ZF Josef Roggendorf GmbH

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 73 IN 125/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 34854 eingetragenen ZF Josef Roggendorf GmbH, Robert-Perthel-Straße 14-16, 50739 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Robert F. Zwicky, Brunnmattstr. 50, CHE-8103 Unterengstringen/ Schweiz

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hans-Gerd Jauch, Salierring 48, 50677 Köln

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x € x €
Endbetrag x €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
G r ü n d e
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2004 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird grundsätzlich nach einem Regelsatz ermittelt, dessen Grundlage der Wert der Insolvenzmasse ist, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach § 1 Abs. 2 der InsVV.
In der Regel soll die Vergütung jedoch mindestens 1.000,– Euro betragen. Haben in einem Verfahren mehr als 10 Gläubiger ihre Forderung angemeldet, erhöht sich die Vergütung um 150,– Euro je angefangene 5 Gläubiger. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.

Bei Beendigung des Verfahrens hat die Insolvenzmasse einen Wert von 2.784.748,90 €. Ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben 213 Gläubiger.
Die Vergütung ist vorliegend unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Verfahrens, der entfalteten Tätigkeit und der Anzahl der anmeldenden Gläubiger auf x € festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter macht vorliegend eine Vergütung in Höhe von 415 % der Regelvergütung geltend. Als vergütungserhöhend werden die Unternehmensfortführung, die übertragende Sanierung, die Arbeitnehmeraufgaben, die hohe Gläubigerzahl, komplexe Rechtsprobleme, die Befassung mit Absonderungsrechten und die mangelnde Buchhaltung genannt.
Die Beurteilung der Erhöhungstatbestände durch das Gericht erfolgt im Rahmen der Gesamtschau. Im Rahmen einer solchen angemessenen Gesamtwürdigung kann durch das Gericht ein Gesamtabschlag erfolgen, BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 249/04.
Insofern hat durch das Gericht eine Angemessenheitsprüfung der Erhöhungstatbestände zu erfolgen. Eine Erhöhung kommt danach in Betracht, wenn eine Abweichung von dem Normalfall typischer vergleichbarer Verfahren vorliegt und folglich ein Missverhältnis zur Regelvergütung entsteht.
Eine Betriebsfortführung kann grundsätzlich vergütungserhöhend berücksichtigt werden. Eine Unternehmensfortführung gehört zwar grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters, ist jedoch vergütungserhöhend zu berücksichtigen, wenn diese nicht zu einer Erhöhung der Masse geführt hat, die einer vergleichbaren Vergütungserhöhung entspricht.
Die Fortführung eines Unternehmens ist nur dann zuschlagswürdig, wenn damit ein entsprechender Mehraufwand für den Insolvenzverwalter verbunden ist, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 4. Auflage, 2021, §3 Rn.78.
Zur Feststellung, ob bereits eine ausreichende Vergütungserhöhung durch die Einnahmen der Betriebsfortführung erfolgt ist, ist eine Vergleichsberechnung anzustellen.
Die vorzunehmende Vergleichsberechnung lautet wie folgt:
Wert der Insolvenzmasse ohne Betriebsfortführung x €
Einnahmen aus der Betriebsfortführung x €
Ausgaben aus der Betriebsfortführung x €
à Fortführungsüberschuss gem. § 1 II Nr. 4 b InsVV x €
Wert der Insolvenzmasse mit Betriebsfortführung x €
der angemessene (Grund-)Zuschlag beträgt 40 %
Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 beträgt bei x €: x €
Zum Vergleich:
Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 beträgt bei nur x €: x €
Differenz: x €
Der Insolvenzverwalter erhält also x € mehr an Regelvergütung aufgrund seiner erfolgreichen Unternehmensfortführung.
Der Zuschlag von 40 % bedeutet somit eine Erhöhung um 40 % der Regelvergütung von x €, d.h. um x €.
Würde man diesen Betrag beibehalten, erhielte der Insolvenzverwalter für die Unternehmensfortführung einmal x € als Zuschlag und weitere x€ als Ergebnis aus der Erhöhung der Berechnungsgrundlage um x € aus dem Fortführungsüberschuss. Diese x € sind aus dem angemessenen Zuschlag herauszurechnen.
x € abzüglich der x € Mehrvergütung aus der erfolgreichen Unternehmensfortführung ergeben einen Zuschlagsrest von x €. Bei einer Regelvergütung von x € auf der Basis der in diesem Verfahren ansonsten maßgeblichen Berechnungsgrundlage von x € entsprechen diese x € einem Anteil von ungefähr 30 %.
Der angemessene Zuschlag für die Unternehmensfortführung beträgt in diesem Verfahren daher statt 40 % nur 30 %.
Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen, zusätzlichen Belastungen verbunden, die sich vergütungserhöhend auswirken.
Die Betriebsveräußerung alleine rechtfertigt einen Zuschlag jedoch noch nicht, vielmehr muss ein erheblicher Mehraufwand hinsichtlich des Normallfalles vorliegen.
Da eine Übertragung des Betriebes auch damit verbunden ist, dass sonstige Verwertungshandlungen wegfallen, kann hierin auch eine Entlastung des Insolvenzverwalters begründet sein, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 4. Auflage, 2021, §3 Rn.183, 317.
Bereits während der Betriebsfortführung hatte sich der Insolvenzverwalter mit Fortführungsmöglichkeiten und der Suche nach einem Übernehmer des gesamten Geschäftsbetriebs befasst. Nach Erwägung verschiedener Optionen wurde der Geschäftsbetrieb schließlich am 05.04.2004 an eine Auffanggesellschaft veräußert.
Die Berechnungsmasse hat sich aufgrund der Entgegennahme des Kaufpreises in Höhe von 50.850,00 € bereits erhöht.
Zur Feststellung, ob bereits eine ausreichende Vergütungserhöhung durch die Einnahme des Kaufpreises erfolgt ist, ist eine Vergleichsberechnung anzustellen.
Die vorzunehmende Vergleichsberechnung lautet wie folgt:
Wert der Insolvenzmasse ohne übertragende Sanierung x €
Einnahmen aus der übertragenden Sanierung x €
Wert der Insolvenzmasse mit übertragender Sanierung x €

der angemessene (Grund-)Zuschlag beträgt 25 %
Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 beträgt bei x €: x€
Zum Vergleich:
Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 beträgt bei nur x €: x €
Differenz: x €
Der Insolvenzverwalter erhält also x € mehr an Regelvergütung aufgrund seiner erfolgreichen übertragenden Sanierung.
Der Zuschlag von 25 % bedeutet somit eine Erhöhung um 25 % der Regelvergütung von x€, d.h. um x €.
Würde man diesen Betrag beibehalten, erhielte der Insolvenzverwalter für die übertragende Sanierung einmal x € als Zuschlag und weitere x € als Ergebnis aus der Erhöhung der Berechnungsgrundlage um x € aus dem Kaufpreis für die übertragende Sanierung.
Der angemessene (Grund-)Zuschlag ist daher um diese x € zu kürzen.
x € entsprechend 1,11 % der maßgeblichen Regelvergütung von x €
Der masseerhöhende Zuschlag ist daher hier von 25 % um diese 1,11 % auf gerundet 24 % reduzieren.
Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a InsVV kann die Befassung des Insolvenzverwalters mit Absonderungsrechten zu einer Mehrvergütung führen. Die Tätigkeit ist jedoch nur dann gesondert zu honorieren, wenn sich diese nicht betragsmäßig im Verhältnis zur Mehrarbeit niedergeschlagen hat. Insoweit ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 16).
Die vorzunehmende Vergleichsberechnung lautet wie folgt:
Insolvenzmasse ohne Absonderungsgegenstände x €
Erlös aus der Veräußerung des Fuhrparks mit x € Absonderungsrechten
Absonderungsrechte x €
à (Rein-)Erlös aus der Veräußerung des Fuhrparks x €
gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV
Insolvenzmasse mit Absonderungsgegenständen x€

der angemessene (Grund-)Zuschlag beträgt 25 %
Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 beträgt bei x €: x €
Zum Vergleich:
Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 beträgt bei nur x €: x €
Differenz: x €
Der Insolvenzverwalter erhält also x € mehr an Regelvergütung aufgrund seiner erfolgreichen Veräußerung des Fuhrparks.
Der Zuschlag von 25 % bedeutet somit eine Erhöhung um 25 % der Regelvergütung von x €, d.h. um x €.
Würde man diesen Betrag beibehalten, erhielte der Insolvenzverwalter für die Veräußerung des Fuhrparks einmal x € als Zuschlag und weitere x € als Ergebnis aus der Erhöhung der Berechnungsgrundlage um x € aus dem Reinerlös für die Veräußerung des Fuhrparks.
Der angemessene (Grund-)Zuschlag ist daher um diese x € zu kürzen.
x € entsprechen ungefähr 6 % der maßgeblichen Regelvergütung von x €
Der masseerhöhende Zuschlag ist daher hier von 25 % um diese aufgerundet 6 % auf 19 % reduzieren.
Bezüglich der für die Befassung mit Arbeitsverhältnissen geltend gemachte Tätigkeit ist folgendes festzuhalten: Grundsätzlich kann für über einen normalen Umfang hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen arbeitsrechtlicher Fragen ein Zuschlag gewährt werden. Es kann von der Überschreitung normalen Umfangs ausgegangen werden, wenn sich die Tätigkeit auf mehr als 20 Arbeitnehmer bezogen hat. Eine Betrachtung hat diesbezüglich bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu erfolgen, indem z.B. die konkret angefallenen Tätigkeiten wie die Organisation von Insolvenzgeld oder Kündigungsschutzklagen, mit einzubeziehen sind, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 4. Auflage, 2021, §3 Rn.91. Es ist daher nicht lediglich formal auf die Zahl der Arbeitnehmer abzustellen, sondern auf die durch die Arbeitsnehmer ausgelösten Angelegenheiten, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 4. Auflage, 2021, §3 Rn.116.
Im vorliegenden Fall bestanden 65 Arbeitsverhältnisse. Nach Vortrag des Insolvenzverwalters waren die nicht übergegangenen Arbeitsverhältnisse zu kündigen, die sozialversicherungsrechtlichen Bescheinigungen zu erstellen sowie unverfallbare Direktversicherungen freizugeben.
Außerdem war die Insolvenzgeldvorfinanzierung zu beantragen.
Grundsätzlich ist die Wahrnehmung einer Arbeitgeberfunktion jedoch nicht vergütungserhöhend zu berücksichtigen. Die vorzunehmenden Aufgaben sind vielmehr Ausfluss der gesetzlichen Stellung des Insolvenzverwalters und notwendiger Teil einer Fortführung, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 58. Tätigkeiten wie die Beantwortung von Abwicklungsfragen sind daher nicht gesondert vergütungserhöhend zu berücksichtigen.
Insbesondere aufgrund der zahlreichen Kündigungsschreiben und der daran anschließenden Abwicklung der Arbeitsverhältnisse wird eine gewisse Erhöhung jedoch als angemessen betrachtet.
Bezüglich der Gläubiger- und der Drittschuldneranzahl kann ein Zuschlag grundsätzlich erfolgen, da eine hohe Anzahl von Forderungsanmeldungen zu einer überdurchschnittlichen Belastung des Insolvenzverwalters führen kann. Ausgehend von der Anzahl der Gläubiger kann insoweit eine Zahl von 100 Gläubigern als noch nicht zuschlagsfähig angesehen werden, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 4. Auflage, 2021, §3 Rn.183. Vorliegend wurden durch 213 Gläubiger 253 Forderungen angemeldet. Daneben ist am jeweiligen Einzelfall eine Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der konkreten Belastungen vorzunehmen, insbesondere in Verfahren mit großen Berechnungsgrundlagen, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 4. Auflage, 2021, §3 Rn.184.
Hinsichtlich der hohen Drittschuldneranzahl ist anzumerken, dass der Einzug der Forderungen bereits teilweise durch den Zuschlag der Betriebsfortführung gedeckt ist. Aufgrund der Anzahl der einzuziehenden Forderungen wird jedoch eine gewisse Vergütungserhöhung als angemessen betrachtet.
Schwierige Rechtsfragen sind grundsätzlich eine regelmäßige Begleiterscheinung der meisten Insolvenzverfahren. Normalerweise sind diese daher auch mit der Regelvergütung abgegolten, lediglich besonders gelagerte Rechtsprobleme, die der Insolvenzverwalter zudem nicht nach § 5 InsVV abgerechnet hat, können einen Zuschlag rechtfertigen.
In hiesigem Verfahren wurde ein Rechtsstreit mit der Züricher Freilager AG vor dem Landgericht und Oberlandesgericht geführt.
Die Tätigkeit wurde teilweise einem rechtskundigen externen Rechtsanwalt übertragen, was in Anbetracht des Umfangs des Rechtsstreits als angemessen betrachtet wird.
Da der Insolvenzverwalter jedoch selbständig eine Wiederklage einreichte und sich mit der Vollstreckung aus dem Urteil beschäftigte, wird diesbezüglich eine Erhöhung der Regelvergütung als angemessen angesehen.
Die Einrichtung und Führung der insolvenzrechtlichen Buchhaltung ist grundsätzlich Sache des Verwalters und mit der Staffelvergütung abgegolten, es sei denn, es handelt sich um eine derart mangelhafte Buchhaltung des Schuldners, die zu massiven und nicht vorhersehbaren Mehrbelastungen geführt hat (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 100; BGH NZI 2004, 665 = ZInsO 2005, 1159).
Da in hiesigem Verfahren bereits über 3.000 Buchungsposten von dem Insolvenzverwalter auszuwerten waren, wird eine gewisse Vergütungserhöhung als angemessen betrachtet.
Ebenfalls bei der Zuschlagsberechnung zu berücksichtigen ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. So kann ein Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 lit. a InsVV erfolgen, wenn dem nachfolgenden Insolvenzverwalter durch die Vorarbeiten des vorläufigen Verwalters erhebliche Arbeit erspart worden ist (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 113; BGH NZI 2013, 1014 = ZInsO 2013, 2285; BGH NZI 2009, 601 [602] = ZInsO 2009, 1367; BGH NZI 2006, 464 [467] = ZInsO 2006, 642; LG Potsdam ZInsO 2008, 154) .
In seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter hatte der Verwalter bereits mit der Beantragung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, der Verhandlung hinsichtlich der übertragenden Sanierung, der Klärung der Absonderungsansprüche und dem Aufbau der Buchhaltung begonnen. Insoweit hat er bereits den Grundstein für die weitere Abwicklung dieser Tätigkeiten im laufenden Insolvenzverfahren gelegt und sich durch die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erheblich Arbeit erspart.
Es ist daher ein Abschlag aufgrund der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a InsVV zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung sowohl der vorgetragenen Erhöhungstatbestände sowie auch unter Gegenüberstellung des errechneten Endbetrages der Vergütung mit den konkreten Umständen des Verfahrens erscheint in der Gesamtbetrachtung eine Erhöhung um die 2,0 fache Regelvergütung auf die 3,0 fache Regelvergütung als angemessen aber auch ausreichend.
Es wurden insbesondere die Unternehmensfortführung, die übertragende Sanierung, die besonderen Arbeitnehmeraufgaben, die Gläubigerzahl sowie die Rechtsprobleme und die mangelhafte Buchführung berücksichtigt.
Weiter war im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Zuschläge für die Tätigkeiten der Betriebsfortführung und der Arbeitnehmeraufgaben einzubeziehen, dass die Arbeitnehmeraufgaben notwendiger Teil der Fortführung eines Unternehmens sind. Schließlich war auch für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Abschlag vorzunehmen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.04.2022 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen von der Regelvergütung abhängigen, auf höchstens 250,– Euro je angefangenen Monat der Dauer seiner Tätigkeit begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern. Dieser Pauschsatz, der 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen darf, war antragsgemäß zu berücksichtigen.
Weiterhin wurden – soweit beantragt – die im Rahmen der Übertragung der Zustellungen gemäss § 8 InsO entstandenen Auslagen berücksichtigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der Beschluss ist teilweise anonymisiert. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 eingesehen werden.
73 IN 125/04
Amtsgericht Köln, 17.04.2023