Your-Immobilien GmbH

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 571/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Your-Immobilien GmbH, Chemnitzer Straße 59b, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 36993
vertreten durch den Geschäftsführer Rocco Ditombé
ergeht am 18.04.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf:
Montag, den 06.05.2024, 14.00 Uhr
Amtsgericht Dresden, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1, Saal D 131.
Auf der Tagesordnung steht:
Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Abschluss eines Vergleiches in Höhe
von 3.829,03 EUR mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, Herrn Rocco
Ditombé, zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung in Höhe von
38.290,37 EUR.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht für die Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.