ADVITOS GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für ADVITOS GmbH mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 150905). 9 Bekanntmachungen vom 23. Oktober 2024 bis 27. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | München |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht München |
| Aktenzeichen | 1501 IN 10398/24 |
| Handelsregister | München, HRB 150905 |
| Zeitraum | 23. Oktober 2024 – 27. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 1501 IN 10398/24
1501 IN 10398/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ADVITOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Claus Jessen, Agnes-Pockels-Borgen 1, 80992 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 150905 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JOBE I RECHTSANWÄLTE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Widenmayerstraße 16, 80538 München, Gz.: M-139/24-CR/jn-516-CR | Beschluss: Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.10.2024
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 1501 IN 10398/24
1501 IN 10398/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ADVITOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Claus Jessen, Agnes-Pockels-Borgen 1, 80992 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 150905 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JOBE I RECHTSANWÄLTE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Widenmayerstraße 16, 80538 München | | 1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 07.11.2024 um 13.30 Uhr aufgehoben. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff Nymphenburger Straße 4, 80335 München Telefon: +49(89)12026-0, Fax: +49(89)12026127 info@gl-law.de, www.gl-law.de bestellt. 3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO). 4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.11.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 1501 IN 10398/24
1501 IN 10398/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ADVITOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Claus Jessen, Agnes-Pockels-Borgen 1, 80992 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 150905 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JOBE I RECHTSANWÄLTE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Widenmayerstraße 16, 80538 München, | Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan - Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird bestimmt auf Freitag, 10.01.2025, 10:00 Uhr Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: |Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gesellschafter der Schuldnerin werden zu diesem Termin geladen. |Die Organvertreter juristischer Personen werden darauf hingewiesen, dass die Organstellung durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs (nicht älter als 1 Monat) nachzuweisen ist. |Vor Teilnahme an dem Termin ist zur Identitätsprüfung ein taugliches Ausweispapier vorzulegen |Im Gerichtsgebäude finden Zugangskontrollen statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen. |Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. |Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. |Forderungen, gegen die ein Widerspruch nicht erhoben wird, gelten als festgestellt. |Der Insolvenzplan der Schuldnerin ging in der Fassung vom 10.12.2024 bei Gericht ein. Er wird nicht zurückgewiesen. |In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan (§ 234 InsO), die eingegangenen Stellungnahmen (§ 232 InsO) und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden. |Gemäß § 253 Abs. 2 InsO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, für Beteiligte nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan schriftlich oder zu Protokoll spätestens im Abstimmungstermin widerspricht, im Abstimmungstermin gegen den Plan stimmt und glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann, § 253 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO. |Die Schuldnerin ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans noch aufgrund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden, 240 InsO. |Der Insolvenzverwalter wird entsprechend den Regelungen im Eröffnungsbeschluss vom 01.10.2024 damit beauftragt, die gemäß § 235 Abs. 3 InsO erforderlichen Zustellungen durchzuführen und dazu die Abschriften des Insolvenzplans samt Anlagen zu übersenden. Die Zustellungen an die Schuldnerin erfolgt durch das Gericht. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.12.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 1501 IN 10398/24
1501 IN 10398/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ADVITOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Claus Jessen, Agnes-Pockels-Borgen 1, 80992 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 150905 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JOBE I RECHTSANWÄLTE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Widenmayerstraße 16, 80538 München | Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Dr. Christian Wende wird für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren wie folgt festgesetzt. Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 21.01.2025. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz ist im Hinblick auf die berufliche Qualifikation des Herrn Dr. Wende angemessen. Für 15,95 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die beantragte Zeitdauer ist nachvollziehbar und wurde vom Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.02.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 1501 IN 10398/24
1501 IN 10398/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ADVITOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Claus Jessen, Agnes-Pockels-Borgen 1, 80992 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 150905 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JOBE I RECHTSANWÄLTE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Widenmayerstraße 16, 80538 München | Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Christian Seide, Candidplatz 13, 81543 München für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Verfahren , wird wie folgt festgesetzt. Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 15.01.2024. Der Stundensatz des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz ist im Hinblick auf die berufliche Qualifikation des Herrn Rechtsanwalt Seide angemessen. Für 24,81667 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die beantragte Zeitdauer ist nachgewiesen und wurde vom Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.02.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 1501 IN 10398/24
1501 IN 10398/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ADVITOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Claus Jessen, Agnes-Pockels-Borgen 1, 80992 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 150905 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JOBE I RECHTSANWÄLTE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Widenmayerstraße 16, 80538 München | Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Peter Kincer wird für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren wie folgt festgesetzt. Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.01.2025. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 32 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.02.2025
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 1501 IN 10398/24
1501 IN 10398/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ADVITOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Claus Jessen, Agnes-Pockels-Borgen 1, 80992 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 150905 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JOBE I RECHTSANWÄLTE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Widenmayerstraße 16, 80538 München | Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Mathias Klingler wird für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren wie folgt festgesetzt. Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 24.01.2025. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz ist im Hinblick auf die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Herrn Klingler angemessen. Für 12,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die beantragte Zeitdauer ist nachvollziehbar und wurde vom Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.02.2025
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 1501 IN 10398/24
1501 IN 10398/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ADVITOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Claus Jessen, Agnes-Pockels-Borgen 1, 80992 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 150905 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JOBE I RECHTSANWÄLTE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Widenmayerstraße 16, 80538 München Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 17.02.2025 (24 Uhr) aufgehoben. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO. Das Amt des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses besteht insoweit fort (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO). Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.02.2025
- Nr. 9Überwachte InsolvenzpläneAz. 1501 IN 10398/24
501 IN 10398/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ADVITOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Claus Jessen, Agnes-Pockels-Borgen 1, 80992 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 150905 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JOBE I RECHTSANWÄLTE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Widenmayerstraße 16, 80538 München, | Die Überwachung der Planerfüllung wird aufgehoben, nachdem der Insolvenzverwalter die Erfüllung mitgeteilt hat. Rechtsbehelfsbelehrung: Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.