Wörner OKONTEC GmbH

3 IN 130/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wörner OKONTEC GmbH, Gaswerkstraße 11, 74336 Brackenheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Okon
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 743903
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 230.372,28 EUR auszugehen. Die vom Insolvenzverwalter angegebene sicher zu erwartende Erstattung aus Vorsteuer ist aufgrund der erheblichen Abweichung zwischen Vergütungsantrag und Festsetzung zunächst außer Betracht zu lassen. Dem Insolvenzverwalter steht es frei, nach Erstattung durch das Finanzamt seine weitere Vergütung festsetzen zu lassen.Der Insolvenzverwalter beantragt die Erhöhung des Regelsatzes um 25 %. Als Begründung führt er hierzu an, dass es ihm durch seine engagierte Tätigkeit gelungen sei, im vorliegenden Verfahren eine hohe Quote zu erzielen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Hohe Quote:
In der Literatur wie in der Rechtsprechung tauchen immer wieder Meinungen auf, die den Erfolg eines Insolvenzverfahrens z.B. in Form einer besonders hohen Quote, des Erhalts von vielen Arbeitsplätzen, Beitreibung vieler Anfechtungsansprüche zu einem eigenen Zuschlagsfaktor machen wollen […] und dabei schlicht übersehen, dass die Verwaltervergütung grundsätzlich erfolgsunabhängig zu gewähren ist (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 71).
Dies spiegelt sich auch vor dem Hintergrund wider, dass in anderen Zuschlagstatbeständen wie bspw. die Betriebsfortführung ebenfalls der Erfolg bzw. Misserfolg für die Vergütung keine Rolle spielen. Ein Überschuss aus Fortführung ist bei der Bemessung des dortigen Zuschlages stets im Wege einer Vergleichsberechnung heranzuziehen (hierzu auch: MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 38).
Im Übrigen ist die möglichst hohe Befriedigung der Gläubiger die grundsätzliche Kernaufgabe eines Insolvenzverwalters (hierzu auch: Nerlich/Römermann/Stephan, 47. EL März 2023, InsVV § 3 Rn. 32). Eine hohe Quote für die Insolvenzgläubiger ergibt sich grundsätzlich aus einer großen Insolvenzmasse, so dass eine engagierte Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Zuge der Massemehrung unmittelbar eine höhere Berechnungsgrundlage für seine Vergütung nach sich zieht.
Unabhängig von der Ansicht in Bezug auf die grundsätzliche Möglichkeit eines Zuschlages, fehlt es auch an einer entsprechenden Begründung.
Die Masse stammt größtenteils aus dem Anspruch gegen die Valeo Wischersystem GmbH. Gemäß Angabe des Insolvenzverwalters wurde bereits im Eröffnungsverfahren eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Der Vergleichsbetrag wurde ebenfalls bereits im Eröffnungsverfahren auf das Treuhandkonto angewiesen (s. S. 14/20 Schlussbericht). Diese Tätigkeit ist damit nicht mehr dem eröffneten Verfahren zuzurechnen.
Die Prüfung von Ansprüchen gegen den Gesellschafter wurde zu Lasten der Masse auf Dritte delegiert.
Die Prüfung von Arbeitnehmersachverhalten u. Ä. wurden ebenfalls zu Lasten der Masse auf Dritte delegiert.
Die Verwertung des LKWs wurde ebenfalls durch Dritte vorgenommen. Weitere Verwertungshandlungen oblagen aufgrund des bestehenden Vermieterpfandrechts dem Vermieter.
Die Anfechtung von Rechtshandlungen ist gesetzliche Aufgabenerfüllung und grundsätzlich mit der Regelvergütung abgegolten, zumal durchgesetzte Anfechtungsansprüche auch die Berechnungsgrundlage erhöhen (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 57).
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2006 – IX ZB 249/04- rechtfertigt die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters. So vereinfacht bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich.
Regelmäßig ist die Anrechnung eines Abschlags in Höhe von 5 % gerechtfertigt (Graeber/Graber, InsVV, 4. Aufl., § 3, Rn. 385).
Im vorliegenden Verfahren erscheint ein Abschlag jedoch unter Berücksichtigung des Verfahrensumfangs und der Gegebenheiten nicht angemessen, so dass im Wege der Gesamtschau einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung insgesamt die Regelvergütung gerechtfertigt ist.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht – 12.01.2024