Unternehmensinsolvenz

3PLE set GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für 3PLE set GmbH mit Sitz in Ellefeld (Amtsgericht Chemnitz, HRB 23582). 5 Bekanntmachungen vom 25. Februar 2025 bis 02. April 2026.

Stammdaten

SitzEllefeld
GerichtAmtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen320 IN 362/25
HandelsregisterChemnitz, HRB 23582
BundeslandSachsen
BrancheEinzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel)
Zeitraum25. Februar 2025 – 02. April 2026
Bekanntmachungen5

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 320 IN 362/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 362/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der 3PLE set GmbH, Alte Auerbacher Straße 38, 08236 Ellefeld, Amtsgericht Chemnitz, HRB 23582 vertreten durch den Geschäftsführer Nico Jacob vertreten durch die Geschäftsführerin Miriam Peißker-Jacob - wurde am 25.02.2025 um 13:45 Uhr Thomas Lassig, Lützowstraße 12, 09116 Chemnitz, Telefax 0371 26212922, Telefon geschäftlich 0371 26212920, Email geschäftlich chemnitz@kanzlei-nul.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. - wurde der Schuldnerin verboten, über Gegenstände der schuldnerischen Vermögensmasse zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 320 IN 362/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 362/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 3PLE set GmbH, Alte Auerbacher Straße 38, 08236 Ellefeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23582 vertreten durch den Geschäftsführer Nico Jacob vertreten durch die Geschäftsführerin Miriam Peißker-Jacob Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von textiler Oberbekleidung - wurde am 01.05.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Thomas Lassig, Bahnstraße 4, 08056 Zwickau, Telefax: 0375 27212782 Email geschäftlich: zwickau@kanzlei-nul.de Telefon geschäftlich: 0375 27212781 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 19.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO). Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO wird beim Amtsgericht Chemnitz anberaumt auf Donnerstag, 31.07.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Chemnitz anberaumt auf Donnerstag, 31.07.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 320 IN 362/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 362/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 3PLE set GmbH, Alte Auerbacher Straße 38, 08236 Ellefeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23582 vertreten durch den Geschäftsführer Nico Jacob vertreten durch die Geschäftsführerin Miriam Peißker-Jacob In der Gläubigerversammlung am 31.07.2025 soll nach § 160 InsO abgestimmt werden: Zustimmung zum Kaufvertrag vom 19.05.2025 über den Verkauf des Sachanlagevermögens (ohne Kfz), sämtlicher immaterieller Vermögensgegenstände sowie der noch vorhandenen restlichen Warenvorräte der Schuldnerin an die we are alife GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Vito Catalano, zu 297.500,00 EUR brutto.

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 320 IN 362/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 362/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 3PLE set GmbH, Alte Auerbacher Straße 38, 08236 Ellefeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23582 vertreten durch den Geschäftsführer Nico Jacob vertreten durch die Geschäftsführerin Miriam Peißker-Jacob hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren mit Zuschlägen beantragt. Der Antrag kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Stellungnahmen zum Antrag sind bis 18.02.2026 bei Gericht einzureichen.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 320 IN 362/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 362/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 3PLE set GmbH, Alte Auerbacher Straße 38, 08236 Ellefeld, Amtsgericht Chemnitz, HRB 23582 vertreten durch den Geschäftsführer Nico Jacob vertreten durch die Geschäftsführerin Miriam Peißker-Jacob wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 02.04.2026 antragsgemäß festgesetzt. Rechtsanwalt Thomas Lassig als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 25.02.2025 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2025. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 24.11.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von x,xx EUR zugrunde zu legen. Auf den Antrag vom 24.11.2025 wird Bezug genommen. Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 %, mithin x,xx EUR. Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von insgesamt x %. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 24.11.2025 verwiesen. Geltend gemacht werden xxx Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt. Die Beteiligten wurden angehört. Es liegt eine Stellungnahme der Schuldnervertreter vor. Einwendungen wurden nicht erhoben. Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von x % zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Mit Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde das Unternehmen veräußert, sodass ein erheblicher Anteil von Tätigkeiten, die üblicherweise ein Insolvenzverwalter durchzuführen hat, hier bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren stattfanden. Im Übrigen wird zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände auf den Antragsinhalt verwiesen. Der Vergütungswert beträgt mithin x,xx EUR. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zudem ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Veröffentlichungszusatz: Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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