Wurth Agrar GmbH & Co.KG

41 IN 99/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wurth Agrar GmbH & Co.KG, Industriestr. 4, 77767 Appenweier, vertreten durch die Komplementärin Brigitte Maria Wurth
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 701329
– Schuldnerin –
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Den 5 Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird ein Vorschuss auf die Auslagen (pro Gläubigerausschussmitglied 1/5 des festgesetzten Gesamtbetrags) bewilligt – welcher bei nochmaliger Beantragung im Rahmen des jeweils abschließenden Vergütungsantrags darauf anzurechnen wäre: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses Reiner Graner vom 24.07.2023 für alle Gläubigerausschussmitglieder.Fälligkeit des Anspruchs auf Auslagen mangels Beendigung des Insolvenzverfahrens ist noch nicht eingetreten. Der Antrag war deshalb als Vorschussantrag entsprechend § 9 InsVV auszulegen.Im Antrag vom 24.07.2023 werden die Auslagen für Haftpflichtversicherung für den Zeitraum August 2023 – August 2024 sowie die Folgezeiträume der beiden eng miteinander verbundenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brigitte Wurth (AZ: 41 IN 125/09) sowie der Fa. Wurth Agrar GmbH & Co.KG (AZ: 41 IN 99/09) geltend gemacht, in welchen die identischen Personen in den jeweiligen Gläubigerausschuss berufen wurde. Insgesamt wird ein jährlicher Betrag von 3.343,90 € an Haftpflichtversicherungsbeiträge für die beiden Gläubigerausschüsse geltend gemacht.Bei dem bewilligten Betrag von 2.229,27 € handelt es sich um einen Anteil von 2/3 der Haftpflichtversicherungsbeiträge. In Hinblick auf den unterschiedlich ausfallenden tatsächlichen Aufwand in beiden Verfahren war eine Aufteilung der Vergütung zu 1/3 (Brigitte Wurth) und 2/3 (Wurth Agrar GmbH & Co.KG) vorzunehmen.Über den weiteren Anteil des Vergütungsvorschusses von 1/3 wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brigitte Wurth (AZ: 41 IN 125/09) durch separaten Beschluss entschieden.Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Gläubigerausschuss entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
oder bei dem
Landgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Offenburg – Insolvenzgericht – 07.08.2023