Ackermann, Steffen Bernd
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Ackermann, Steffen Bernd mit Sitz in Bockenheim (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159). 4 Bekanntmachungen vom 03. September 2024 bis 23. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Bockenheim |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein |
| Aktenzeichen | 3 f IN 209/24 Grü |
| Handelsregister | Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159 |
| Zeitraum | 03. September 2024 – 23. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 3 f IN 209/24 Grü
3 f IN 209/24 Grü 3 f IN 257/24 Grü 3 f IN 281/24 Grü Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des DAK-Gesundheit Postzentrum, 22777 Hamburg, - Antragstellerin zu 1) - IKK classic, Annberger Str. 89, 09120 Chemnitz - Antragstellerin zu 3) - g e g e n Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Burgundenstraße 19, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159), Industriestraße 5, 67269 Grünstadt -Schuldner, Antragsteller zu 2) und Antragsgegner- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern - vorläufige Insolvenzverwalterin und Sachverständige - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) xxx beschlossen: 1. Die Verbindung der Verfahren mit den Aktenzeichen 3 f IN 209/24 Grü, 3 f IN 257/24 Grü und 3 f IN 281/24 Grü wird angeordnet. Das erstgenannte Verfahren führt. 2. Der Antrag des Schuldners vom 05.07.2024, bei Gericht eingegangen am 05.07.2024, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfahrensart des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen wird zugelassen. 3. Über das Vermögen des Schuldners wird mit Wirkung ab Sonntag, 1. September 2024, 9:00 Uhr das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. 4. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt: Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern. 5. Gemäß § 80 InsO geht das Recht des Antragsgegners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin über. Wer Verpflichtungen gegen den Antragsgegner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Antragsgegner, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten. 6. Die Gläubiger des Antragsgegners werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Antragsgegners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Schuldner wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach §§ 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. 9. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19). 10. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person der Insolvenzverwalterin, - die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO), - ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert § 162, 163 InsO). - Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf Dienstag, den 19.11.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal VII, im Amtsgerichtsgebäude Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 27.09.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung. Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit des Schuldners gem. § 35 InsO hingewiesen. Gründe: Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist der Schuldner insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 29.08.2024 und die Angaben des Schuldners in seinen Antragsunterlagen. Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Er ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 899.410,52 € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 412.758,31 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 154.832,13 € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 555.285,26 € gedeckt werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Zu Nr. 1-9 Zu Nr. 10 Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) Rechtspflegerin
- Nr. 2SonstigesAz. 3 f IN 209/24 Grü
3 f IN 209/24 Grü In dem Insolvenzverfahren Steffen Bernd Ackermann, geb. am 02.02.1975, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit als Dienstleister von Gestellung von Lokführer, Triebfahrzeugführer, Wagenmeister, Rangierbegleiter auch im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Von der Freigabe ist das Fahrzeug Ford Transit Custom nicht umfasst. Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 02.10.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 3 f IN 209/24 Grü
3 f IN 209/24 Grü 06.03.2025 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern, wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 08.04.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 28.03.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. , Rechtspflegerin
- Nr. 4SonstigesAz. 3 f IN 209/24 Grü
3 f IN 209/24 Grü 18.03.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 28.04.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 17.04.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. , Rechtspflegerin
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.