Zeithainer Erdstoff und Recycling GmbH

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 544 IN 2171/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zeithainer Erdstoff und Recycling GmbH, Großenhainer Straße 26, 01609 Gröditz, Amtsgericht Dresden , HRB 32745
vertreten durch die Geschäftsführerin Sylke Kunath
wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren am 16.04.2024 antragsgemäß festgesetzt. Dem Verwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.

Es wurde gemäß § 2 Abs. 2 InsVV die Regelvergütung (Teilungsmasse: 257.244,92 €) festgesetzt zzgl. der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsO zzgl. besonderer Auslagen für die Übertragung des Zustellungswesens zzgl. der zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.