Wolf-Garten GmbH & Co. KG

11 IN 6/09: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolf-Garten GmbH & Co. KG, Industriestraße 83-85, 57518 Betzdorf (AG Montabaur, HRA 3702), vertr. d.: 1. Wolf GmbH, Industriestraße 83-85, 57518 Betzdorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Keith Halsey, London, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), ist ein Vorschuss auf die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds IG Metall – Vorstandsverwaltung – Frankfurt am Main, vertreten durch die IG Metall, Verwaltungsstelle Betzdorf, diese vertreten durch Uwe Wallbrecher, Wilhelmstraße 18, 57518 Betzdorf, diese vertreten durch Uwe Wallbrecher, Wilhelmstraße 18, 57518 Betzdorf festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Betzdorf eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 InsVV a. F.

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.01.2023 beantragte das Gläubigerausschussmitglied IG Metall die Festsetzung eines Vorschusses auf die Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 InsVV a. F. ein Stundensatz in Höhe von 125,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung eines Vorschusses ist nach § 9 InsVV analog möglich.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Festsetzungsantrag schriftlich gehört. Dieser hat keine Einwendungen erhoben. Dem Antrag war daher zu entsprechen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf oder dem Landgericht Koblenz, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Betzdorf, 08.02.2023