Wolfgang Kohns Industrie- und Anlagenservice GmbH

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 9/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 32939 eingetragenen Wolfgang Kohns Industrie- und Anlagenservice GmbH, Güterbahnhofstraße 1, 66386 St. Ingbert, gesetzlich vertreten durch Herrn Wolfgang Kohns,

Sonderinsolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Andrea Schäfer, Streifstraße 14, 66679 Losheim am See

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hermann Wittebrock, Pestelstraße 4, 66119 Saarbrücken
werden die Vergütung und Auslagen der Sonderinsolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxEUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxxEUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses sind die Vergütung und Auslagen als Massekosten nach § 54 Nr. 2 InsO vom Insolvenzverwalter aus der Masse an die Sonderinsolvenzverwalterin zu begleichen.
Ansonsten wird der Antrag der Sonderinsolvenzverwalterin vom 06.12.2022 zurückgewiesen.
Gründe:
Die Sonderinsolvenzverwalterin wurde mit Beschluss vom 28.06.2021 bestellt. Der Aufgabenbereich umfasst die Prüfung und Durchsetzung eines evtl. Gesamtschadens betreffend der monierten vollzogenen Schlussverteilung im April 2019. Die Vergütungsbemessung hat nach den allgemeinen Regeln der Verwaltervergütung nach der InsVV zu erfolgen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert desjenigen Vermögensteils , auf den sich die Tätigkeit entsprechend der Aufgabenumschreibung im Bestellungsbeschluss bezieht.
Bei der Beauftragung eines konkreten Haftungsanspruchs ist der vermeintliche Wert zum Zeitpunkt der Beauftragung maßgeblich, da dem Sonderinsolvenzverwalter nicht das Risiko der Nichteinbringlichkeit, der fehlende Nachweisbarkeit aufzuerlegen ist.
Angesichts der verringerten Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters ist die auf der Basis dieser Berechnungsgrundlage ermittelte Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV regelmäßig durch einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV zu mindern. Die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV bildet dabei keine Untergrenze, da die Aufgaben eines Sonderinsolvenzverwalters so beschränkt sein können, dass die Festsetzung der Mindestvergütung unangemessen sein kann.
Dies gilt vor allem auch deshalb, weil eine erhöhte Mindestvergütung nach der Zahl der Gläubiger beim Sonderinsolvenzverwalter häufig kein geeignetes Bemessungskriterium darstellen wird, etwa wenn für seine Tätigkeit die Zahl der Gläubiger ohne Bedeutung war.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).

Die Berechnungsgrundlage beträgt hier 20.783,98 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxxEUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 36 Gläubigern auf xxx EUR.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit der Sonderinsolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des 0,15-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.12.2022 verwiesen.
Die verringerte Aufgabe der Sonderinsolvenzverwalterin bestand in der Prüfung und Durchsetzung eines evtl. Gesamtschadens betreffend der monierten vollzogenen Schlussverteilung im April 2019. Der Hauptaufgabenbereich bestand in der Durchsetzung des Gesamtschadens vor dem Landgericht Saarbrücken, im Verfahren Az: 4 O 318/21.
Da die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht dem Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren auferlegt wurden, verbleibt neben der anwaltlichen Tätigkeit vor dem Landgericht, die durch die Vergütung nach dem RVG abgegolten wurden, nur noch die Aufgabe der Prüfung eines evtl. Gesamtschadens. Dieser Teil der Tätigkeit wird aufgrund dem Verfahrensverlauf in der Insolvenzakte und besonderes wegen dem Beschluss vom 03.08.2020 als sehr gering angesehen und daher wird die geminderte Festsetzung als angemessen erachtet.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 11 eingesehen werden.

106 IN 9/12
Amtsgericht Saarbrücken, 06.02.2023