130827
BundeslandNiedersachsen
BrancheGesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie)
Zeitraum24. Januar 2025 – 05. August 2026
Bekanntmachungen8

Alten- und Pflegeheim Stein GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 8 IN 40/24

    8 IN 40/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Alten- und Pflegeheim Stein GmbH, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz) (AG Göttingen, HRB 130827), vertr. d.: Jürgen Ucab-Stein, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz), (Gesellschafter), ist am 24.01.2025 um 12:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Manuel Sack, Walderseestraße 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511/228890, Fax: 0511/22889222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Osterode am Harz, 24.01.2025 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http://www.amtsgericht-osterode.niedersachsen.de Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden. Das Hauptgebäude des Amtsgerichts Osterode am Harz verfügt nicht über einen barrierefreien Gebäudezugang. Falls Sie körperlich beeinträchtigt sind und Hilfe benötigen, setzen Sie sich bitte vorab mit den Gerichtswachtmeistern unter der Tel.-Nr. 05522 / 5002 0 in Verbindung.

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 8 IN 40/24

    8 IN 40/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Alten- und Pflegeheim Stein GmbH, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz) (AG Göttingen, HRB 130827), vertr. d.: Jürgen Ucab-Stein, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz), (Gesellschafter), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 24.01.2025 um 12:30 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Osterode am Harz, 29.01.2025

  3. Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 8 IN 40/24

    8 IN 40/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Alten- und Pflegeheim Stein GmbH, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz) (AG Göttingen, HRB 130827), vertr. d.: Jürgen Ucab-Stein, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz), (Gesellschafter), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 24.01.2025 um 12:30 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Osterode am Harz, 31.01.2025

  4. Nr. 4SicherungsmaßnahmenAz. 8 IN 40/24

    8 IN 40/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Alten- und Pflegeheim Stein GmbH, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz) (AG Göttingen, HRB 130827), vertr. d.: Jürgen Ucab-Stein, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz), (Gesellschafter), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 24.01.2025 um 12:30 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Osterode am Harz, 24.03.2025

  5. Nr. 5EröffnungenAz. 8 IN 40/24

    8 IN 40/24: Über das Vermögen der Alten- und Pflegeheim Stein GmbH, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz) (AG Göttingen, HRB 130827), vertr. d.: Jürgen Ucab-Stein, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz), (Gesellschafter), ist am 01.04.2025 um 11:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Manuel Sack, Walderseestraße 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511/228890, Fax: 0511/22889222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.05.2025 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 11.06.2025. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: > Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, > Anträge über: * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (05.05.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (11.06.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Osterode am Harz, 01.04.2025

  6. Nr. 6SonstigesAz. 8 IN 40/24

    8 IN 40/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alten- und Pflegeheim Stein GmbH, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz) (AG Göttingen, HRB 130827), vertr. d.: Jürgen Ucab-Stein, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz), (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Osterode am Harz, 14.04.2025

  7. Nr. 7SonstigesAz. 8 IN 40/24

    8 IN 40/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alten- und Pflegeheim Stein GmbH, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz) (AG Göttingen, HRB 130827), vertr. d.: Jürgen Ucab-Stein, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz), (Geschäftsführer), liegt der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manuel Sack für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes aus. Amtsgericht Osterode am Harz, 13.01.2026

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 40/24

    8 IN 40/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alten- und Pflegeheim Stein GmbH, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz) (AG Göttingen, HRB 130827), vertr. d.: Jürgen Ucab-Stein, Im Spiegeltal 43, 38709 Clausthal-Zellerfeld, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manuel Sack festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osterode am Harz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR 25 % Nettovergütung nach § 63 Abs. 3 InsO, §§ 1, 2 InsVV sowie 105 % Zuschlag gem. § 3 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 36.238,53 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von netto ..... Euro. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach netto ...... EUR. Zudem hat der vorläufige Insolvenzverwalter gem. § 3 InsVV Zuschläge von 110 % (70 % für die Betriebsfortführung, 10 % für die fehlende Mitarbeit des Geschäftsführers, 10 % für die unvollständige Buchhaltung, 5 % für Öffentlichkeitsarbeit, 15 % für Sanierungsbemühungen und Verlegung der Bewohner), mithin in Höhe eines Betrages von ..... Euro netto, beantragt. Bezüglich der detaillierten Begründung und Berechnung wird auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 05.11.2025 Bezug genommen. Die Zuschläge erscheinen aus Sicht des Insolvenzgerichts in Höhe von 105 % (mithin in Höhe eines Betrages von netto ..... Euro zuzüglich Umsatzsteuer, angemessen. Abgesetzt worden ist ein begehrter Zuschlag von 5 % für die Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von netto .... Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von ..... Euro, mithin in Höhe von insgesamt ..... Euro. Es ist für das Insolvenzgericht durchaus nachvollziehbar, dass in diesem Verfahren ein Medieninteresse besteht. Die Ausführungen in dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu dem Sachverhalt sind jedoch nicht überzeugend. Auch der weitere Sachvortrag des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 26.01.2026 vermag das Insolvenzgericht nicht zu überzeugen, einen Zuschlag für die Öffentlichkeitsarbeit zu gewähren. Die Information von Angehörigen zum weiteren Verfahrensablauf und einem Verbleib der Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes gehören aus hiesiger Sicht zu den Regelaufgaben und können nicht gesondert vergütet werden. Darüber hinaus rechtfertigen eine kurze Pressemitteilung und ein ca. 30minütiges Radiointerview keinen Zuschlag. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Osterode am Harz, 28.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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