AEL-GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für AEL-GmbH mit Sitz in Rheinbach (Amtsgericht Bonn, HRB 27425). 6 Bekanntmachungen vom 23. Januar 2024 bis 17. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Rheinbach |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Bonn |
| Aktenzeichen | 95 IN 33/23 |
| Handelsregister | Bonn, HRB 27425 |
| Zeitraum | 23. Januar 2024 – 17. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 95 IN 33/23
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 33/23 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27425 eingetragenen AEL-GmbH, gegründet am 31.05.2022, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ömer Ismailoglu, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 17.01.2024, um 15:39 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 23.08.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags eines Gläubigers. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Sebastian Schmidt, Heisenbergstr. 10, 53359 Rheinbach, Telefon: 02226/9085110, Fax: 0222690851120. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.02.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 05.04.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO), - zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO). Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 05.03.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 2.28 (Wilhelmbau) niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 95 IN 33/23 Amtsgericht Bonn, 17.01.2024
- Nr. 2SonstigesAz. 95 IN 33/23
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 33/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27425 eingetragenen AEL-GmbH, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Taner Kizilpinar, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach ist am 02.04.2024 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 95 IN 33/23 Amtsgericht Bonn, 05.04.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 95 IN 33/23
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 33/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27425 eingetragenen AEL-GmbH, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Taner Kizilpinar, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 08.05.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 2.28 (Wilhelmbau) niedergelegt. Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache. 95 IN 33/23 Amtsgericht Bonn, 27.03.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 95 IN 33/23
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 33/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27425 eingetragenen AEL-GmbH, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ömer Ismailoglu, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach wird der Schlussverteilung zugestimmt. Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 06.04.2026 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: - zur Schlussrechnung des Verwalters; - zum Vergütungsantrag des Verwalters; - zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 2.28 (Wilhelmbau) aus. Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache. 95 IN 33/23 Amtsgericht Bonn, 06.02.2026
- Nr. 5Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 95 IN 33/23
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 33/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27425 eingetragenen AEL-GmbH, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Taner Kizilpinar, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 120.930,77 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 16.146,31 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 2.28 (Wilhelmbau) zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. 95 IN 33/23 Amtsgericht Bonn, 10.02.2026
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 95 IN 33/23
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 33/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27425 eingetragenen AEL-GmbH, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ömer Ismailoglu, Heerstraßenbenden 8, 53359 Rheinbach Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sebastian Schmidt, Heisenbergstr. 10, 53359 Rheinbach werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 7.218,54 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 2 266,64 EUR Zwischensumme 9.485,18 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 9.485,18 EUR 1.802,18 EUR Endbetrag 11.287,36 EUR Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gründe: Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 17.01.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 18.046,34 EUR. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.01.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden. 95 IN 33/23 Amtsgericht Bonn, 15.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.